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§ 37

Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
 

(1) 1Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und 
 

  1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
     
  2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 
     

2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 
 

(2) 1Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. 2§°10 Abs. 3 gilt. 
 

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen. 
 

(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. 

Erläuterungen

Der Wortlaut weist auf eine Ermessensleistung hin. Allerdings ist fraglich, welche Ermessenserwägungen zu einer Ablehnung führen könnten, wenn zuvor das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit bejaht worden ist.

Die Betriebshilfe dient der Behebung eines Schadens der gleichen Art wie der Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts nach § 844 Abs. 2 BGB, so dass der Schadensersatzanspruch ggf. nach § 116 SGB X auf die LAK übergeht (so zur Vorgängernorm § 8 GAL das OLG Stuttgart, 14.04.1992 - 12 U 201/91, Rdschr. Nr. 27/93). 

Stand: August 2022