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LKK kann Fahrten zu Behandlungen leichter genehmigen

28.06.19


Seit dem 1. Januar 2019 ist es auch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) leichter, Fahrten von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen zu ambulanten Behandlungen zu genehmigen.


Denn das Sozialgesetzbuch sieht seit Jahresbeginn vor, dass ärztlich verordnete Krankenfahrten von Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H" oder mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 als erteilt gelten. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen. Den Krankenkassen wird durch diese neue „Genehmigungsfiktion“ ein erheblicher Prüfungsaufwand erspart und das Bewilligungsverfahren dadurch beschleunigt.

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