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§ 3

Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie 

 

  • 1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,    
     
  • 1a) Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
     
  • 2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
     
  • 3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
     
  • 4. wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
     

(2) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. 3Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. 4§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
 

(2a) 1Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). 2Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
 

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
 

(3) 1Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. 2Absatz 2 gilt.
 

(4) 1Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 2Hierzu zählen insbesondere 

 

  1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,

     
  2. Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld  oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
     

3Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 4Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. 5Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. 6Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch  unberücksichtigt.   

Erläuterungen

Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn für den zu beurteilenden Tatbestand nicht gleichzeitig Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht (vgl. BSG, 28.08.1984 - 11 Ra 74/83, BSGE 57, 117).

Besonders bedeutsam ist die Möglichkeit der Antragsbefreiung, wenn außerlandwirtschaftliches Einkommen oberhalb des Zwölffachen der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV  erzielt wird. Weitere Befreiungsmöglichkeiten nach Absatz 1 bestehen während der Versicherungspflicht in der GRV aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, Kindererziehung, Pflege oder Ableistung von Wehr- oder Zivildienst. 

Die Befreiung nach Absatz 1 ist nicht endgültig; vielmehr hält sie nur an, solange die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen (BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 6/05 R, Rdschr. V 33/07; 13.10.2005 - B 10 LW 2/05 R, Rdschr. AH 2/06). Sinkt etwa das regelmäßige Einkommen (Absatz 1 Nr. 1) wieder unter die Befreiungsgrenze ab, entsteht - vorbehaltlich von Absatz 2a - erneut Versicherungspflicht. Im Gegensatz zu dem bis zum 30.04.2007 geltenden Recht bleibt im Ergebnis die Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen, wenn die Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 für weniger als drei Kalendermonate nicht vorgelegen haben (Absatz 2a).

Durch Widerruf des Versicherten kann die Befreiung bei Erfüllung eines anderen Befreiungstatbestandes des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft beendet werden (Absatz 2 Sätze 2 und 3).

Die Befreiung nach Absatz 3 wegen Nichterreichens der 15-jährigen Wartezeit ist hingegen endgültig.

Stand: April 2024