Versicherung für Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer
Wenn Sie ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, eine Gärtnerei oder ein Weinbauunternehmen betreiben, Bienenstöcke besitzen oder einen Teich bewirtschaften, gehören Sie grundsätzlich zur Versichertengemeinschaft der LKK
Voraussetzungen für die Versicherung
Unternehmerstatus
Zu den Versicherten in der LKK zählen Unternehmerinnen und Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, des Obst- und Gemüsebaus sowie der Fischzucht und Teichwirtschaft, der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei.
Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und den Gewinn oder Verlust des Unternehmens trägt.
Auch die vollhaftenden Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllen den Unternehmerbegriff und können grundsätzlich in der LKK versichert sein.
Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person zählen ebenfalls zum Versichertenkreis, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Mindestgröße
Neben dem Unternehmerstatus spielt auch die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Versicherungspflicht. Das Unternehmen muss eine bestimmte Mindestgröße erreichen. Diese wird durch die Selbstverwaltungsorgane der SVLFG festgelegt und beträgt z. B. für Acker- oder Grünland 8 Hektar. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich "Landwirtschaftliche Alterskasse".
Wenn die Mindestgröße nicht erreicht wird, der Betrieb aber auch nicht kleiner als die Hälfte der Mindestgröße ist, kann die Versicherung trotzdem durchgeführt werden, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen bestritten wird.
Versicherungsfreiheit
Eine Versicherung in der LKK wird nicht begründet, wenn
- aufgrund eines neben der Landwirtschaft ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses eine Vorrangversicherung als Arbeitnehmer bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse (AOK, IKK, BKK, Ersatzkasse usw.) besteht und die selbständige Tätigkeit als Landwirt nicht hauptberuflich ausgeübt wird.
- das erzielte Arbeitsentgelt aus einem neben der Landwirtschaft ausgeübten Beschäftigungsverhältnis die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und daher Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Krankenversicherungsschutz ist in diesen Fällen im Rahmen der freiwilligen Versicherung oder durch Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags möglich.
- als Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, als Berufssoldaten der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
- als ehemalige Beamte, Richter usw. ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt wurde und ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
- neben der Landwirtschaft eine weitere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und diese den Hauptberuf darstellt – also sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der wirtschaftlichen Bedeutung die Landwirtschaft deutlich überwiegt.
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
Landwirtschaftliche Unternehmer können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine Beitragsfestsetzung in die höchste Beitragsklasse 20 erfolgt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (Fristbeginn) zu stellen. Dies gilt auch bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht unabhängig vom Zugang der Aufnahmemitteilung. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder seine familienversicherten Angehörigen bereits Leistungen von der LKK in Anspruch genommen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte ist endgültig und kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt auf alle Versicherungsarten innerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (z. B. mitarbeitender Familienangehöriger oder Rentner) und schließt auch den Eintritt einer Versicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung dauerhaft aus. Das bedeutet, dass eine Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und auch bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse (z. B. als Arbeitnehmer oder Rentner) nicht mehr möglich ist. Ausgenommen ist lediglich die Versicherungspflicht der Arbeitslosengeldbezieher und der Künstler und Publizisten. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.