Beantragung der A1-Bescheinigung
Wer im EU-Ausland arbeitet, benötigt eine Bescheinigung A1. Erfahren Sie hier alles zur Beantragung.
- Entsendung von Beschäftigten (Artikel 12 Absatz 1 der EG-Verordnung 883/2004)
- Vorübergehende Erwerbstätigkeit von Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 12 Absatz 2 der EG-Verordnung 883/2004)
- Vorübergehende Tätigkeit außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs
- Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
- Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der EG-Verordnung 883/2004
Entsendung von Beschäftigten (Artikel 12 Absatz 1 der EG-Verordnung 883/2004)
Zuständigkeit
Werden in Deutschland beschäftigte Personen von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein), in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich entsandt, benötigen diese als Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit die A1-Bescheinigung.
Zuständig für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist die gesetzliche Krankenkasse (einschl. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse - LKK -), bei welcher die beschäftigte Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Person eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung besteht. Auch bei geringfügig Beschäftigten obliegt die Ausstellung der A1-Bescheinigung der Krankenkasse, bei welcher die geringfügig Person versichert ist und nicht der Minijobzentrale.
Ist der beschäftigte Person privat krankenversichert, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der DRV).
Elektronisches Antragsverfahren
Ist die LKK für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig, ist der Antrag auf Ausstellung dieser Bescheinigung vom Arbeitgeber für die zu entsendende beschäftigte Person auf elektronischem Wege per Datensatz zu stellen. Das elektronische Verfahren ist das elektronische Verfahren von den Arbeitgebern verbindlich zu nutzen. Die LKK übermittelt die A1-Bescheinigung ebenfalls per Datensatz an den Antragsteller (Arbeitgeber, Lohnabrechnungsstelle oder Steuerberater).
Sofern die Datenübermittlung nicht bereits von einer Lohnabrechnungsstelle bzw. Steuerberater veranlasst oder durch ein im Betrieb verwendetes, zertifiziertes Abrechnungsprogramm ausgeführt wird, ist die Übermittlung auch mittels der elektronischen Ausfüllhilfe der ITSG möglich. Die Ausfüllhilfe können Sie nach erfolgter Registrierung auf dem SV-Meldeportal® Arbeitgeber Sozialversicherung abrufen.
Nach erfolgter Registrierung wird im SV-Meldeportal unter der Rubrik „Formulare“ der „A1-Antrag“ ausgewählt. Durch Anklicken des folgenden Feldes wird das Antragsformular aufgerufen:
Bei der Beantragung der A1-Bescheinigung ist im Datensatz die regionale Betriebsnummer der LKK anzugeben, bei welcher die zu entsendende Person versichert ist. Eine Übersicht über die Betriebsnummern der LKK finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung für beschäftigte Personen können auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) abgerufen werden.
Vorübergehende Erwerbstätigkeit von Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 12 Absatz 2 der EG-Verordnung 883/2004)
Zuständigkeit
Auch Selbständige, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein), in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausüben, sind verpflichtet, die A1-Bescheinigung bei der für sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen. Die Zuständigkeit der LKK ist dann gegeben, wenn die betreffende Person bei unserer Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert ist oder für sie die Familienversicherung durchgeführt wird.
Beispiele für vorübergehende Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat:
- Transport der Ernte in einen anderen Mitgliedstaat
- Kauf von Ware für das landwirtschaftliche Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat
- vorübergehende Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Lohnunternehmern, Unternehmer im Garten- und Landschaftsbau, etc., in einem anderen Mitgliedstaat
- sämtliche vorübergehenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, die im Zusammenhang mit dem deutschen (landwirtschaftlichen) Unternehmen stehen
Ist die selbständig tätige Person privat krankenversichert, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung der A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der DRV).
Elektronisches Antragsverfahren
Seit dem 01.01.2022 ist auch das elektronische Antragsverfahren für Selbständige obligatorisch. Die Beantragung der A1-Bescheinigung in Papierform ist ab diesem Zeitpunkt für die bei der LKK versicherten Selbständigen nicht mehr möglich, sondern erfolgt ausschließlich über die elektronische Ausfüllhilfe der ITSG. Die Ausfüllhilfe kann Sie nach erfolgter Registrierung auf dem SV-Meldeportal® Arbeitgeber Sozialversicherung abgerufen werden. Auf dieser Seite sind weitere Informationen zur elektronischen Datenübermittlung erhältlich.
Darüber hinaus können Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung für Selbständige auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) abgerufen werden.
Nach erfolgter Registrierung wird im SV-Meldeportal unter der Rubrik „Formulare“ der „A1-Antrag“ ausgewählt. Durch Anklicken des folgenden Feldes wird das Antragsformular aufgerufen:
Vorübergehende Tätigkeit außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs
Übt eine bei der LKK versicherte Person (Arbeitnehmer oder Selbständiger) eine Tätigkeit vorübergehend außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs aus, kann die A1-Bescheinigung nicht ausgestellt werden.
