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§ 123 

Leistungen an Berechtigte im Ausland

Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.

 

Erläuterungen

Die ins Ausland gezahlten Landabgaberenten werden ab dem 01.10.2013 ebenfalls ungekürzt geleistet. Eine Neufeststellung erfolgt ab diesem Zeitpunkt. Mit dieser Änderung wird der Anforderung des § 42 Abs. 5 Rechnung getragen.

Stand: November 2020