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§ 39 

Betriebs- und Haushaltshilfen in anderen Fällen
 

(1)1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn 
 

  1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
     
  2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
     
  3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
     

2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 
 

(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn 
 

  1. ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
     
  2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.
     

(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. 

Erläuterungen

Die Regelung sieht Betriebs- oder Haushaltshilfe in Todesfällen vor, die von § 37 nicht erfasst sind.

Dabei handelt es sich um den Tod

  • einer Person, die die Aufgaben des Landwirts oder seines Ehegatten ständig wahrgenommen hat (Absatz 1),
  • eines alleinstehenden Landwirts (Absatz 2 Nr. 1) oder
  • des Landwirts und seines Ehegatten (Absatz 2 Nr. 2).

In allen Fällen wird auch hier vorausgesetzt, dass die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens bzw. Haushalts erforderlich ist (vgl. grundsätzlich zu diesem Tatbestandsmerkmal Vorbemerkungen zu § 10 Abs. 2).

Stand: Oktober 2022