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Parkinson rückt als Berufskrankheit stärker in den Fokus

08.04.2026

Anlässlich des Welt-Parkinson-Tags am 11.04.2026 macht die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auf die zunehmende Bedeutung der Erkrankung – auch als Berufskrankheit – aufmerksam.


Chronisch fortschreitend stellt Parkinson nicht nur Betroffene und ihre Familien vor große Herausforderungen, sondern wirft auch Fragen zur Prävention und Früherkennung auf. In der Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats für Berufskrankheiten (ÄSVB BK) wurden wissenschaftliche Erkenntnisse ausgewertet. Diese zeigten einen Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung mit Pflanzenschutzmitteln und dem Risiko einer Parkinsonerkrankung. Seitdem kann diese unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit anerkannt werden.

Parkinson zählt zu den häufigsten neurodegenerativen Erkrankungen weltweit. Bislang standen vor allem genetische und altersbedingte Faktoren im Fokus. Neuere Studien und die Auswertung des ÄSVB BK ergaben jedoch auch einen berufsbedingten Zusammenhang. Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, sind danach einem erhöhten Risiko ausgesetzt.

Die Erkrankung ist seit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Empfehlung wie eine Berufskrankheit anerkennungsfähig. Hierzu hatte die SVLFG alle in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versicherten Personen mit Verdacht auf eine Parkinsonerkrankung bereits kontaktiert. Sie wurden über die Möglichkeit einer Anerkennung ihres Leidens als Berufskrankheit informiert. Diese Fälle wurden zum großen Teil abschließend bearbeitet. Dennoch dauern einige Verfahren – auch aufgrund weiterer Meldungen – weiterhin an.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat angekündigt, die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste zeitnah umzusetzen. Auch jetzt schon kann die Erkrankung nach den gesetzlichen Vorschriften ebenso wie eine Berufskrankheit anerkannt und Leistungen gewährt werden. Geprüft wird dies vom zuständigen Unfallversicherungsträger – für die Grüne Branche von der Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit kann gemeldet werden durch den Betroffenen selbst, den behandelnden Arzt, die Krankenkasse oder den Arbeitgeber. Einen Vordruck mit Ausfüllhinweisen stellt die SVLFG auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Zudem gibt sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.