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Gesetzlicher Mindestlohn

Den gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit 2015. Wie er sich seither entwickelt hat, können Sie aus der nachstehenden Tabelle entnehmen.

Gültig abMindestlohn pro Stunde
01.01.20158,50 €
01.01.20178,84 €
01.01.20199,19 €
01.01.20209,35 €
01.01.20219,50 €
01.07.20219,60 €
01.01.20229,82 €
01.07.202210,45 €
01.10.202212,00 €

01.01.2024 

12,41 €
01.01.202512,82 €

Minijob

(Geringfügige Beschäftigung)

Ab dem 01.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und ist damit dynamisch ausgestaltet. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 € ergibt sich ab 01.01.2024 eine Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 € (12,41 € x 130 / 3 = 538 €). Mit der nächsten Anpassung des Mindestlohns wird entsprechend auch die Geringfügigkeitsgrenze automatisch angepasst.

Bei einem Minijob wird unterschieden zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung. 

Midijob

(Beschäftigung im Übergangsbereich)

Überschreitet das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, tritt volle Sozialversicherungspflicht ein. Um Arbeitnehmer beim Wechsel vom versicherungsfreien Minijob in ein reguläres versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben zu belasten, hat der Gesetzgeber für den Niedriglohnsektor einen Übergangsbereich geschaffen. Von der besonderen Beitragsberechnung im Übergangsbereich werden alle Beschäftigungsverhältnisse erfasst mit einem Bruttolohn von mehr als der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000,00 € (Midijobber). Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

In diesen sogenannten Midijobs errechnet sich der Arbeitnehmeranteil nicht aus dem tatsächlichen Bruttolohn, sondern aus einem reduzierten Entgelt nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Formel. Damit wird der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen entlastet.

Wichtig zu wissen: Der vom Beschäftigten zu zahlende reduzierte Beitragsanteil führt nicht zu geminderten Rentenansprüchen.

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) mit einem Kennzeichen "Midijob" zu versehen.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich stehen im Internet verschiedene Anwendungen zur Verfügung, zum Beispiel:

HINWEIS

Die Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für Auszubildende.