Saisonarbeit - So verringern Sie das Infektionsrisiko in Ihrem Betrieb
Während der Ernte leben und arbeiten viele Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlichster Herkunft eng zusammen. Das birgt ein erhöhtes Risiko für die gegenseitige Ansteckung mit dem Coronavirus. Aus diesem Grund müssen die Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes angepasst werden.
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
Mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25.05.2022 endete auch die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Dennoch ist weiterhin mit regionalen und betrieblichen Infektionsausbrüchen zu rechnen, die erneut Maßnahmen zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Infektions-Ausbrüche erforderlich machen können.
Die nötigen Maßnahmen sind auf Basis einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Hilfestellung bieten in diesem Fall die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2.
Das sollten Sie wissen!
Einreise von Saisonarbeitskräften
Das Bundesgesundheitsministerium hat die Testpflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet wieder eingeführt. Fragen und Antworten zur Einreise-Verordnung beantwortet das Bundesministerium.
Maßnahmen im Betrieb
Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Coronapandemie zwingt weiterhin dazu, die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen für die Landwirtschaft hinsichtlich des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) zu überarbeiten und zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Um das Infektions- und Ausbreitungsrisiko bei Erntearbeiten und beim Transport vom und zum Feld und in den Unterkünften weiterhin zu verringern, werden folgende Maßnahmen empfohlen:
Coronaviren werden vor allem auf dem Weg einer Tröpfcheninfektion übertragen, bei der über die Luft Tröpfchen von einem Menschen zum anderen gelangen (z. B. Tröpfchen beim Husten oder Niesen, die von einer anderen Person eingeatmet werden). Ebenfalls kann es durch Schmierinfektionen, bei der infektiöse Sekrete an die Hände und anschließend mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt kommen, zum Übertragen der Coronaviren kommen.
Nach Mitteilung des Bundesinstituts für Risikobewertung - BfR (Stand: 17.11.2020) -sind für Coronaviren keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Bei Kontakt mit Oberflächen wie beispielsweise von Werkzeugen, Maschinen und anderen Arbeitsmitteln ist daran zu denken.
Bei Engpässen von Saisonarbeitskräften werden möglicherweise auch Mitarbeitende für Ernte und Aufbereitung eingestellt, die sich über Plattformen wie www.daslandhilft.de gemeldet haben. Diese Erntekräfte werden in der Regel aus dem näheren Umfeld kommen und damit nicht auf dem Betrieb untergebracht sein. Damit steigt die Möglichkeit, dass eine Corona-Infektion nicht nur innerhalb des Betriebs, sondern auch über soziale Kontakte im Umfeld verbreitet werden kann.
Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können. Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Ausbreitungsrisiko zu minimieren. Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Ausbreitungsrisiko ebenfalls.
Teilen Sie feste kleine Arbeitsteams ein- ab der Anreise vom Heimat- zum Arbeitsort (wenn irgendwie möglich),
- bei der Unterbringung in den Unterkünften,
- bei allen Freizeitaktivitäten (auch Einkauf in Supermärkten etc.),
- beim Transport zum und vom Feld/Arbeitsort,
- an den Arbeitsplätzen.
- Behalten sie diese Einteilung in Arbeitsteams bis zum Einsatzende bei.
Wenn ein Beschäftigter erkranken sollte, muss ggf. nur sein Team unter Quarantäne gestellt werden, nicht aber der gesamte Betrieb (Totalausfall!).
Bei der Einteilung in Teams kann auch ein bekannter Schutzstatus (Geimpft oder Genesen) berücksichtigt werden. Diese sog. "2 G-Teams" (nur Geimpfte und/oder Genesene) können bei Kontaktvermeidung zu anderen Gruppen eine andere Gruppengröße aufweisen und innerhalb der Gruppe Erleichterungen hinsichtlich der AHA-L Regeln in Anspruch nehmen. Beachten Sie, dass der Genesenen-Status nur 90 Tage Gültigkeit hat und auch Geimpfte und Genesene sich infizieren können.
Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen, soweit wie irgendwie möglich, Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 m (besser 2 m) eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
Dies kann beispielsweise erfolgen durch
- möglichst weit auseinanderliegende Arbeitsbereiche,
- zeitlich versetzte Nutzung gemeinsam zu nutzender Einrichtungen,
- unterschiedliche Zeiten von Arbeitsbeginn und -ende.
Es gilt der Grundsatz „Zusammen ‚Wohnen – Zusammen Arbeiten (ZWZA)“
- Die Regelungen zur Anmeldung der Einreise, sowie evtl. Corona-Testung und Quarantäne sind einzuhalten. Hinweise dazu gibt es unter www.bmel.de. Die Einreise von landwirtschaftlichen Saisonarbeitskräften ist derzeit – unabhängig davon, aus welchem Staat die Saisonarbeitskräfte kommen - zulässig. Die aktuellen Regelungen dazu gibt es auf der Seite des BMEL . Zu beachten sind die Regeln der Corona-Einreiseverordnung.
- Die Einhaltung der unter 1. getroffenen Regelungen wird empfohlen (feste Teams!)
- Den ausländischen Mitarbeitern muss bereits vor der Abreise eine schriftliche Hygieneunterweisung in Landessprache ausgehändigt werden. Zusätzlich müssen sie zu den Hygieneregeln im Betrieb unterwiesen werden: (s. auch QS-Unterlagen, Global-Gap) Unterlagen zu den Hygieneregeln können unter www.infektionsschutz.de/coronavirus heruntergeladen werden. Weitere Sprachen wie Polnisch, Rumänisch und Bulgarisch sind unter www.svlfg.de/betriebsanweisungen-corona verfügbar.
- Insbesondere ist eine Unterweisung zum richtigen Händewaschen durchzuführen.
- Die Abstandsregeln für Beschäftigte im Betrieb müssen festgelegt werden (festgelegter Mindestabstand bei Beschäftigten im Betrieb 1,5 m, besser 2 m).
- Zimmer/Wohn- und Teameinteilung müssen verbindlich festgelegt werden.
- Der Standort/die Lage des Ersatzwohncontainers/der Ersatzunterkunft für erkrankte Beschäftigte muss kommuniziert werden.
- Es müssen Meldewege für erkrankte Personen festgelegt werden (Vorarbeiter, Unternehmer, Arzt, Gesundheitsamt etc.)
- Anzustreben ist die Unterbringung in Einzelzimmern (wo möglich).
- Ist die Einzelzimmerbelegung nicht möglich, so sollen in einem Mehrbettzimmer nur Mitarbeiter des gleichen Teams untergebracht werden. Falls aufgrund des Arbeitsverfahrens größere Gruppen als 4 Personen gebildet werden, können in einem Mehrbettzimmer, wie in der ASR 4.4 beschrieben maximal 8 Personen, bzw. 4 Personen in einem Wohncontainer übernachten, sofern die Mindestraumfläche von 6 m² pro Person bis 6 Personen und 6,75 m² pro Person bei Belegung mit 7 bis 8 Personen eingehalten wird.
- Sorgen Sie regelmäßig für gründliche Durchlüftung.
- Die Unterkünfte sollen täglich gereinigt werden. Dabei müssen insbesondere auch Türgriffe, Wasserhähne, Toiletten, Toilettenbürstengriffe, Lichtschalter und alle Gegenstände, die gemeinsam genutzt und angefasst werden, gereinigt/desinfiziert werden.
- Stellen Sie ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung (mind. ein Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche etc.) und sorgen Sie für regelmäßige Nachfüllung.
- Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z. B. Sanitärräume, Küchen (gemeinsam genutzte Bereiche), soll durch organisatorische Maßnahmen geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben. Geeignet sind beispielsweise organisatorische Maßnahmen, bei denen die einzelnen Teams zu im Voraus festgelegten unterschiedlichen Zeiten die jeweiligen Bereiche nutzen. Ansonsten müssen die Sicherheitsabstände von mind. 1,5 m eingehalten werden.
- Es wird empfohlen, zwischen den jeweiligen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen. Dadurch können Kontaktmöglichkeiten der einzelnen Teams untereinander vermieden werden.
- Gemeinsam genutzte Bereiche sollten zwischen den einzelnen Nutzungen gelüftet und gereinigt werden.
- Alle Räume/Bereiche sollten so groß sein, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand (mind. 1,5 m) zwischen den einzelnen Beschäftigten möglich ist.
- Sanitärräume und ihre Einrichtungen müssen mindestens täglich gereinigt werden. Bei Bedarf sind sie zu desinfizieren. Dabei sollen insbesondere auch Türgriffe, Wasserhähne, Toiletten, Toilettenbürstengriffe, Lichtschalter und alle Gegenstände, die gemeinsam genutzt und angefasst werden, gereinigt/desinfiziert werden.
