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Versicherungsschutz für Versicherte in Unternehmen

Als Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind wir für Sie da, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit eintritt.

Wir übernehmen Ihre Haftung als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und entschädigen den erlittenen Schaden umfassend. 

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören. 

Unternehmen

Vergrößerung des Bildes für Ein Feld, auf dem ein Traktor Strohballen presst. Bäume säumen den Feldrand..

Als landwirtschaftlicher Unfallversicherungsträger bieten wir Versicherungsschutz in folgenden Unternehmen:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
  • Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
  • land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen; das sind Unternehmen, die gegen Vergütung Tätigkeiten in anderen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen verrichten, die sonst von dem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt werden müssten (zum Beispiel Forstkolonnen),
  • Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
  • Jagden, sowohl eigene als auch gepachtete,
  • Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
  • Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (zum Beispiel Zuchtverbände),
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. 

Weitere Bestandteile

Haushalte und Bauarbeiten

Darüber hinaus gehören zu den landwirtschaftlichen Unternehmen:

  • die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
  • Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb.
    (Dazu zählen, unabhängig vom Umfang der Bauarbeiten, alle in Eigenregie durchgeführten (Teil-) Baumaßnahmen, die der Landwirt in Bezug auf den Wirtschaftsbetrieb ausführt. Vor Beginn einer Baumaßnahme sollten Sie sich bei uns über den Umfang des Versicherungsschutzes erkundigen.) 

Unternehmensbestandteile und Zusammenschlüsse

  • Hilfsunternehmen. Das sind gewerbliche Unternehmen, die jedoch zusammen mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen in einer Unternehmenseinheit geführt werden und einer überwiegend landwirtschaftlichen Zweckbestimmung dienen.
  • Nebenunternehmen. Das sind gewerbliche Unternehmen, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber im Zusammenhang mit ihr unterhält. Dazu gehören besonders Unternehmen, die ganz oder hauptsächlich dazu bestimmt sind,
    • Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unternehmers zu be- oder verarbeiten,
    • Bedürfnisse der Landwirtschaft zu befriedigen,
    • Bodenbestandteile von Grundstücken zu gewinnen oder zu verarbeiten.
  • Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Unternehmen, gleichgültig in welcher Rechtsform, wie beispielsweise Forstbetriebsgemeinschaften, Maschinen- und Betriebshelferringe.
  • Landwirtschaftliche Nebenunternehmen eines gewerblichen Hauptunternehmens mit einer Größe von mehr als 5 ha sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaues und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 ha, wenn diese Unternehmen Bestandteile eines nicht landwirtschaftlichen Unternehmens sind.

Allgemeines

Unternehmensbegriff

Ein Unternehmen liegt immer dann vor, wenn eine auf Dauer angelegte planmäßige Flächennutzung in Form von Erwerbsgartenbau, Ackerbau, Heugewinnung, Weidewirtschaft oder auch zur Erhaltung des Kulturzustandes einer landwirtschaftlichen Fläche erfolgt. Gleiches gilt für Waldnutzung im Sinne des Landesforstgesetzes.

Der Inhaber des Unternehmens muss demnach über Grund und Boden verfügen, der unter seiner Leitung genutzt wird, sei es als Eigentümer, Pächter oder in sonstiger Weise.

Auf die Größe der Grundstücke kommt es dabei nicht an. Auch die Nutzung von Kleinstflächen kann ein Unternehmen darstellen.

Meldepflichten

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, teilen Sie uns dies und die Betriebsverhältnisse bitte innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens mit.

Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens und Änderungen, die für die Berechnung der Beiträge von Bedeutung sind (z. B. Flächenänderungen) oder die die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit berühren, teilen Sie uns bitte innerhalb von vier Wochen mit.

Eine entsprechende Meldepflicht besteht auch bei einem Unternehmerwechsel oder wenn Sie das Unternehmen einstellen.

Leistungen bei einem Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle werden von uns entschädigt. Melden Sie uns einen Arbeitsunfall bitte innerhalb von drei Tagen, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich zieht. Bei einem tödlichen Arbeitsunfall setzen Sie sich bitte sofort mit uns in Kontakt.

Versicherte haben Anspruch auf:

  • Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, 
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
  • Geldleistungen.

Unsere Leistungen als Unfallversicherung sind umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung.

Jagden

Gesetzliche und private Unfallversicherung im Vergleich

Gesetzliche Unfallversicherung

Private Unfallversicherung

Träger





SVLFG als LBG





Unternehmen der Versicherungswirtschaft (zum Beispiel Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine, öffentlich-rechtliche Versicherer)


Aufsicht





gesetzliche Rechtsaufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)


gesetzliche Rechtsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)



Grundlage, Beginn

Gesetz (SGB VII), ab Vorliegen der VoraussetzungenVertrag, ab vereinbartem Versicherungsbeginn

Änderung der Grundlage für die Zukunft

nur durch Gesetz


durch Vertragsänderung


Versicherte Person/Tätigkeit

entsprechend SGB VII, beschränkt auf jagdlichen Bereich

nach Vertragsgestaltung (jagdliche + jagdnahe Tätigkeiten/Personen)

