Vorsorge UV-Schutz
Arbeitgeber, deren Beschäftigte Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausüben, müssen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
Neues Präventionsangebot
Aktiv gegen Hautkrebs
Die neue Angebotsvorsorge für Tätigkeiten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über deren persönliche Gesundheitsrisiken. Sie ermöglicht auch die Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Für viele Beschäftigte der Grünen Branche, die regelmäßig im Freien arbeiten, kann UV-Strahlung zum Gesundheitsproblem werden.
Seit 2015 werden Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit anerkannt. Allein im Jahr 2018 sind 2438 Verdachtsanzeigen auf diese Berufskrankheiten bei der SVLFG eingegangen. In den nächsten Jahren wird die Zahl weiter steigen.
Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und die Arbeitsmedizinverordnung um eine weitere Angebotsvorsorge ergänzt.
Gutschein für Vorsorge
Schnell sein lohnt sich!
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge seiner Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber. Wir unterstützen versicherte Betriebe und übernehmen im Rahmen einer Gutscheinaktion die Kosten für insgesamt 5.000 Vorsorgemaßnahmen.
Angebotsvorsorge UV - was ist zu beachten?
Mit unserem Gutschein können betroffene Beschäftigte die Angebotsvorsorge in den bundesweiten Arbeitsmedizinischen Zentren der Bau Berufsgenossenschaft kostenfrei wahrnehmen.
Der Arbeitsmediziner wird den Arbeitnehmer individuell beraten, wie er seine Haut gemäß seines Hauttyps und gemäß seines Arbeitsplatzes vor einer zu hohen UV-Belastung schützen kann und ihn über sein persönliches Hautkrebsrisiko aufklären.
Falls notwendig, wird er die Haut außerdem an den Stellen, die der Sonne bei der Arbeit ausgesetzt sind, untersuchen.
Die SVLFG verfügt über keinen Arbeitsmedizinischen Dienst. Der Gesetzgeber hat im Arbeitsschutzgesetz und der ArbMedVV eindeutig den Arbeitgeber angesprochen und ihm diese unternehmerische Pflicht auferlegt. Die SVLFG ist hier nicht angesprochen. Die SVLFG unterstützt zeitlich begrenzt mit der Gutscheinaktion den Unternehmer bei der Übernahme einer neuen Unternehmerpflicht im Sinne der Prävention. Diese Unterstützung darf lediglich als „Anschub“ gewährt werden. Ein dauerhaftes Übernehmen dieser gesetzlichen Pflicht des Unternehmers ist rechtlich nicht möglich.
Die Durchführung einer Angebotsvorsorge ist den Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitgeber anzubieten, wenn folgende Kriterien bei der Arbeit im Freien vorliegen:
- arbeitstäglich mindestens 1 Stunde Sonneneinstrahlung an mindestens 50 Arbeitstagen
- von April bis September
- zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr (11 Uhr bis 16 Uhr Sommerzeit)
Das Angebot zu entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen soll den Beschäftigten mindestens einmal pro Kalenderjahr unterbreitet werden.
Bieten Sie Ihren Beschäftigten die Vorsorgeuntersuchung mindestens einmal pro Jahr an – und zwar auch dann, wenn diese das Angebot nicht annehmen.
Dem Beschäftigten dürfen daraus keine Nachteile erwachsen oder Kosten entstehen. Nimmt er die Angebotsvorsorge wahr, müssen Sie ihm die Maßnahme und die Fahrt dorthin im Rahmen seiner Arbeitszeit ermöglichen. Dokumentieren Sie in der Vorsorgekartei sowohl das Angebot als auch die Vorsorge selbst.
Arzt finden
Die Angebotsvorsorge UV-Schutz wird vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft durchgeführt.
60 Zentren des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD)der BG BAU bieten die Angebotsvorsorge UV für die Versicherten der LBG an. Eine Orts-Postleitzahlensuche der Untersuchungszentren finden Sie unter
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Häufig gestellte Fragen
Die Gutscheinaktion startet mit Festlegung und Veröffentlichung des Starttermins. Die Gutscheinaktion ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2021. und endet, sobald die 2500 Gutscheine für die Jahre 2020 oder 2021 (gesamt 5000) aufgebraucht sind. Gutscheine die bis dahin nicht eingelöst wurden verfallen dann.
Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten
Die Angebotsvorsorge wurde Ende 2019 vom Gesetzgeber eingeführt. Die Anforderung hat aktuell bereits Gültigkeit. Die gesetzlichen Auflagen der ArbMedVV sind auch ohne die Gutscheinaktion zu erfüllen. Eine Berufung auf die Gutscheinaktion unter dem Motto „Ich habe keine Gutscheine erhalten, ich mache das nicht!“ hat keinerlei Bedeutung/Gültigkeit. Die Verantwortung und gesetzliche Anforderung liegt allein beim Unternehmer, nicht der SVLFG. Es handelt sich um exklusives staatliches Recht, nicht um eine Unfallverhütungsvorschrift.
Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmern, die Tätigkeiten im Freien verrichten, die Angebotsvorsorge UV anbieten, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Anforderungen der Arbeitsmedizinischen Regel 13.3 eine Belastung der Arbeitnehmer durch natürliche UV-Strahlung zu befürchten ist. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber bei diesen Tätigkeiten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch welche die Belastung durch natürlich UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.
Die AMR 13.3 legt folgende Hauptkriterien fest:
UV-Exposition im Freien durch die Sonne in den Monaten April bis September, täglich mindestens 1 Stunde in der Zeit von 10 – 15 Uhr MEZ (das entspricht 11 – 16 Uhr Sommerzeit), an mindestens 50 Tagen im Jahr. Bei Tätigkeiten im Freien im Schatten ist die Mindestexposition auf 2 Stunden pro Tag festgelegt.
Für Tätigkeiten im Ausland oder auf verschneiten Flächen gibt es gesonderte Kriterien in der AMR 13.3.
Alle Kriterien müssen erfüllt sein.
Eine Angebotsvorsorge ist anzubieten, wenn die Kriterien der AMR 13.3 erfüllt sind. Fristen für das Angebot sind in der AMR 2.1 geregelt. Demnach soll die erste Vorsorge drei Monate VOR Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Dies ist bei ständigen Mitarbeitern möglich, lediglich bei z. B. Saisonarbeitern nicht. Hier ist, falls die Gefährdungsbeurteilung das ergeben hat, unverzüglich die Angebotsvorsorge anzubieten. Die Folgeuntersuchung UV soll innerhalb der nächsten 12 Monate, jede weitere Vorsorge innerhalb von 36 Monaten stattfinden. Dies sind Maximalfristen. Auf Empfehlung des Arbeitsmediziners können auch kürzere, jedoch NICHT längere Fristen gewählt werden.
Der Arbeitgeber muss gegenüber der Aufsicht das Angebot zur Angebotsvorsorge nachweisen können. Aus diesem Grund wird empfohlen, dieses Angebot zu dokumentieren. Das Angebot kann auch in der Vorsorgekartei des Unternehmens dokumentiert werden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an der Angebotsvorsorge teilzunehmen. Weder aus der Teilnahme noch der Nichtteilnahme dürfen ihm Nachteile entstehen.
Die Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge entstammt dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Hier ist nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Verpflichtungen des Arbeitgebers zur eigenen Teilnahme an der Angebotsvorsorge gibt es nicht, auch nicht freiwillig. Eine explizite Prüfung durch die SVLFG, ob tatsächlich nur Arbeitnehmer teilnehmen, ist nicht vorgesehen. Da der Arbeitgeber/Unternehmer selbst pflichtversichert in der LBG ist, würde eine Eigenteilnahme als freiwillige Präventionsmaßnahme gesehen und nicht unterbunden.
Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten
Die Kosten der Untersuchung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Untersuchung hat während der Arbeitszeit stattzufinden.
Im Rahmen der Gutscheinaktion trägt die SVLFG die Kosten der Untersuchung. Die Gutscheinaktion ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2021. Sind die ausgelobten jeweils 2500 Gutscheine für die Jahre 2020 und 2021 aufgebraucht, endet die Aktion.
Der Arbeitsmediziner erstellt die Vorsorgebescheinigung für die Vorsorgekartei des Arbeitgebers. Ein Exemplar erhält der untersuchte Arbeitnehmer, ein zweites erhält der Arbeitgeber.
In der Vorsorgebescheinigung werden keinerlei Untersuchungsergebnisse beschrieben. Es wird lediglich die Teilnahme bestätigt. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt. Die Vorsorgebescheinigung ist in der AMR 6.3 beschrieben.
Im Rahmen der Vorsorge erfolgt eine individuelle Beratung zur Prävention von UV-bedingten Hauterkrankungen. Bei Hinweisen auf auffällige Hautveränderungen wird Ihnen eine Vorstellung beim Hautarzt empfohlen.
Die weiteren Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Angebotsvorsorge. Behandlungen von Erkrankungen ohne Bezug zum Arbeitsplatz gehen in der Regel zu Lasten Ihrer Krankenkasse. Erkrankungen mit Bezug zum Arbeitsplatz können zum Leistungsspektrum der zuständigen Berufsgenossenschaft gehören. Dies kann bis zur Anzeige des Verdachts einer Berufskrankheit führen.
Nein. Bestandteil der Angebotsvorsorge kann neben der Arbeitsplatz bezogenen Beratung auch die Untersuchung von Hautpartien sein. Dies entscheidet der Arbeitsmediziner von Fall zu Fall selbst.
Angebotsvorsorge darf nur von einem Arbeitsmediziner oder Betriebsmediziner durchgeführt werden. Eine „Anrechnung“ eines Hautscreenings für die Angebotsvorsorge kann nicht erfolgen.
Zum Download
- AMR 2.1: Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinische Vorsorge PDF, nicht barrierefrei, 474 KB
- AMR 6.3: Vorsorgebescheinigung PDF, nicht barrierefrei, 34 KB
- Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag PDF, nicht barrierefrei, 143 KB