Entsendung in einen Abkommenstaat
Für Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. USA, VR China, Türkei, etc.), existieren gesonderte Entsendebescheinigungen. Diese Bescheinigungen können bisher nicht auf elektronischem Wege beantragt werden, so dass die Anträge in Papierform zu stellen sind. Informationen hierzu einschließlich der Fragebögen zur Beantragung der Entsendebescheinigungen für den jeweiligen Abkommenstaat finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA.
Entsendung in das sog. vertragslose Ausland (Ausstrahlung)
Staaten, die nicht zur EU oder zum EWR (zzgl. der Staaten Schweiz und Vereinigtes Königreich) gehören und mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, werden als „vertragsloses Ausland“ bezeichnet. Bei zeitlich begrenzten Entsendungen von Arbeitnehmern ins vertragslose Ausland oder bei vorübergehenden Erwerbstätigkeiten von Selbständigen in einem solchen Staat gelten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die betreffenden Personen grundsätzlich weiter (§ 4 SGB IV).
Auch bei Entsendungen/vorübergehenden Erwerbstätigkeiten im vertragslosen Ausland kann die Entsendebescheinigung nicht elektronisch beantragt werden. Bitte übersenden Sie diesbezüglich u. g. „Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV)“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post an unsere folgende Adresse:
SVLFG
VMB Ausland
34105 Kassel
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
Übt eine bei der LKK versicherte Person (Arbeitnehmer oder Selbständiger) ihre Tätigkeit regelmäßig (mindestens an einem Tag im Monat oder an fünf Tagen im Quartal) in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aus, benötigt sie für die Ausübung der Tätigkeit ebenfalls die A1-Bescheinigung. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die neben ihren deutschen land- und forstwirtschaftlichen Flächen weitere Flächen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) der EU, des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bewirtschaften.
Sollte sich der Wohnsitz der betreffenden Person in Deutschland befinden, obliegt in diesen Fällen die Ausstellung der A1-Bescheinigung allein dem GKV-Spitzenverband, DVKA und nicht der LKK. Hinweise zur Beantragung der A1-Bescheinigung können auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA abgerufen werden.
Hinweise zu A1-Anträgen für Beschäftigte:
Die Beantragung der A1-Bescheinigung für Beschäftigte obliegt dem Arbeitgeber der betreffenden Person. Dabei ist die elektronische Antragstellung verpflichtend. Arbeitgeber nutzen hierfür ein zertifiziertes Abrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal® Arbeitgeber Sozialversicherung.
Hinweise zu A1-Anträgen für Selbständige:
Seit dem 01.01.2025 ist die elektronische Antragstellung der A1-Bescheinigung nach Artikel 13 VO (EG) 883/2004 auch für Selbständige verpflichtend. Den Selbständigen steht hierfür ausschließlich das SV-Meldeportal zur Verfügung.
Nach erfolgter Registrierung wird im SV-Meldeportal unter der Rubrik „Formulare“ der „A1-Antrag“ ausgewählt. Durch Anklicken des folgenden Feldes wird das Antragsformular aufgerufen:
Nach erfolgreicher Beantragung der A1-Bescheinigung erhalten Sie über das SV-Meldeportal eine Eingangsbestätigung des GKV-Spitzenverbandes, DVKA.
Bei Fragen zum elektronischen Antragsverfahren über das SV-Meldeportal wenden Sie sich bitte direkt an den GKV-Spitzenverband, DVKA (Telefon: 0228/9530-446) oder an den Anbieter des SV-Meldeportals, die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG). Das Hotline-Team der ITSG erreichen Sie unter der Telefonnummer 069/2474978-402. Weitere Kontaktmöglichkeiten der ITSG finden Sie auch unter dem Link:
Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der EG-Verordnung 883/2004
Abweichend von den Regelungen der Artikel 12 und 13 der EG-Verordnung 883/2004 oder dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat geschlossenen Sozialversicherungsabkommen können in Einzelfällen Ausnahmevereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder dem jeweiligen Abkommensstaat abgeschlossen werden. Allein der GKV-Spitzenverband, DVKA ist zum Abschluss dieser Ausnahmevereinbarungen berechtigt. Weitere Informationen dazu können auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA abgerufen werden.
Hinweis zum elektronischen Antragsverfahren
Sollte die betreffende Person mit Wohnsitz in Deutschland den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung mit einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich wünschen, kann diese ebenfalls nur elektronisch beantragt werden. Die Antragstellung für Beschäftigte durch den jeweiligen Arbeitgeber ist über ein zertifiziertes Abrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal möglich. Selbständigen steht für die Antragstellung ausschließlich das SV-Meldeportal zur Verfügung.
Bitte wählen Sie nach erfolgter Registrierung im SV-Meldeportal unter der Rubrik „Formulare“ den „A1-Antrag“ aus und klicken anschließend auf das folgende Feld:
Bei Fragen zum elektronischen Antragsverfahren über das SV-Meldeportal wenden Sie sich bitte direkt an den GKV-Spitzenverband, DVKA – Team Ausnahmevereinbarung – (Telefon: 0228/9530-445) oder an den Anbieter des SV-Meldeportals, die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG). Das Hotline-Team der ITSG erreichen Sie unter der Telefonnummer 069/2474978-402. Weitere Kontaktmöglichkeiten der ITSG finden Sie auch unter dem Link: