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§ 60

Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Gesetz sind:

 

  1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
     
  2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
     
  3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
     
  4. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
     
  5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie
     
  6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
     

3Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

Erläuterungen

Mit dem 7. SGB IV-ÄndG wurde nun auch in das ALG eine für die anderen Zweige der Sozialversicherung (vergleiche etwa § 148 SGB VI für die Rentenversicherung, § 199 SGB VII für die Unfallversicherung und für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung § 56 Satz 1 KVLG 1989) schon bestehende Regelung (Auflistung der Aufgaben, für deren Zweck die Datenverarbeitung zulässig ist) aufgenommen. 

Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der DSGVO erfasst.

 

Stand: November 2020