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§ 104a 

Rentenartfaktor

1Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 2Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.

Erläuterungen

Nach Satz 1 beträgt der Rentenartfaktor bei Witwen-/Witwerrenten vom Beginn des vierten auf den Todesmonat folgenden Kalendermonats 0,6, wenn

  • der Ehegatte des Hinterbliebenen vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
  • die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Hiermit weicht die Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes von dem durch das AVmEG auf 0,55 abgesenkten Rentenartfaktor, vgl. § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4, ab.

Renten an frühere Ehegatten (§ 88) werden nach Satz 2 ausnahmslos mit einem Rentenartfaktor von 0,6 ermittelt.

Stand: November 2020