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Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von LKK-Leistungen

Mitglieder, die im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate bei der LKK versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung in Höhe von einem Zwölftel der im Kalenderjahr an die LKK gezahlten Beiträge, wenn sie und ihre über 18 Jahre alten mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu unseren Lasten in Anspruch genommen haben. 

Wer ist teilnahme­berechtigt?

Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden. Außerdem muss das Versicherungsverhältnis mit uns als Landwirtschaftliche Krankenkasse mindestens drei Monate in dem maßgeblichen Kalenderjahr bestanden haben.

Haben Sie Interesse an einer Prämienzahlung, dann füllen Sie bitte die Teilnahmeerklärung aus, mit der Sie schriftlich Ihre Teilnahme am Wahltarif Prämienzahlung erklären. 

Bitte beachten Sie:

Die Teilnahme am Wahltarif beginnt mit Zugang der Teilnahmeerklärung und gilt ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Teilnahmeerklärung abgegeben wurde, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft.

Bei Eingang der Teilnahmeerklärung zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Jahres beginnt die Teilnahme immer am 1. Januar des Folgejahres. Das bedeutet, dass die Mitglieder, die für das laufende Kalenderjahr eine Prämienzahlung im nächsten Jahr erhalten wollen, die Teilnahmeerklärung bis spätestens 30. September des laufenden Jahres bei der LKK abzugeben haben. 

Höhe der Prämienzahlung

Die Prämienzahlung beträgt ein Zwölftel der im Kalenderjahr an die LKK gezahlten Beiträge. 

Bindungsfristen und Kündigung

Die Mindestbindungsfrist der Teilnahmeerklärung beträgt ein Jahr. 

Die Teilnahmeerklärung kann seitens des Mitglieds mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 

Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestbindungsfrist ist jedoch nicht möglich. Sofern keine Kündigung zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgt, verlängert sich die Teilnahme am Wahltarif Prämienzahlung um jeweils ein Jahr.

Vorsorge­untersuchungen sind nicht prämien­schädlich

Und damit Ihre Gesundheit auch weiterhin erhalten bleibt, können Sie sämtliche ärztliche oder zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, in Anspruch nehmen, ohne dass die Prämienzahlung gestrichen wird. 

Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Primärprävention, Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, medizinische Vorsorgeleistungen (mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten), Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten wie Krebsvorsorge, Herz-Kreislauf-Check-up und Kindervorsorgeuntersuchungen sind für die Prämienzahlung unschädlich.

Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgeschlossen, das heißt der Besuch beim Kinderarzt schmälert nicht die Prämienzahlung.