- Zur Einhaltung und Kontrolle der regelmäßigen und gründlichen Reinigung empfiehlt sich das Anbringen eines Reinigungsplanes im Toilettenraum mit kontinuierlicher Abzeichnungspflicht durch das verantwortliche Reinigungspersonal.
- Es ist sicherzustellen, dass in Sanitär- und Küchenbereichen stets ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen.
- Wäsche sollte bei mindestens 60° C gewaschen werden, ebenso sollte Geschirr mit mindestens 60° C heißem Wasser gespült werden.
- Für erkrankte Beschäftigte oder Beschäftigte, die in Quarantäne müssen, muss ein Ersatzwohncontainer/eine Ersatzunterkunft bereitgehalten werden. Dieser/diese muss mit einer Krankentrage leicht erreicht werden können.
- Hygieneregeln in entsprechenden Landessprachen müssen ausgehängt werden. Nutzen Sie unsere Musterbetriebsanweisungen unter www.svlfg.de/corona-info oder https://gartenbauverband.de/aktuelles .
- Die Hygieneregeln in vielen Sprachen können Sie unter www.infektionsschutz.de/coronavirus/ herunterladen. Weitere Sprachen wie Polnisch, Rumänisch und Bulgarisch sind unter www.svlfg.de verfügbar.
- Für Einkäufe von Beschäftigten in umliegenden Geschäften wird empfohlen, ebenfalls die unter 1. getroffenen Regelungen einzuhalten oder Sammeleinkäufe für die Mitarbeiter durchzuführen.
Es wird die Einhaltung der unter 1. getroffenen Regelungen empfohlen (feste Teams!). Das ist beispielsweise möglich durch Erhöhung der Transportmittelzahl oder Anzahl der durchgeführten Transporte.
- Transportieren Sie grundsätzlich immer nur ein geschlossenes Team zu-sammen. Beim Transport von und zum Einsatzort wird auf die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von 1,5 m hingewiesen, insbesondere wenn mehrere Teams gemeinsam transportiert werden müssen. Das Freilassen von mind. jedem zweiten Sitzplatz und/oder die Nutzung von Mund- und Nasenbedeckungen (MNB) sowie Handschuhen vermindert das Infektionsrisiko.
- Werden Mitarbeiter mehrerer Teams gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, so müssen alle am Warteplatz und im Fahrzeug geeignete Masken (FFP2 oder gleichwertig) tragen.
- Innenräume von Fahrzeugen sind zwischen der Nutzung durch verschiedene Teams zu reinigen.
Die Einhaltung der unter 1. getroffenen Regelungen wird dringend empfohlen (feste Teams!).
- Falls aus arbeitstechnischen Gründen der Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen vor Corona-Infektionen zu treffen. Der Einsatz von Schutzscheiben oder aufgespannten Schutzfolien zum Schutz der Beschäftigten (z. B. an Sortierbändern, Theken, Verpackungsstraßen, Gurkenflieger etc.) kann als ein möglicher "Baustein" zur Unterbrechung der Infektionskette angesehen werden. Durch diesen „Schutzschirm“ wird die unmittelbare Belastung des Beschäftigten durch die Atemluft der anderen Personen (z. B. beim Husten) gehemmt. Die Baugröße muss den Atembereich abdecken. Bei Sitzarbeitsplätzen muss der obere Rand der Abtrennung mindestens 1,5 m über dem Boden enden, bei Steharbeitsplätzen 2 m. Kleinere Öffnungen außerhalb des Atembereichs, z.B. zum Zahlvorgang in Hofläden, dürfen vorhanden sein. Bei der Bemessung der Breite der Abtrennung ist die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Diese soll links und rechts um einen Sicherheitsaufschlag von 30 cm erweitert werden Die Abtrennungen sind arbeitstäglich an beiden Seiten mit Reinigungsmittel zu reinigen.
- Kann arbeitsbedingt der Schutzabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden und ist eine technische Trennung der Arbeitsbereiche nicht möglich, so muss eine Maske getragen werden.
- Arbeitsbekleidung und Persönliche Schutzausrüstung ist strikt personenbezogen zu nutzen. Auf eine regelmäßige Reinigung ist zu achten. Die getrennte Aufbewahrung von der Alltagsbekleidung muss ermöglicht werden.
