Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Die weitaus überwiegende Zahl der Leistungserbringer arbeitet seriös und rechnet korrekt ab. Dennoch können Fehler passieren oder Missverständnisse entstehen– und in seltenen Fällen kommt es leider auch zu strafbaren Handlungen.
Den Kranken- und Pflegekassen entstehen durch Betrug und Korruption jährlich hohe finanzielle Schäden, beispielsweise durch
Abrechnung nicht erbrachter Leistungen (einschließlich Pflegeleistungen),
- Leistungserbringung durch nicht oder nicht ausreichend qualifiziertes Personal,
- Urkundenfälschung, z.B. Fälschung von Rezepten, Verordnungen oder Zertifikaten,
- Zuweisungen von Versicherten gegen Entgelt,
- Leistungsmissbrauch, z.B. Missbrauch von Krankenversichertenkarten oder Vortäuschung des Einsatzes selbst beschaffter Ersatzkräfte im Rahmen der Betriebs- und Haushaltshilfe.
Wir sind auf Ihre Hilfe angewiesen
Sollten Sie bei Ihrem Leistungserbringer solche Auffälligkeiten beobachten, dann zögern Sie nicht, bei uns nachzufragen
Bitte prüfen Sie auch regelmäßig unsere Schreiben. Bewilligen wir Ihnen beispielsweise Pflegeleistungen, die Sie gar nicht beantragt haben, rufen Sie bitte unter der im Anschreiben aufgeführten Telefonnummer an - es könnte ein Fall von Unterschriftsfälschung vorliegen.
Ihre Hinweise können Sie außerdem anonym über das unten aufgeführte Formular an uns übermitteln.
Wenn es sich nicht nur um ein bloßes Versehen des Leistungserbringers handeln könnte, wird unsere Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen aktiv (§ 197a SGB V, § 47a SGB XI). Sie prüft den Hinweis auf Grund der einzelnen Angaben sowie der Gesamtumstände auf Glaubwürdigkeit leitet weitere Sachverhaltsermittlungen ein.
In Zusammenarbeit mit dem Fachbereich werden ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht und reguliert.
Außerdem arbeitet unsere Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eng mit den entsprechenden Stellen der anderen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie weiteren Leistungsträgern zusammen - denn oft wird nicht nur eine Kasse durch den verdächtigen Leistungserbringer betrogen.
Besteht ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlung mit nicht nur geringfügiger Bedeutung, wird die zuständige Staatsanwaltschaft informiert.
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- Frau Dornemann
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Bekämpfung Fehlverhalten im Gesundheitswesen