FAQ-Liste im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Parkinson als Berufskrankheit Nr. 1322 bei der LBG
Mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung am 5. September 2023 konnte das Parkinson-Syndrom unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden.
Mit Aufnahme der Erkrankung in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zum 1. August 2026 gilt für alle ab diesem Tag eingereichten Verdachtsmeldungen eine frühestmögliche Anerkennung zu diesem Tag (§ 9 Abs. 2a Nr. 1 SGB VII).
Eine Anerkennung kommt infrage, wenn
- bei Ihnen ein primäres Parkinson-Syndrom diagnostiziert wurde und
- Sie über einen längeren Zeitraum beruflich selbst Herbizide, Fungizide oder Insektizide angewendet haben, zum Beispiel in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft oder in anderen Branchen (s. Frage 7).
Damit wir prüfen können, ob eine Berufskrankheit vorliegt, muss der Verdacht gemeldet werden.
Eine Meldung kann erfolgen durch:
- Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt,
- Sie selbst,
- Ihre Unternehmerin oder Ihren Unternehmer für Beschäftigte oder mitarbeitende Familienangehörige oder
- Ihre Krankenkasse.
Sie können die Meldung schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, Post, Fax oder über das SVLFG-Portal, einreichen.
Wir führen ein Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren durch. Dabei prüfen wir, ob die versicherungsrechtlichen, arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu
- befragt Sie unser Präventionsdienst zu Ihrer beruflichen Tätigkeit und dem Umgang mit Pestiziden,
- fordern wir medizinische Unterlagen Ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte an und
- beziehen bei Bedarf Stellungnahmen oder Gutachten ein.
Wird das Parkinson-Syndrom als Berufskrankheit (BK-Nr. 1322) anerkannt, haben Sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Dazu gehören beispielsweise:
- Dienstleistungen, z. B. Betriebs- oder Haushaltshilfe
- Sachleistungen, z. B. Übernahme der Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen
- Geldleistungen, z. B. Verletztengeld, Verletztenrente oder Hinterbliebenenrente
Weitergehende Informationen finden Sie unter:
Parkinson ist eine neurologische Erkrankung, die vor allem zu Einschränkungen in der Beweglichkeit führt. Mit dem Oberbegriff Parkinson-Syndrom wird das Vorliegen einer Kombination von motorischen Leitsymptomen beschrieben: Einer Bradykinese (verlangsamte Bewegung) und zusätzlich eines Ruhetremors (Muskelzittern in Ruhe) und/oder eines Rigor (Muskelsteifigkeit) Darüber hinaus kann Parkinson mit einer Vielzahl anderer Symptome verbunden sein.
Das primäre Parkinson-Syndrom ist eine langsam fortschreitende neuro-degenerative Erkrankung. Die Ursache ist in den meisten Fällen unbekannt.
Das sekundäre Parkinson-Syndrom kann durch verschiedene Medikamente (z. B. Neuroleptika) oder durch Gifte (z. B. Mangan) verursacht werden. Ebenso können strukturelle Gehirngewebsveränderungen, Tumore im Gehirn oder eine Störung des natürlichen Abflusses des Gehirnwassers Gründe für das Auftreten eines sekundären Parkinson-Syndroms sein. Diese strukturellen Veränderungen des Gehirns können z. B. in Kernspinuntersuchungen erkannt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Pestizide werden rechtlich als Sammelbegriff für Pflanzenschutzmittel und Biozide (zum Schutz von Menschen, Tieren bzw. Materialien) verwendet.
Chemische Pflanzenschutzmittel kommen in erster Linie im Bereich der Landwirtschaft, dem Gartenbau und dem Forst, aber auch in anderen Branchen zum Einsatz.
Relevant für die BK-Nr. 1322 „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewandte Pestizide“ sind die folgenden 3 Funktionsgruppen:
- Herbizide (Unkrautvernichtungsmittel)
- Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel)
- Insektizide (Insektenvertilgungsmittel).
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Berufskrankheit Nr. 1322 „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewandte Pestizide“ sind erfüllt, wenn die versicherte Person an mindestens 100 trendkorrigierten Anwendungstagen (siehe Fragen 9 und 10) einer Funktionsgruppe ausgesetzt war:
- Herbizide,
- Fungizide oder
- Insektizide.
Dies betrifft in der Regel Tätigkeiten in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in der Forstwirtschaft, kann aber auch für andere Branchen gelten.
Anwendungstage aus unterschiedlichen Funktionsgruppen dürfen nicht addiert werden. Dagegen können (Teil-)Belastungen derselben Funktionsgruppe aus verschiedenen Tätigkeiten oder Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet werden.
Ein Anwendungstag liegt vor, wenn Sie an einem Tag mindestens 30 Minuten selbst eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausgeführt haben:
- eigene Vor- oder Nacharbeiten bei der Pestizidausbringung,
- eigene Pestizid-Ausbringung oder
- eigene Störungsbeseitigung im Rahmen der Pestizidanwendung.
Ob ein Anwendungstag vorliegt, bewertet unser Präventionsdienst gemäß den ÄSVB-Kriterien.
Der Trend-Korrekturfaktor berücksichtigt, dass Pflanzenschutzmittel und Biozide seit den 1960er Jahren durch strengere Zulassungs- und Anwendungsbedingungen sicherer geworden sind.
Um 100 trendkorrigierte Anwendungstage zu erreichen, müssen vor 1960 mindestens 100 Anwendungstage, in den Folgejahren, je nach Zeitraum der Tätigkeit, entsprechend mehr Anwendungstage nachgewiesen werden. Der Trend-Korrekturfaktor wurde vom ÄSVB errechnet und liegt den Befragungen unseres Präventionsdienstes zugrunde.
Beim Umgang mit Herbiziden, Fungiziden und Insektiziden können bei unzureichendem Schutz gesundheitliche Schäden entstehen. Die Stoffe können insbesondere über die Atemwege und die Haut in den Körper gelangen.
Beachten Sie deshalb die Hinweise auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung und, falls vorhanden, im Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produkts. Orientieren Sie sich außerdem am STOP-Prinzip des Arbeitsschutzes.
Wir können nur bei LKK-Versicherten von Amts wegen tätig werden, da uns ausschließlich deren Diagnosen vorliegen.
In allen anderen Fällen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Ärztinnen und Ärzte den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit melden.
Unabhängig davon können Sie sich auch selbst an uns wenden (siehe Frage 3).
Auch andere Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Unfallversicherungsträger über einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu informieren (§ 20 c Abs. 1 Satz 3 SGB V).