- Arbeitsmittel sollten grundsätzlich personenbezogen verwendet werden. Müssen Arbeitsmittel gemeinsam genutzt werden, so sollte dies nur innerhalb eines Teams geschehen. Die Arbeitsmittel sind regelmäßig zu reinigen, jedoch immer vor Übergabe an ein anderes Team.
- Auch an abgelegenen Arbeitsplätzen (z. B. auf dem Feld) muss die Handhygiene gewährleistet sein. Hierzu können Wasserkanister mit Hahn, Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel verwendet werden.
- Im Voraus feststehende unterschiedliche Pausenzeiten für die einzelnen Teams festlegen. Falls derselbe Pausenraum oder -bereich von verschiedenen Teams genutzt wird, sind zwischen den einzelnen Nutzungen zeitliche Unterbrechungen vorzusehen. Dadurch können Kontaktmöglichkeiten der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander vermieden werden. Ist dies nicht möglich, wird auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes (> 1,5 m) hingewiesen.
- Pausenräume bzw. -bereiche müssen so groß sein, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand (min. 1,5 m) zwischen den Beschäftigten möglich ist. Die Pausenräume bzw. -bereiche sind zwischen den einzelnen Nutzungen zu lüften und zu reinigen. Dies gilt auch für Behelfspausenräume (z. B. Bauwagen am Feldrand).
- Auch bei Pausen und Essenszeiten müssen die Hygieneregeln und Abstände eingehalten werden.
- Verantwortlichkeiten ggf. mit Vertreter (auch für die eigene Person) festlegen.
- Nutzen Sie Telefonkonferenzen für innerbetriebliche Absprachen, beispielsweise zwischen Betriebsleitung und Vorarbeitern.
- Erfordern Arbeitsbesprechungen die persönliche Anwesenheit, sind diese auf die Anzahl der unbedingt erforderlichen Teilnehmenden zu beschränken.
- Bei Arbeitsbesprechungen Mindestabstand einhalten; wenn möglich im Freien, nicht in geschlossenen Räumen.
- Das ganze Team sofort isolieren, Meldung an Gesundheitsamt, Trennung bei Unterbringung.
- Vorher folgende Fragen beantworten lassen: Name? Telefonnummer? Meldung beim Arzt? Gesundheitsamt? Wurde bereits ein Corona-Test durchgeführt? Ansonsten Test veranlassen. Sorgen Sie dafür, dass diese Informationen vorhanden und den verantwortlichen Personen jederzeit zugänglich sind.
- Infomieren Sie sich bei Ihrem Verband oder direkt bei Ihrer Gesundheitsbehörde, damit Sie für den Notfall vorbereitet sind.
- Handschuhe beim Umgang mit dem Produkt
- Begrenzung der Anzahl anderer Personen im Raum, um die potentielle Belastung mit Infektionserregern in der Raumluft niedrig zu halten.
- Strikte Trennung zwischen Besuchern in z. B. Hofläden und sonstigen, nicht im Verkauf tätigen Personen.
- Ausreichende Lüftung, um die Anzahl der Infektionserreger in der Luft gering zu halten. Bei Räumen mit Fenstern und Türen ist eine Querlüftung als Stoßlüftung mit voll geöffneten Fenstern und Türen am sinnvollsten. Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Mehrmaliges Lüften pro Stunde wird je nach Raumbelegung empfohlen.
- An Wartebereichen (z. B. Abfahrtsstellen für den Transport, Ausgabe von Verpflegung, Verkaufstheken, Hofläden, etc.) Markierungen für einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen untereinander und zum Abstand zu den Beschäftigten (z. B. Bodenmarkierung, Flatterbänder) anbringen. Werden mehrere Teams in einem Transportmittel zusammen befördert und warten gemeinsam, so muss bereits am Wartebereich eine Maske getragen werden.
- Den Beschäftigten stets die Möglichkeit zur regelmäßigen Händehygiene geben (z. B. stündlich). Dazu ggf. neben transportablen Toiletten am Feldrand („Dixi WC“) auch fließendes Wasser, Seife und Einmalhandtücher bereitstellen. Ist dies nicht möglich, ist ausreichend Handdesinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.
