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§ 107b 

Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021 

§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.

Erläuterungen

Für einen Beitragszuschussanspruch für Zeiträume vor dem 01.04.2021 gilt die bis 31.03.2021 gültige Fassung der §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1.

Die Übergangsvorschrift ist wegen des Bearbeitungsprinzips nach § 94 Abs. 1 Satz 1 erforderlich. Ab dem 01.04.2021 müssten sonst alle noch nicht abschließend entschiedenen sowie alle Neufälle und alle rückwirkenden Einkommensänderungen auch für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Regelung nach Neurecht entschieden werden. Ohne eine Übergangsregelung wären die Personen benachteiligt, die im Altrecht noch einen Antrag auf Beitragszuschuss stellen oder geänderte Einkommensteuerbescheide einreichen, die sich auf die Höhe des Beitragszuschusses auswirken, gegenüber denjenigen Personen, die abwarten bis das Neurecht in Kraft getreten ist. Im erstgenannten Fall würde rückwirkend für mehrere Monate oder sogar Jahre noch die geringere Zuschusshöhe gelten. Im zweiten Fall würde für den ganzen Zeitraum rückwirkend die neue Zuschusshöhe zu bewilligen sein. 

Ist der Beitragszuschuss ab dem 01.04.2021 rückwirkend auch für Zeiträume vor diesem Datum festzustellen, gelten deshalb für die Zuschussgrenze und die Berechnung der Zuschusshöhe in diesen Zeiträumen weiterhin die bisherigen Regelungen.
 

  • Beispiele:
     
  • a) Relevantes Einkommen 14.000 Euro
  • b) Relevantes Einkommen 20.000 Euro

Rückwirkendes Vorliegen aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 01.03.2021.
 

  • a) Zuschussanspruch ab 01.03.2021
    Berechnung nach Altrecht mit Zuschussklassen vom 01. bis 31.03.2021
    Berechnung nach Neurecht ab 01.04.2021
     
  • b) Zuschussanspruch erst ab 01.04.2021, weil erst ab diesem Zeitpunkt als letzte Anspruchsvoraussetzung die Einkommensgrenze unterschritten wird. Berechnung nach Neurecht.

Aufgrund der strikten Trennung von Alt- und Neurecht waren die am 31.03.2021 vorhandenen Bestandsfälle auf den neuen Rechenweg des § 33 Abs. 2 Satz 2 umzustellen. Die Anhebung der Einkommensgrenze führt durchgängig zu einer Erhöhung des Beitragszuschusses, es sei denn, es wird bereits der Höchstzuschuss bezogen oder es ist zeitgleich eine Einkommensänderung zu berücksichtigen.

Stand: April 2021