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§ 15 

Waisenrente

1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Erläuterungen

Vorbemerkungen

Die Voraussetzungen für die Waisenrente sind eng an die Regelungen der GRV angelehnt. Eigene Voraussetzungen enthält die Vorschrift nur in Satz 2, wonach der verstorbene Elternteil die fünfjährige Wartezeit erfüllt haben muss (s. u.).

Stand: März 2022