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§ 6 

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe 

 

  1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und

     
  2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.

 

Erläuterungen

Die Rechtsverordnung, die bisher nicht ergangen ist, soll der LAK die Feststellung des Wirtschaftswerts nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 6 (Bewertung abweichend vom Einheitswertbescheid) erleichtern. 

Stand: November 2020