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Versicherungspflicht von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

Erfahren Sie mehr über die Versicherungspflicht von forstwirtschaftlichen Unternehmen.

Unternehmen der Forstwirtschaft

Was sind Unternehmen der Forstwirtschaft?

Unternehmen der Forstwirtschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Unternehmen, die im Rahmen der Bodenbewirtschaftung planmäßige, auf den Anbau und die Ernte von Holz gerichtete Tätigkeiten ausführen. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes begründet das Nutzungsrecht an einer Waldfläche bereits das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens, auch wenn ggf. über einen längeren Zeitraum tatsächlich keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldfläche anfallen (aussetzende Bewirtschaftung).

Forstbetriebsgemeinschaften

Nach dem Bundeswaldgesetz sind Forstbetriebsgemeinschaften anerkannte Zusammenschlüsse von Waldbesitzern. 

Ziel dieser Gemeinschaften ist es, die Bewirtschaftung der Waldflächen zu verbessern, indem sie mehrere kleine Waldflächen zusammen ernten, Maschinen zur gemeinsamen Nutzung anschaffen, sich gemeinsam um die Pflanzung neuer Bäume kümmern und sonstige Probleme bei der Bewirtschaftung des Waldes lösen. 

Durch den gemeinsamen Verkauf des Holzes können auch die Besitzer kleinerer Waldflächen angemessene Preise für ihre Produkte erzielen. Allerdings werden Kosten, die dem einzelnen Forstgrundstück zuzuordnen sind, dem einzelnen Eigentümer in Rechnung gestellt. 

Dafür kommt der Ertrag aus Holzverkäufen auch dem Eigentümer, auf dessen Grund der Holzeinschlag erfolgt ist zugute.

Gemeinschaft als Dienstleister

Wird die Gemeinschaft „nur“ als Dienstleister tätig (das unternehmerische Risiko verbleibt beim forstwirtschaftlichen Unternehmer) ist der Forstwirt beitragspflichtig, da er eine versicherte Person i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a SGB VII ist. 

Die Forstbetriebsgemeinschaft ist in diesem Fall als ein Unternehmen welches unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Land- bzw. Forstwirtschaft dient. Für diese Unternehmen ergibt sich die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII.

Werden für dieses Unternehmen versicherte Personen tätig, besteht Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn das unternehmerische Risiko auf die Forstbetriebsgemeinschaft übergeht. In diesen Fällen ist der Eigentümer der forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht mehr als beitragspflichtiger Unternehmer anzusehen.

Forstwirtschaftliche Lohnunternehmer

Im Regelfall werden von der Forstbetriebsgemeinschaft forstwirtschaftliche Lohnunternehmer mit der Erledigung der anfallenden forstwirtschaftlichen Tätigkeiten beauftragt. 

Diese Unternehmer (soweit es sich um natürliche Personen handelt) und deren Beschäftigten stehen bei diesen Tätigkeiten unter Versicherungsschutz. 

Für diese Unternehmen ist ebenfalls unsere Berufsgenossenschaft der zuständige Unfallversicherungsträger. 

Der Beitrag für diese Unternehmen berechnet sich nach dem Arbeitswert. 

Hier werden über den Risikobetrag nur die ergänzenden Tätigkeiten (Wegerisiko, Rüstzeiten für Maschinen usw.) abgedeckt. 

Der Risikobeitrag für den Arbeitsbedarf im forstwirtschaftlichen Unternehmen ist vom Unternehmer zu entrichten. 

Dies gilt auch dann, wenn die forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer direkt vom Unternehmer beauftragt werden.