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Information für Unternehmer zu Atemschutzmasken im Rahmen der Corona-Pandemie 

Für den persönlichen Schutz und den Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit SARS-CoV-2 sind Maßnahmen in nachstehender Reihenfolge (Maßnahmenhierarchie) einzuhalten.

Welche Reihenfolge der Maßnahmen gilt es zu beachten?


  1. Kontakt mit möglichst wenigen Personen
  2. Abstand von mindestens 1,5 m möglichst immer einhalten
  3. Hygienemaßnahmen einhalten
  4. Persönlicher Schutz durch Masken für bei der SVLFG versicherte Unternehmen: Atemschutzmasken ohne Ausatemventil

Was ist der Vorteil von Atemschutzmasken gegenüber OP-Masken?

Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bedeutet persönlicher Schutz das Tragen von mindestens OP-Masken. Auch können FFP2-Masken oder vergleichbare Masken getragen werden.

Die SVLFG vertritt den Standpunkt, dass nur Masken in den versicherten Unternehmen eingesetzt werden sollten, die sowohl den Maskenträger als auch das Gegenüber schützen. Dies ist durch das Tragen von Atemschutzmasken der Klasse FFP2 ohne Ausatemventil oder vergleichbare Atemschutzmasken gewährleistet. Auch die Aufsichtspersonen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) sind für den Kontakt mit Versicherten mit diesen Atemschutzmasken ausgestattet.

Was ist vor dem Tragen einer Atemschutzmaske zu beachten? 

  • Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen und diese sind von ihnen zu tragen (siehe nachfolgend 1.).
  • Vor Beginn der Tätigkeiten, die ein Tragen der Masken erforderlich machen, und dann mindestens einmal jährlich, sind die Beschäftigten aktenkundig über das korrekte An- und Ablegen und über das Verhalten nach dem Tragen der Maske durch eine fachkundige Person zu unterweisen (siehe nachfolgend 2.).
  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist sicherzustellen (siehe nachfolgend 3.).
  • Die Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken bei bestimmten Tätigkeiten ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (siehe nachfolgend 4.).