Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

Coronavirus Betriebs- und Haushaltshilfe bei Erkrankung – nicht bei Quarantäne

18.03.2020

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. 

Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landes-recht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann:

Behördenübersicht Informationen zum Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

BehördenübersichtInformationen zum Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
BundeslandBehördeTelefon
Baden-WürttembergZuständig sind die Gesundheitsämter
BayernZuständig sind die Regierungsbezirke
BerlinZuständig sind die Gesundheitsämter
Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz,
Verbraucherschutz und Gesundheit

0331 8683-0
BremenOrdnungsamt der Stadt Bremen0421 3619502
Bremen (Bremerhaven)Magistrat der Stadt Bremerhaven0471 5900
HamburgZuständig sind die Bezirksämter
HessenZuständig sind die Gesundheitsämter

Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales0381 331-59000
NiedersachsenZuständig sind die Gesundheitsämter

Nordrhein-Westfalen
(Rheinland)

Landschaftsverband Rheinland0221 809-5444

Nordrhein-Westfalen
(Westfalen-Lippe)

Landschaftsverband Westfalen-Lippe0251 591-01
SaarlandMinisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie0681 50100
SachsenLandesdirektion Sachsen

0371 532-1223
oder 0371 532-2099

Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt

Halle:
0345 514 0
Magdeburg:
 0391 567 02
Dessau:
0340 6506 0

Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung06341 26-460
Schleswig-HolsteinLandesamt für soziale Dienste

0461 80645
oder 0461 80633

ThüringenLandesverwaltungsamt0361 573321317

zum Download