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Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Die weitaus überwiegende Zahl der Leistungserbringer arbeitet seriös und rechnet korrekt ab. Dennoch können Fehler passieren oder Missverständnisse entstehen– und in seltenen Fällen kommt es leider auch zu strafbaren Handlungen.

Vergrößerung des Bildes für Auf einem Tisch liegt ein Ordner. Die eine Hand einer Person hält eine Lupe über ein abgeheftetes Dokument, die andere Hand hält einen Kurgelschreiber..

Den Kranken- und Pflegekassen entstehen durch Betrug und Korruption jährlich hohe Schäden.

Nicht unerhebliche Schäden werden schon durch vermeintliche Kleinigkeiten verursacht: Ein immer noch aktuelles Phänomen sind unaufgeforderte Anrufe, insbesondere im Zusammenhang mit Pflegeleistungen. „Es sind noch nicht alle Pflegeleistungen ausgeschöpft“ heißt es dann zum Beispiel oder „Das erhalten Sie kostenlos“. In der Folge erhalten Versicherte unnötige Produkte, zudem oft von schlechter Qualität. Die Kosten gehen zu Lasten aller Beitragszahlenden.

Wir sind auf Ihre Hilfe angewiesen

Melden Sie sich bei uns, wenn Ihnen etwas auffällt, zum Beispiel:

  • Sie erhalten die Bewilligung einer Leistung, die Sie gar nicht beantragt haben.
  • Sie werden aufgefordert, durch ihre Unterschrift Leistungen zu bestätigen, die gar nicht erbracht wurden.
  • Jemand schlägt Ihnen vor, mehr Leistungen abzurechnen, als tatsächlich erbracht wurden (vielleicht sollen Sie davon sogar etwas abbekommen).

Am besten unterstützen Sie uns mit einer detaillierten und vorzugsweise schriftlichen Schilderung des Sachverhalts. Ihre Kontaktdaten sind für eventuelle Rückfragen wichtig, wir können dann dem Verdacht gezielter nachgehen. Möchten Sie anonym bleiben, können Sie das unten aufgeführte Hinweisformular nutzen.

Falls Sie Fragen zu unserer Leistungsmitteilung haben, wenden Sie sich gern an die darin genannte Ansprechperson.

Wenn es sich nicht nur um ein bloßes Versehen des Leistungserbringers handeln könnte, wird der Fachbereich unsere Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einschalten (§ 197a SGB V, § 47a SGB XI). Wir prüfen den Hinweis auf Grund der einzelnen Angaben sowie der Gesamtumstände auf Glaubwürdigkeit und leiten gegebenenfalls weitere Sachverhaltsermittlungen ein. Besteht ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlung mit nicht nur geringfügiger Bedeutung, wird die zuständige Staatsanwaltschaft informiert.  

Auffälligkeiten im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen

Fragen zu abgerechneten ärztlichen Leistungen oder in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherten Diagnosen richten Sie bitte direkt an Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes – diese haben ebenfalls Stellen zu Bekämpfung von Fehlverhalten eingerichtet:

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