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Widerspruch gegen Entscheidungen der SVLFG 

Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Widerspruch dagegen erheben. 

Widerspruch erheben

Den Widerspruch richten Sie bitte unter Angabe des Aktenzeichens der Entscheidung an:

  • SVLFG

    Frankfurter Straße 126
    34121  Kassel

Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Wegen z.B. über unser Versichertenportal erhoben werden, mehr dazu sehen Sie hier:

Wie geht es weiter nach dem Widerspruch?

Die Entscheidung wird zuerst von der Verwaltung der SVLFG fachlich überprüft. Haben Sie Ihren Widerspruch begründet oder weitere Unterlagen übersandt, können wir genau auf Ihre Anmerkungen eingehen.

Ergibt sich daraus die Möglichkeit die Entscheidung zu Ihren Gunsten abzuändern, werden Sie direkt von der Verwaltung informiert. Andernfalls wird Ihr Anliegen einem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Der Widerspruchsausschuss ist ein neutrales und unabhängiges Gremium der Selbstverwaltung, besetzt mit Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Sollten Sie mit der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vor dem für Sie zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben.

Was kostet ein Widerspruchs­verfahren?

Sowohl ein Widerspruchs- als auch ein Sozialgerichts-Verfahren ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Es können für Sie allerdings Kosten entstehen, wenn Sie eine Interessensvertretung, z. B. einen Rechtsbeistand beauftragen. Diese Kosten können wir Ihnen nur dann erstatten, wenn Sie das Verfahren abschließend gewinnen.