Ausschluss der Versicherung

nicht möglich (auch nicht bei Unfallhäufigkeit)durch Vertragsgestaltung/Kündigung

Entbindung des Unternehmers von seiner Haftung gegenüber versicherten Personen

ja



nein (Haftungsrisiko verbleibt über Höchstversicherungssumme hinaus)


Präventionsleistungen

prioritäre Aufgabe ("Verhütung vor Vergütung")keine

Leistungen



























  • ambulante und stationäre Heilbehandlung, Verletztengeld, Unfallrenten, Hinterbliebenenrenten, Rehabilitationsleistungen, Berufshilfe, Wohnungshilfe, Pflegekosten (entsprechend SGB VII)
  • Berufskrankheiten sind versichert
  • kein Schmerzensgeld
  • keine Höchstversicherungssumme, mit "allen geeigneten Mitteln", lebenslange Leistungsansprüche

  • Unfallrente nach abstrakter "Minderung der Erwerbsfähigkeit", grundsätzlich bei Arbeitnehmern/ähnlichen Personen ab 20 Prozent, für Unternehmer ab 30 Prozent; tatsächliche Einkommenseinbuße ist nicht Voraussetzung

  • einmalige Geldleistung bei Voll-/Teil-Invalidität und Tod (keine Renten), Bergungskosten, kosmetische Behandlung (entsprechend Vertragsgestaltung);
  • Berufskrankheiten sind grundsätzlich nicht versichert; Ausnahme: Parasitose (Infektionskrankheiten, die durch Parasiten verursacht werden)

  • kein Schmerzensgeld

  • Höchstversicherungssumme; keine Leistungen nach Erreichen der Versicherungssumme

  • Unfallrente nach tatsächlicher "Minderung der Erwerbsfähigkeit"








Möglichkeiten der Leistungsverbesserung



im Rahmen der Zusatzversicherung für Geldleistungen ohne Risikoprüfung/ohne Ablehnungsmöglichkeit

im Rahmen von Ergänzungsverträgen mit Risikoprüfung/Ablehnungsmöglichkeit



Prioritäre Leistungsverpflichtung

vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung

nachrangige Leistungspflicht (nur, wenn gesetzliche Sozialversicherung nicht eintritt)

Was wird mit dem Beitrag finanziert?












  • Leistungsaufwendungen mit Zuordnung zur Risikogruppe Jagden des Vorjahres sowie solidarische Tragung nicht zuzuordnender Leistungen, zuzüglich Grundbeitrag zur Finanzierung der Verwaltungs-/Verfahrens- und 70 Prozent der Präventionskosten
  • darüber auch Leistungsaufwendungen aus Unfällen der Vergangenheit (insbesondere Renten)

  • Leistungen in Abhängigkeit von Höhe und Umfang der Leistungen, Verwaltungskosten, Vermittlungsprovisionen und Gewinnmarge
  • keine Leistungen für Unfälle der Vergangenheit








Beitragshöhe


361,36 Euro pro Jahr (am Beispiel von 450 Hektar bejagbarer Fläche)

mit Beitrag an Landesjagdverband abgegolten oder geringer Beitrag circa 20 Euro pro Jahr

BeitragsschuldnerUnternehmerVersicherungsnehmer
Klärung von Streitigkeiten





Sozialgerichtsverfahren (in Leistungsfragen kostenfrei, Gericht wirkt auf Präzisierung der Anträge hin, kein Anwaltszwang beim Sozial- und Landessozialgericht)

Zivilgerichtsverfahren (Anwaltszwang, Antragsverfahren)




Mitwirkung

ehrenamtliche Mitwirkung über Sozialwahl möglichgrundsätzlich keine Mitwirkung

Imkerei

Vergrößerung des Bildes für Bienen auf einer Wabe.

Holzaufbereitung

Vergrößerung des Bildes für Stapel mit Holzstämmen.

Unfallversicherungsschutz bei der Holzaufbereitung

Auf den eigenen forstwirtschaftlichen Flächen besteht für den landwirtschaftlichen Unternehmer und dessen Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anbau und Abschlag von Holz, insb. Schlagen, Entasten, Entrinden der Versicherungsschutz. Auch das Abfahren des Holzes aus dem Wald zu einem Käufer oder zum eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen oder zu einen anderen Lagerplatz innerhalb oder außerhalb des Waldes ist als Abschluss der Erntetätigkeit versichert.

Die Holzaufbereitung und Brennholzgewinnung (insb. Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz) – sofern nicht für den Verkauf bestimmt - gehören in der Regel nicht mehr zu den versicherten Tätigkeiten, denn diese Tätigkeiten dienen im Allgemeinen dem eigenwirtschaftlichen Bereich (Haushalt) des Versicherten.

Sie ist nur dann versichert, wenn auch der Haushalt zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehört und diesem wesentlich dient. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

Wie stellt sich der Versicherungsschutz von Selbstwerbern bei der Brennholzaufbereitung dar? Unter Selbstwerbung ist das Sammeln von Holz, das Aufbereiten (Zuschneiden, Spalten, Zerkleinern) von erworbenem Holz in einem fremden Forst zum Zwecke der Nutzung als Brennholz gemeint. Umgangssprachlich wird dies oftmals auch als „Holzlos“ bezeichnet.

