Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

§ 109 

Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft

Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Erläuterungen

Entsprechend § 95 ordnet die Vorschrift aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Anwendung früheren Rechts auch für die Zeit nach dessen Außerkrafttreten bis zum Ende der Leistung an. Da ein konkreter Zeitpunkt nicht genannt ist, findet die Regelung nicht nur beim Rechtsübergang GAL zu ALG, sondern auch bei jeder zukünftigen Rechtsänderung Anwendung. Hinsichtlich der im Einzelnen zu erfüllenden Voraussetzungen wird auf die Ausführungen zu § 95 verwiesen.

§ 109 gilt nur für Betriebs- oder Haushaltshilfe, die nicht als ergänzende Leistung zur Teilhabe (insoweit gilt § 95) in Betracht kommt (Rdschr. AH 31/02).

Stand: November 2020