Die forsttechnische Betriebsleitung spielt eine entscheidende Rolle für die Qualität des Arbeitsschutzes.
Diese Rolle ist besonders bedeutsam bei der Beförsterung, wenn die Revierleitung die Beschäftigten der eigentlichen Arbeitgeber, z. B. der Kommune oder des forstlichen Zusammenschlusses, mit Betriebsarbeiten beauftragt. Die „externe“ Revierleitung hat hier die Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten für die von ihr beauftragten Arbeiten – vergleichbar mit dem Arbeitgeber.
Gerade bei forstlichen Arbeiten im Körperschaftswald oder im forstwirtschaftlichen Zusammenschluss gibt es regelmäßig Verunsicherungen darüber, wie die Forderungen des Arbeitsschutzrechts zu erfüllen sind.
Die Fachinformation Arbeitsschutz im Körperschaftswald erläutert, wie Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber die arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflichten umsetzen.