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Datenschutzhinweise der SVLFG für die elektronische Patientenakte (ePA) sowie Pflichtinformationen gemäß § 343 Absatz 1a SGB V

1. Allgemeines


Die Informationen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 Abs. 1a SGB V sind in der dem 9. Kapitel folgenden Anlage zu diesem Dokument enthalten.

Die ePA-App ist die App der SVLFG, mit der Sie auf Ihre elektronische Patientenakte (ePA) sowie weitere Funktionenzugreifen können. Sie können zwischen folgenden Anwendungen bzw. Absprüngen in der ePA-App wählen:

  • Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA)
  • Anwendung E-Rezept
  • Anwendung TI-Messenger (TI-M)
  • Absprung zu Organspende-Register (OGR)
  • Absprung zu gesund.bund

Mit diesen Funktionen ist die ePA-App ein zentraler Bestandteil der Digitalisierung im Gesundheitswesen und soll die medizinische Versorgung verbessern, indem relevante Gesundheitsdaten sicher und übersichtlich gespeichert und geteilt werden können.

Die ePA-App mit ihren Anwendungen wird all unseren Versicherten zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung gestellt. Dieses Dokument enthält wichtige Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung der ePA-App.

Die Vorgaben zu den Funktionen der ePA-App werden durch die Nationale Agentur für Digitale Medizin (gematik GmbH) unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erstellt.

Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt unter strengen Sicherheitsauflagen und sowohl der Entwicklungsprozess selbst, der Programmcode als auch der Betrieb der Lösung werden durch unabhängige, zertifizierte und akkreditierte Stellen im Rahmen einer Zulassung sowie kontinuierlichen Audits geprüft.

Für jede Zulassung ist ein Sicherheitsgutachten erforderlich, das sowohl eine technische als auch eine funktionale Eignung prüft.

Hinweise zur Sprachregelung

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit und einem vereinfachtem Bearbeitungsverfahren wurde die gendergerechte Ansprache durch die einheitliche Verwendung der Formulierungen:

  • „Versicherter“
  • „Vertreter“

ersetzt. Mit der Benutzung dieser Begriffe sind immer ohne Einschränkung alle Geschlechter gemeint.

Kompatible Endgeräte und Betriebssysteme

Die ePA-App ist für die Nutzung auf mobilen Endgeräten (z. B. Smartphones) sowie auf stationären Endgeräten (z. B. PCs, Laptops) vorgesehen. Im weiteren Verlauf dieses Dokuments wird die Anwendung auf mobilen Endgeräten als mobile ePA-App und auf stationären Endgeräten als Desktop-ePA-App bezeichnet. Sofern der Begriff ePA-App ohne weitere Spezifizierung verwendet wird, bezieht sich dieser auf beide Varianten.

Die mobile ePA-App ist für die Betriebssysteme iOS und Android verfügbar. Die Desktop-ePA-App kann unter den Betriebssystemen Windows, macOS und Linux verwendet werden.

2. Registrierung, Identifizierung und Authentisierung

3. Anwendung elektronische Patientenakte (ePA)

4.  Anwendung E-Rezept

5. Anwendung TI-Messenger (TI-M)

5.1 Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung

  

6.  Absprünge zum Organspende-Register und zum Nationalen Gesundheitsportal

Die ePA-App enthält nach § 342 Abs. 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 291 Abs. 8 SGB V einen Absprung zur Website des Organspende-Registers (OGR). Wechselt der Versicherte aus der ePA-App in das OGR, werden die Daten zur Gesundheits-ID für die Authentisierung an das Webportal weitergeleitet, um die Anmeldung zu vereinfachen. Für alle Inhalte im Organspenderegister ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verantwortlich.

Weiterhin enthält die ePA-App nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 lit. r SGB V einen Absprung zum Nationalen Gesundheitsportal (gesund.bund.de). Für alle Inhalte auf gesund.bund.de ist das BMG verantwortlich.

7.  Erfassung der Daten für einen Fehlerreport

Wir benötigten die im Folgenden aufgeführten Informationen, wenn ein Versicherter einen Fehler meldet und die Ursache analysiert werden muss. 

8. Support bei Fragen zur ePA-App

9. Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 Abs. 1a SGB V

Seitens des Gesetzgebers wurde der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach §343 Abs. 3 SGB V damit beauftragt, die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte mit eigenem Informationsmaterial nach § 343 Abs. 1a SGB V zu unterstützen. Dieses Informationsmaterial ist dieser Datenschutzerklärung nachfolgend beigefügt.