§ 27
Zusammentreffen von Renten
(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung oder mehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet. 2§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) 1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. 2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt. 3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Vorschrift enthält in Satz 1 ein Verbot der Rentenhäufung, indem sie bestimmt, dass beim Zusammentreffen gleichartiger Rentenansprüche (z. B. von Altersrente mit Rente wegen voller EM, von Witwenrenten nach dem letzten und vorletzten Ehegatten) nur eine Leistung erbracht wird; die andere Rente ruht.
Geleistet wird die für den Versicherten günstigere Rente. Dabei wird es sich in der Regel um die Rente mit dem höheren Zahlbetrag handeln. Jedoch können bei gleichhohen Renten auch andere, außerhalb des ALG liegende Umstände zur Bestimmung der zu zahlenden „günstigeren” Rente führen.
- Beispiel:
- Ein hinterbliebener Ehegatte hat einen Anspruch sowohl nach § 14 Abs. 1 als auch nach § 14 Abs. 2. Die Renten sind gleich hoch.
- Da die Rente nach § 14 Abs. 2 nicht auf eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten der GRV angerechnet wird (§ 90 Abs. 1 SGB VI), ist nur diese zu leisten.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus Absatz 1, dass Renten aus eigener Versicherung mit Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zusammentreffen können; insoweit wird das Konkurrenzverhältnis durch die Bestimmung über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, § 28 i. V. m. § 97 SGB VI, gelöst.
Satz 2 wurde mit Wirkung vom 05.12.2018 (Artikel 3 Nr. 2 des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 28.11.2018, BGBl. I S. 2016) angefügt und ordnet die entsprechende Anwendung der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Sätze 3 bis 7 des § 89 Abs. 1 SGB VI an.
Neben den Umstellungen von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in Renten wegen voller Erwerbsminderung sind in der Alterssicherung der Landwirte von der Neuregelung insbesondere Hinzutritte von Altersrenten zu Renten wegen Erwerbsminderung betroffen. Miterfasst werden auch Vollwaisenrenten welche zu einer Halbwaisenrente hinzutreten.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung sind bei einem rückwirkenden Zusammentreffen von Renten, die erstbewilligten Renten mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Regelung stellt sowohl in Fällen des § 45 SGB X als auch in Fällen des § 48 SGB X eine spezialgesetzliche Regelung dar. Nicht anzuwenden sind auch die Vorschriften über die Anhörung Beteiligter (§ 89 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
Kommt es zu einem rückwirkenden Zusammentreffen von Leistungen, gilt nach § 89 Abs. 1 Satz 5 SGB VI für den Zeitraum bis zum Aufhebungszeitpunkt der Anspruch auf die höhere Rente bis zur Höhe der niedrigeren Rente als erfüllt (Erfüllungsfiktion). Übersteigt die neu hinzutretende Rente den Betrag der niedrigeren Rente, wird nur der übersteigende Betrag ausgezahlt
Nach der Entscheidung des BSG vom 05.06.2025 - B 5 R 17/23 R ist im Rahmen der Erfüllungsfiktion bei der Gegenüberstellung der Beträge aus den Ansprüchen der höheren und der niedrigeren Rente eine den gesamten Nachzahlungszeitraum umfassende Saldierung vorzunehmen:
- Beispiel:
- Landwirt „L“ bezieht seit 01.05.2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Seit 01.07.2018 beträgt die Rente mtl. 350,00 EUR brutto.
- Mit Erreichen seiner Regelaltersgrenze am 15.11.2018 steht „L“ ab 01.12.2018 eine Regelaltersrente in Höhe von mtl. 370,00 EUR brutto zu.
- Mit Bescheid vom 10.02.2019 wird „L“ rückwirkend zum 01.12.2018 eine Regelaltersrente bewilligt. Die laufende Zahlung der Regelaltersrente erfolgt zum 01.03.2019.
- Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist der Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.03.2019 aufzuheben. Einer Anhörung nach § 24 SGB X bedarf es nicht (§ 89 Abs. 1 Satz 4 SGB VI). Da die Rente wegen EM nur für die Zukunft aufzuheben ist, entsteht somit auch keine Rückforderung der Rente.
- Nach Satz 5 der Vorschrift tritt für die aus der Regelaltersrente entstandene Nachzahlung eine Erfüllungsfiktion ein. Im Rahmen der Erfüllungsfiktion ist bei der Gegenüberstellung der Beträge eine den gesamten Nachzahlungszeitraum umfassende Saldierung vorzunehmen. Die Rente wegen Erwerbsminderung beträgt für den Zeitraum des rückwirkenden Zusammentreffens 1.050,00 EUR (3 x mtl. 350,00 EUR brutto). In dieser Höhe gilt der Anspruch auf Regelaltersrente als erfüllt. Die Regelaltersrente beträgt für den Zeitraum 1.110,00 EUR (3 x mtl. 370,00 EUR brutto) und übersteigt die Rente wegen Erwerbsminderung somit um insgesamt 60,00 EUR brutto. Diesen Spitzbetrag erhält „L“ als Nachzahlung aus seiner Regelaltersrente.
Liegen im Einzelfall Erstattungsansprüche bezüglich der Nachzahlung vor, sind zudem die Sätze 6 und 7 des § 89 Abs. 1 SGB VI zu beachten.
Die Erfüllungsfiktion bewirkt sinngemäß, dass die im Erfüllungszeitraum zuerst bezogene, bereits gezahlte Rente hinsichtlich des Zahlungsanspruches materiell-rechtlich der neu hinzugetretenen Rente zugeordnet wird und eine Befreiung von der (nochmaligen) Leistungspflicht für den betreffenden Zeitraum vorliegt.
