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Versicherte Personen

Wenn Sie Land- oder Forstwirt, Gärtner oder Weinbauer sind, eine Imkerei betreiben oder einen Teich bewirtschaften, gehören Sie grundsätzlich zur Versichertengemeinschaft der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK).

Unsere berufsständische Krankenkasse ist natürlich auch für Ihre Familienangehörigen und Altenteiler da und bietet Hilfe in besonderen Lebenssituationen. Ob für Sie eine Versicherung in der LKK in Betracht kommt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. Wählen können Sie uns leider nicht.

Wer ist versichert?

Landwirte

Landwirtschaftliche Unternehmer sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, des Obst- und Gemüsebaus und der Fischzucht und Teichwirtschaft. Außerdem gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei als landwirtschaftliche Unternehmer. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und den Gewinn oder Verlust des Unternehmens trägt.

Um als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert werden zu können, muss das Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße erreichen. Diese wird durch die Selbstverwaltungsorgane festgesetzt und beträgt z. B. für Acker- oder Grünland 8 Hektar. Näheres ist dem Bereich "Landwirtschaftliche Alterskasse" zu entnehmen. 

Darüber hinaus können Landwirte, deren Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung mindestens 50 v. H., aber keine 100 v. H. der Mindestgröße erreicht, versichert werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Landwirt bestreiten.

Wenn mehrere Personen das Unternehmen führen

Auch die vollhaftenden Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens sind Landwirte in diesem Sinne.

Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.

Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist dies nicht festzustellen, bestimmt die LKK, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt. 

Versicherungsfreiheit für Landwirte

Eine Versicherung in der LKK kommt nicht in Frage, wenn der Landwirt


  • eine entgeltliche Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt und er aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtiges Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse (AOK, IKK, BKK, Ersatzkasse usw.) ist, weil die selbständige Tätigkeit als Landwirt nicht hauptberuflich ausgeübt wird,
  • eine entgeltliche Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt und er aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht versicherungspflichtiges Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist, weil das Entgelt aus dieser Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,
  • als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, als Berufssoldat der Bundeswehr oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat,
  • außerhalb seines Unternehmens der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, also der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbständigen Tätigkeit deutlich überwiegt,
  • als ehemaliger Beamter, Richter usw. einen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt bekommen hat und ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht

Mitarbeitende Familienangehörige

Als mitarbeitende Familienangehörige werden versichert:

  • Verwandte bis zum 3. Grad:
    Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten
  • Verschwägerte bis zum 2. Grad:
    Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Ehegatten von Geschwistern
  • Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, wenn:
  • sie das 15. Lebensjahr vollendet haben
  • oder als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.

Sonderfälle mitarbeitende Familienangehörige

Auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers, der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (Entgelt über 538 Euro monatlich) in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird wie ein mitarbeitender Familienangehöriger versichert. Sind beide Ehegatten als mitarbeitende Familienangehörige im landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt, ist grundsätzlich nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig ist.


  • Auszubildende werden auch vor Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig.
  • Übt ein mitarbeitender Familienangehöriger eine weitere entgeltliche Beschäftigung aus, so ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse auch für dieses Beschäftigungsverhältnis der zuständige Versicherungsträger.
  • Ist der mitarbeitende Familienangehörige selbständig tätig oder Gewerbetreibender, entfällt die Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn die hieraus erzielten Einkünfte das aus der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger erzielte Einkommen deutlich übersteigen.
  • Sind für den mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, werden diese von der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung eingezogen.

Information zur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der mitarbeitenden Familienangehörigen finden Sie hier.  >>>

Versicherungsfreiheit für mitarbeitende Familienangehörige

Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist ein mitarbeitender Familienangehörige der:


  • als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, als Berufssoldat der Bundeswehr oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.
  • hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, also der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbständigen Tätigkeit deutlich überwiegt.
  • als ehemaliger Beamter, Richter usw. ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt bekommen hat und ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. 

Rentner und Rentenantragsteller

Wer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bezieht oder eine solche beantragt, ist als Rentner/Rentenantragsteller bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu versichern.

Wird gleichzeitig eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder wird bereits eine bezogen, ist die landwirtschaftliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuständig.

In diesen Fällen prüft der zuständige Träger der allgemeinen Krankenversicherung (z. B. AOK), ob auch aufgrund dieses Rentenbezuges Versicherungspflicht besteht.

Trifft dieses zu, erfüllt der Rentner grundsätzlich die Voraussetzungen für die Rentnerkrankenversicherung in beiden Versicherungssystemen (allgemeine Krankenversicherung und landwirtschaftliche Krankenversicherung).

Die Versicherung wird in diesen Fällen in der Regel dort durchgeführt, wo der Versicherte in den letzten 10 Jahren überwiegend versichert war. Es kommt somit nicht zu einer Doppelversicherung.

Ist der Rentner nach den Vorschriften der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei, z. B. wegen des Bezuges von Ruhegehalt als ehemaliger Beamter, Richter oder Berufssoldat, entfällt die Versicherungspflicht als Rentner.

Dies gilt auch, wenn der Rentner eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, unterliegen der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wenn sie während der letzten 15 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 60 Kalendermonate als landwirtschaftlicher Unternehmer oder als mitarbeitender Familienangehöriger bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren.

Der überlebende Ehegatte ist versicherungspflichtig, sofern der Verstorbene zum Todeszeitpunkt die oben genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Verstorbene bereits nach dieser gesetzlichen Regelung versichert war. Der überlebende Ehegatte muss die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

WAS IST DIE REGELALTERSGRENZE?

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt, hat mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf seine Altersrente.

Die Regelaltersgrenze wird mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht – also am 67. Geburtstag. Dies gilt für alle ab Geburtsjahrgang 1964.

Die Jahrgänge 1947 bis 1963 erreichen die Regelaltersgrenze bereits früher. Für jedes Geburtsjahr ab 1947 wird die bisherige Regelaltersgrenze (Vollendung 65. Lebensjahr) um einen Monat verlängert. Ist man zum Beispiel in 1955 geboren, erreicht man seine Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 9 Monaten. Der Jahrgang 1958 kann mit 66 Jahren die Altersrente beanspruchen.

Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung bei der LKK ist eine reine Anschlussversicherung. Die LKK kann nicht frei gewählt werden.

Endet eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung bei der LKK, wird die freiwillige Versicherung im Anschluss automatisch durchgeführt (obligatorische Anschlussversicherung). Die Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied wird von der LKK nur dann nicht durchgeführt, wenn der Versicherte innerhalb von 14 Tagen zu einer der wählbaren Krankenkassen wechselt oder einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (zum Beispiel private Krankenversicherung).

Elektronische Gesundheitskarte

Mit der elektronischen Gesundheitskarte weisen Sie sich als Versicherter der Landwirtschaftlichen Krankenkasse aus und können ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen sowie Gesundheits- und Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. 

Näheres erfahren Sie hier: