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Ausländische Saisonarbeitskräfte 

Jährlich nimmt eine Vielzahl ausländischer Saisonarbeitskräfte eine Beschäftigung in deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen auf. 

Wir geben Ihnen als Arbeitgeber einen kurzen Überblick, auf was Sie in Bezug auf die Sozialversicherung beachten müssen.

A. Andere Mitgliedstaaten

Vergrößerung des Bildes für Hände tragen einen Korb mit geerntetem Spargel.

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR, aus der Schweiz oder aus dem Vereinigten Königreich

Wenn deutsche Arbeitgeber ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen wollen, müssen Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts beachtet werden. Werden Saisonarbeiter aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, aus der Schweiz oder aus dem Vereinigten Königreich eingestellt, so gilt der Grundsatz, dass die Saisonarbeitskraft nur in einem Staat sozialversichert ist. In den folgenden Absätzen des Abschnitts A werden die o. g. Staaten als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet.

1. Anwendung des Sozialversicherungsrechts eines anderen Mitgliedstaats

2. Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts

B. Georgien und Moldau

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus den Staaten Georgien und Moldau

Saisonarbeitskräfte aus den Drittstaaten Georgien und Moldau unterliegen während der Saisonarbeitnehmertätigkeit in Deutschland dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die Saisonarbeitskräfte aus diesen Staaten sollten bei ihren Arbeitgebern den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit ausländischer Saisonarbeitnehmer einreichen.

Für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus den Drittstaaten Georgien und Moldau ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Hingegen wird ein Aufenthaltstitel für den Zeitraum der Saisonarbeitnehmertätigkeit nicht mehr benötigt

C. Versicherungs­schutz

Sicherstellung des Versicherungsschutzes

Saisonarbeitskräfte, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, sind von Beginn der Beschäftigung an gesetzlich unfallversichert. Der zeitliche Umfang der Saisonarbeitnehmertätigkeit ist für die Gewährung des Unfallversicherungsschutzes irrelevant. Darüber hinaus ist Weg vom ausländischen Wohnort zur deutschen Arbeitsstelle ist grundsätzlich versichert.

Sollte aufgrund einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung für die Saisonarbeitskraft Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen und verfügt die Saisonarbeitskraft über keinen Krankenversicherungsschutz im Wohnmitgliedstaat, so empfiehlt sich für die Dauer der Saisonarbeitnehmertätigkeit der Abschluss einer privaten Krankenversicherung (z. B. Erntehelferversicherung) durch den Arbeitgeber.

D. Weitere Informationen

Zur Gewinnung von Arbeitskräften hat der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber eine lnternetplattform eingerichtet. Über die Adresse http://www.saisonarbeit-in-deutschland.de erhalten Landwirte die Möglichkeit, ihren Betrieb einfach, schnell und kostengünstig in der jeweiligen Landessprache interessierten Saisonarbeitskräften vorzustellen. So kann ein Betriebsprofil erstellt werden.

Ausführliche Informationen zum Thema gibt auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/agrarsozialpolitik/saisonarbeitskraefte-landwirtschaft.html heraus.

Darüber hinaus stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de) Informationen zur Verfügung.

Bestehen Zweifel, ob deutsches oder ausländisches Sozialversicherungsrecht gilt, können sich die Arbeitgeber an die für die Saisonarbeitskraft zuständige gesetzli-che Krankenkasse (Einzugsstelle) wenden.

Zweisprachige Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit der Saisonarbeitnehmer:

Zur Sozialversicherungspflicht

Filme auf YouTube

Auf unserem YouTube Kanal finden Sie Filme in deutsch, englisch, rumänisch und polnisch zum Thema Saisonarbeitskräfte.

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