Sind Korrekturentscheidungen nach dem SGB X bei nachträglich bekanntwerdenden Umständen erforderlich, ist eine Neuberechnung für den Zeitraum der Erfüllungsfiktion bei der neu hinzugetretenen Rente durchzuführen. Für den Zeitraum vor der Erfüllungsfiktion ist die Neuberechnung bei der zuerst bezogenen Rente durchzuführen:
- Beispiel:
- Landwirt „L“ bezieht seit 01.12.2005 eine Rente wegen Erwerbsminderung mit einem Zuschlag nach § 97 ALG. Da „L“ verheiratet ist und der Ehepartner keine eigene Rente bezieht, ist die Höhe des gezahlten Zuschlags die für einen verheirateten Berechtigten. Seit 01.07.2018 beträgt die Rente mtl. 350,00 EUR brutto (mit einem Zuschlag für einen unverheirateten Berechtigten würde die Rente mtl. 300,00 EUR betragen).
- Im Dezember 2018 wird die Rente wegen Erwerbsminderung zum 01.09.2018 rückwirkend in eine Regelaltersrente in Höhe von mtl. 370,00 EUR brutto umgestellt, ebenfalls unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 97 ALG für einen verheirateten Berechtigten (mit einem Zuschlag für einen unverheirateten Berechtigten würde die Rente mtl. 325,00 EUR betragen).
- Die laufende Zahlung beginnt ab 01.01.2019.
- Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist der Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.01.2019 aufzuheben. Für die aus der Regelaltersrente entstandene Nachzahlung tritt eine Erfüllungsfiktion ein.
- Im Juni 2020 wird erstmals festgestellt, dass der Ehepartner von „L“ bereits am 15.07.2018 verstorben ist.
- Auf Grund des Ablebens des Ehepartners müssen sowohl die Rente wegen Erwerbsminderung als auch die Regelaltersrente neu berechnet bzw. aufgehoben werden, da „L“ die Renten bezüglich des Zuschlags nach § 97 ALG nur noch in der für einen unverheirateten Berechtigten vorgesehenen Höhe zustehen.
- Liegen die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Aufhebung nach § 48 SGB X vor, muss die Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.08.2018 neu berechnet werden.
- Die Rente wegen Erwerbsminderung beträgt ab dem 01.08.2018 mit einem Zuschlag nach § 97 ALG für einen unverheirateten Berechtigten mtl. 300,00 EUR brutto. Die Neuberechnung bzw. die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente wegen Erwerbsminderung darf nur für den Zeitraum bis 31.08.2018 erfolgen. Die Forderung bei der Rente wegen Erwerbsminderung beträgt daher 50,00 EUR (350,00 EUR – 300,00 EUR).
- Die Regelaltersrente ist von Beginn an nach § 45 SGB X aufzuheben. „L“ steht ab dem 01.09.2018 eine Regelaltersrente mit einem Zuschlag nach § 97 ALG für einen unverheirateten Berechtigten in Höhe von mtl. 325,00 EUR brutto zu.
- Für den Zeitraum der Erfüllungsfiktion gilt die erbrachte Rente wegen Erwerbsminderung gegenüber „L“ als endgültig geschuldete Regelaltersrente. Bezogen auf den Erfüllungszeitraum vom 01.09.2018 bis 31.12.2018 muss die Neuberechnung bzw. Rückforderung bei der Regelaltersrente erfolgen. Für diesen Zeitraum beträgt die Forderung bei der Regelaltersrente 180,00 EUR (370,00 EUR – 325,00 EUR = 45,00 EUR, und dies für vier Monate).
Die Vorschrift regelt die Aufteilung der Witwen- und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte nach dem Verhältnis der Dauer der Ehe. Berechtigt in diesem Sinne ist nur, wer einen Zahlungsanspruch gegenüber der LAK hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anspruch in voller Höhe ruht (BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 90/97 R, Breithaupt 1999 Nr. 177).
Ausgeschlossen ist nach Satz 1, dass die Versichertengemeinschaft durch mehr als nur eine einzige Hinterbliebenenrente belastet wird, wenn der Versicherte mehrfach verheiratet war (BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 84/80, BSGE 53, 235). Sind mehrere Hinterbliebenenrentenberechtigte vorhanden, steht jedem von ihnen nur ein Recht auf Beteiligung an der einen Hinterbliebenenrente in Höhe des der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entsprechenden Anteils zu (BSGE 60, 110).
Die Aufteilungsregelung des Satzes 1 gilt gemäß Satz 2 nicht, solange der Rentenartfaktor nach § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 1,0 beträgt (sogenanntes Sterbevierteljahr). Weil die Renten der übrigen Berechtigten nicht mit einem Rentenartfaktor von 1,0 ermittelt werden, erhalten sie auch bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat nur die anteilige Rente.
Gemäß Satz 3 bleibt die Sonderregelung des § 34 Abs. 2 SGB I für den Fall unberührt, dass sich gemäß Internationalem Privatrecht aufgrund des Rechts eines anderen Staates eine Mehrheit von verwitweten Ehegatten ergibt. Auch nach dieser Bestimmung erfolgt eine Aufteilung auf mehrere Ehegatten, sofern diese nach dem Recht eines anderen Staates gleichzeitig mit dem Versicherten verheiratet waren, also sogenannte polygame Ehen vorlagen.