Typisch für diese Tätigkeit ist es, dass die Personen nicht im eigenen, sondern in einem fremden Wald tätig werden. Es handelt sich also nicht um eine ganzheitliche Bodenbewirtschaftung, sondern es wird lediglich die bloße Holzernte auf fremden Grundstücken vorgenommen. Hierbei handelt es sich somit meist um eine Tätigkeit als Privatperson, für die ein Versicherungsschutz über die LBG deshalb grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt hergestellt werden kann. Nur ausnahmsweise, wenn das Holz im versicherten Haushalt verwendet oder im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen genutzt wird (z. B. für eine Baumaßnahme), kann ein Versicherungsschutz dennoch hergestellt werden, sofern hier die Holzaufbereitung als Ausfluss der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen ist.

Weitergehende Fallkonstellationen und deren mögliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz finden Sie hier:

Angesichts der Vielzahl der Gestaltungsformen bei der Holzaufbereitung kann von der LBG eine Entscheidung zum Versicherungsschutz grundsätzlich nur nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall erfolgen. Weitere Informationen zum Versicherungsschutz können Sie gerne aus der beiliegenden Übersicht entnehmen oder als Frage per Mail an uns senden.

Versicherte Personen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle in der Landwirtschaft tätigen Personen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, für welche Personen Unfallversicherungsschutz besteht.


Folgende Personen sind während einer Tätigkeit für Ihr landwirtschaftliches Unternehmen versichert:


  • Sie selbst, egal, ob Sie das Unternehmen allein betreiben oder zusammen mit anderen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften und dort regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind,
  • Ihr im Unternehmen mitarbeitender Ehegatte oder Lebenspartner,
  • Ihre ständig mitarbeitenden Familienangehörigen; vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen,
  • Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie
  • sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen). 

Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf:

  • Personen, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
  • Personen, die ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft, in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tätig sind,
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen landwirtschaftlicher Prägung,
  • ehrenamtlich Lehrende in den zuvor genannten Einrichtungen,
  • Personen, die auf Kosten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
  • Personen, die zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung des Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers diesen oder andere Stellen aufsuchen sowie
  • Personen, die auf Kosten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an vorbeugenden Maßnahmen gegen eine Berufskrankheit teilnehmen.

Versicherungsfreiheit

besteht für:


  • Fischerei- und Jagdgäste; das sind Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis fischen oder jagen,
  • Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen, in denen Nutz- oder Zuchttiere ohne Bodenbewirtschaftung gehalten werden, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Das Gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.
  • Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, seines Ehegatten oder Lebenspartners, die in dessen landwirtschaftlichen Unternehmen unentgeltlich vorübergehend tätig sind und eine Rente beantragt haben oder bereits beziehen. 

Befreiung von der Versicherungspflicht

Auf Antrag werden Sie und Ihr Ehegatte unwiderruflich von der Versicherung befreit, wenn von Ihnen maximal 0,25 ha bewirtschaftet werden. Das heißt, Sie haben keinen Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles.

Bewirtschaften Sie das Unternehmen als Gesellschaft (z. B. GbR), ist eine Befreiung nur gemeinschaftlich für alle Mitunternehmer möglich.

Überschreitet die Fläche wieder den Grenzwert von 0,25 Hektar, entsteht ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht.

Solange keine weiteren Personen tätig werden (zum Beispiel regelmäßige Aushilfen), tragen wir keinerlei Risiko. Deshalb müssen Sie dann auch keine Beiträge zahlen.

Bei Bewirtschaftung von Spezialkulturen (z. B. Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschule, Gemüsebau, Spargel, Beerenobst, Hopfen, Tabak, Weihnachtsbäume) ist eine Befreiung nicht möglich.

Für Unternehmen des Dienstleistungssektors (z. B. Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus, der gewerblichen Gartenpflege), Lohnunternehmen, kommunale und konfessionelle Friedhofsunternehmen sowie Unternehmen der kommunalen Park- und Gartenpflege und Besitzer/Nutznießer von privaten Park- und Gartenanlagen ist eine Befreiung nicht möglich. Eine Befreiung ist nur für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung zulässig.

Sofern Sie eine Befreiung von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wünschen, nutzen Sie bitte unsere Vordrucke. Wegen unterschiedlicher Fragestellungen finden Sie zwei verschiedene Versionen des Befreiungsantrags. 

Bitte beachten Sie auch die ergänzenden Informationen in unserem Merkblatt.


Freiwillige Versicherung

Auf Antrag können sich bei der SVLFG freiwillig versichern:

  • Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten einer nicht gewerbsmäßig betriebenen Imkerei (das heißt ein Unternehmen mit nicht mehr als 25 Bienenvölkern)
  • Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, für die die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zuständig ist (zum Beispiel Naturschutzvereine).

Nähere Auskünfte erteilen wir Ihnen gern.

Formulare