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Beiträge für Jagden zur Berufsgenossenschaft

15.11.2019

Im August berichtete die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) über das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) nach dem unter bestimmten Voraussetzungen nicht jedes einzelne Jagdrevier in der Unfallversicherung als eigenes Jagdunternehmen betrachtet werden muss, sondern auch mehrere Jagdunternehmen gemeinsam veranlagt werden können. Das schriftliche Urteil liegt jetzt vor.


Mit dem Urteil vom 20. August 2019 (B 2 U 35/17 R) hat das BSG die bisher von Sozial- und Landessozialgerichten bestätigte Rechtsauffassung geändert. Bislang wurde unter Hinweis auf das Jagdrecht jedes Jagdrevier als eigenes Jagdunternehmen als Mitglied der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) erfasst – auch dann, wenn mehrere Jagdreviere von einem Unternehmer zusammen geführt wurden. Im vom BSG entschiedenen Fall ging es um zwei Jagdreviere, die gemeinsam als Landesjagdschule betrieben werden, um Jäger aus- und fortzubilden.

Wie wirkt sich das Urteil aus?

Für jedes Unternehmen ist ein Beitrag zur LBG zu zahlen. Dabei fällt neben dem risikobezogenen Beitragsteil – abhängig von der Größe der bejagbaren Fläche – für jedes Unternehmen ein Grundbeitrag von zurzeit mindestens 74,67 Euro an. Sind mehrere Jagdreviere als ein Unternehmen zu betrachten, ist nur ein Grundbeitrag zu zahlen. Der risikobezogene Beitragsteil ist degressiv ausgestaltet; die Zusammenfassung zu einem Unternehmen kann deshalb auch hier leichte Beitragsvorteile bringen.

Für welche Jagden ändert sich was?

Für eine Zusammenfassung mehrerer Jagdreviere zu einem Jagdunternehmen durch die LBG sind folgende Merkmale entscheidend, die gemeinsam vorliegen müssen:

  • Unternehmergleichheit (einheitliche Führung und identischer Personenkreis)
  • Benachbarte Jagdreviere
  • Zusammenfassung erfolgt planvoll und für eine gewisse Dauer
  • Betriebswirtschaftlicher und technischer Zusammenhang (zum Beispiel die gemeinsame Beschaffung von Reviereinrichtungen, gemeinsame Verwaltung)

Was ist zu tun?

Solche Sachverhalte sind der LBG zumeist nicht bekannt; sie ist daher auf Anträge der Jagdunternehmer angewiesen, die formlos an die LBG gerichtet werden können. Da die LBG die gesetzliche Verjährungsfrist berücksichtigen muss, sollten Anträge bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden.

Fachliche Details zum Nachweis der Voraussetzungen will die LBG mit den Jagdverbänden abstimmen.

Das Urteil kann per E-Mail an versicherung@svlfg.de angefordert werden.

Zum Download