Das Tragen einer Maske kann sinnvoll sein, um das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch die größtmögliche Zurückhaltung von Tröpfchen, welche beim Husten oder Niesen entstehen, zu verringern (Schutz der Mitmenschen). Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass eine Maske korrekt sitzt (d. h. enganliegend getragen wird), bei Durchfeuchtung gewechselt wird und dass während des Tragens keine (auch keine unbewussten) Manipulationen daran vorgenommen werden. Masken müssen nach dem Gebrauch entsorgt oder desinfiziert werden (soweit vom Produkt her möglich).
- In manchen Situationen ist das Tragen einer Maske nach vorgeschriebenem Standard (z.B. medizinische OP-Maske oder FFP2 Atemschutzmaske) bereits vorgeschrieben. Beispiel ist die Nutzung des ÖPNV. Regelungen von Bund/Ländern/Kommunen sind zu beachten. Beim unvermeidbaren Zusammentreffen von Mitgliedern unterschiedlicher Teams mit weniger als dem Mindestabstand von 1,5 m sollten Masken getragen werden. Beispiel dafür ist der innerbetriebliche Transport zum und vom Feld.
- Die Masken sind durch den Arbeitgeber in ausreichender Anzahl und Qualität zu stellen, soweit gem. Gefährdungsbeurteilung für die Arbeit erforderlich.
- Auf keinen Fall sollte das Tragen einer Maske oder einer anderen Form der Barriere dazu führen, dass Abstandsregeln nicht mehr eingehalten oder die Händehygiene nicht mehr umgesetzt wird.
- Sinnvolle Bevorratung notwendiger Betriebsmittel, wie Dünger, Pflanzen-schutz, Verpackungen für den Fall von Lieferengpässen im Betrieb.
- Festlegung/Übertragung von Verantwortlichkeiten bzw. Vertretung im Krankheitsfall des Unternehmers oder Erkrankung anderer Personen.
Die SVLFG hat für die Saisonarbeitskräfte eine Hotline eingerichtet. Dort werden Fragen zum Arbeits-, Gesundheits- und Infektionsschutz beantwortet: +49 561 785-10010
Weiterhin steht eine WebApp in 9 Sprachen unter www.agriwork- germany.de zur Verfügung, die mit jedem internetfähigen Endgerät genutzt werden kann und ebenfalls Fragen zum Arbeits-, Gesundheits- und Infektionsschutz beantwortet.
Die Festlegung von Auflagen und Regeln für den Pandemiefall ist Aufgabe der einzelnen Bundesländer. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, zusätzlich zu diesen Informationen, die Auflagen der einzelnen Bundesländer und Kommunen zu prüfen und zu beachten.
Stand: 20.03.2022
Gefährdungsbeurteilung
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen für die Landwirtschaft hinsichtlich des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) überarbeitet und zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet.
Allgemeine Verhaltensregeln
Um das Risiko einer Infektion zu verringern, sind grundsätzliche Schutzmaßnahmen einzuhalten. Diese sind die sogenannten AHA-L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Masken tragen, regelmäßig lüften):
Folgende Hygienemaßnahmen sind einzuhalten:
- Mindestabstand von 1,5 m (besser 2 m) zu anderen Personen halten
- Regelmäßiges, häufiges und sorgfältiges Händewaschen (mindestens 20 Sekunden mit Seife bis zum Handgelenk)
- Hände-Desinfektionsmittel benutzen, wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht. Geeignete Mittel enthält z. B. die Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) der geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel
- Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
- Hände aus dem Gesicht fernhalten
- Händeschütteln und Körperkontakt vermeiden
- Besprechungen von Angesicht zu Angesicht meiden - Telefonkonferenzen bevorzugen
- Bei Husten und Fieber zuhause bleiben
- Kontaminierte Kontaktflächen im Betrieb gründlich reinigen, ggf. desinfizieren
- Geschlossene Räume regelmäßig lüften
- Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann
Zudem stehen Ihnen hier das Plakat "Allgemeine Schutzmaßnahmen" in verschiedenen Sprachen zum Download zur Verfügung, sowie das Informationsblatt für Unternehmer zum Thema "Maßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten und in Sammelunterkünften während der Saisonarbeit".
Selbstauskunft
Die Betriebe können mit Hilfe der Selbstauskunft den Stand der Umsetzung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes beim Einsatz von Saisonarbeitskräften überprüfen. Die dort gestellten Fragen spiegeln den Schwerpunkt der Betriebsprüfungen durch die staatlichen Aufsichtsbehörden in der Saison 2020 wieder.
Den Fragebogen können Sie auch am PC ausfüllen.