Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Manchmal kann die Pflege aufgrund eines unerwarteten Ereignisses kurzzeitig nicht im gewohnten Umfeld zu Hause oder durch die vertraute Pflegeperson durchgeführt werden.
Um Ihnen auch in solchen Zeiten, z. B. weil nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss oder Ihre Pflegeperson krank oder im Urlaub ist, die bestmögliche Pflege zu garantieren, leisten wir Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Seit 01.07.2025 sind die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.
Diesen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr können Sie flexible für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder für beides einsetzen.
Verhinderungspflege
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege für längstens acht Wochen.
Die Aufwendungen der Kurzzeit und Verhinderungspflege dürfen zusammen den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die entstandenen Kosten sind zum Beispiel durch Quittung, Rechnung, Kontoauszug nachzuweisen.
Während der Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte gezahlt.
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad bzw. im Haushalt der pflegebedürftigen Person lebende Personen die Verhinderungspflege, ist die Verhinderungspflege jährlich auf insgesamt maximal folgende Beträge begrenzt:
Es kommt sicherlich vor, dass Ihre Pflegeperson die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrechen muss, etwa für einen Arztbesuch oder anderweitigen Termin.
Auch dann übernehmen wir die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Ersatzpflege stundenweise in Anspruch genommen wird, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 56 Tagen angerechnet.
Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft im Einsatz ist.
Kurzzeitpflege
Ist Ihre Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich, z. B. bei Urlaub oder Erkrankung Ihrer Pflegeperson oder nach einer Krankenhausbehandlung, können Sie für eine begrenzte Zeit in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden.
Der Anspruch besteht für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Die Aufwendungen der Kurzzeit und Verhinderungspflege dürfen zusammen den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Wir übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die erstattungsfähigen Kosten werden direkt mit der Kurzzeitpflegeeinrichtung abgerechnet.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition sind von den Pflegebedürftigen als Eigenanteil selbst zu bezahlen. Eventuell ist eine Erstattung über den Entlastungsbetrag möglich.
Fahr- oder Transportkosten zur Kurzzeitpflegeeinrichtung und zurück können nicht erstattet werden. Ggf. kann eine Kostenübernahme über den Entlastungsbetrag erfolgen.
Antrag stellen
- Antrag auf Leistungen der Kurzzeitpflege sowie zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen PDF, nicht barrierefrei, 559 KB
- Merkblatt zum Antrag auf Kurzzeitpflege PDF, nicht barrierefrei, 555 KB
- Erklärung der pflegebedürftigen Person zur Versorgung in einer Kurzzeitpflege während der Rehabilitation des pflegenden Angehörigen PDF, nicht barrierefrei, 559 KB
- Antrag auf Verhinderungspflege PDF, nicht barrierefrei, 572 KB
- Merkblatt zum Antrag auf Verhinderungspflege PDF, nicht barrierefrei, 564 KB
- Antrag und Abrechnung von Leistungen der Verhinderungspflege PDF, nicht barrierefrei, 623 KB
Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Den Antrag auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
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