FAQ zur ePA
Wir haben für Sie bereits im Januar 2025 eine ePA eingerichtet. Natürlich nur, wenn Sie dem nicht widersprochen haben. Die ePA besteht seitdem also schon und wird nun nach und nach mit Unterlagen gefüllt. Zum einen erhalten Sie von uns einen Nachweis über die bisher erhaltenen Leistungen, zum anderen werden die Leistungserbringer (z.B. Ärzte) nun nach und nach Ihre Akte mit Unterlagen füllen, so dass Sie dann Ihre eigenen Gesundheitsdaten verwalten können.
Um die Daten, die sich in Ihrer ePA befinden, einsehen zu können, benötigen Sie eine ePA-App. Diese können Sie in den App-Stores finden und herunterladen.
Um sich zu identifizieren und zu authentifizieren, müssen Sie ein zugegebenermaßen nicht ganz einfaches Verfahren durchlaufen. Aber wir begleiten Sie dabei. Gerne finden Sie HIER weitere Informationen dazu.
Die ePA besteht für Sie unabhängig von einem Smartphone. Das Smartphone können Sie nutzen, um Ihre Unterlagen in der ePA zu verwalten. Das geht -mit leichten Einschränkungen - auch über einen PC und sogar ohne eigene ePA-App, wenn Sie eine Person Ihres Vertrauens bitten, Ihre ePA mit zu verwalten.
Aber auch ohne den direkten Zugriff über eine ePA-App lohnt sich die ePA für Sie.
Fragen, wie:
„Welche Medikamente nehmen Sie ein?“ „Welche Vorerkrankungen wurden festgestellt?“ „Waren die letzten Blutwerte in Ordnung?“ „Welche Untersuchungen wurden bereits durchgeführt“ entfallen somit in Zukunft, wenn Sie die Leistungserbringer durch einfaches Stecken Ihrer Gesundheitskarte legitimiert, Einsicht in ihre ePA zu erhalten.
In der eigentlichen ePA befindet sich derzeit schon ein Leistungsnachweis über bezogene Leistungen. Nach und nach werden nun auch Ihre Leistungserbringer (z.B. Ärzte) die Akte mit den für Sie angelegten Unterlagen füllen, so dass Sie alle für Sie relevanten Unterlagen an einem Ort vorliegen haben.
Dazu kommt eine Medikamenten-Liste und eine Liste mit den wichtigsten medizinischen Notfalldaten. Nach und nach werden Gesundheitsausweise wie z.B. der Impfausweis oder ein Mutterpass (wieder) dazu kommen.
Darüber hinaus bietet die ePA-App noch weiter Funktionen, zum Beispiel die Möglichkeit auf das Organspenderegister zuzugreifen, beginnend ab Juli 2025 eine Chatfunktion, durch die Sie in geschützter Umgebung Nachrichten z.B. mit Leistungserbringern austauschen können.
Die elektronische Patientenakte als „ePA für alle“ konzipiert wurde und ist auch genau so gemeint.
Wenn die Verwaltung der eigenen ePA schwer fällt oder nicht möglich ist, kann eine andere Person mit der Verwaltung betraut werden.
Zur Zeit besteht die Möglichkeit die Befugnis des Vertretenden mithilfe der ePA-App der Versicherten zu erteilen.
Zukünftig wird ab Mitte 2025 auch die Erteilung der Befugnis mithilfe der ePA-App des Vertretenden möglich sein.
Versicherte haben die Möglichkeit bis zu fünf Vertretern einen Zugang zu ihrer ePA zu ermöglichen.
Nur autorisierte Personen oder Einrichtungen dürfen mit Ihrer Zustimmung auf die ePA zugreifen. Die Zustimmung erteilen Sie in der Regel durch das Stecken ihrer elektronischen Gesundheitskarte. Wenn Sie nicht möchten, dass ein bestimmter Leistungserbringer Zugriff hat, können Sie diesen über Ihre ePA-App der SVLFG ausschließen. Ihre Krankenkasse hat keinerlei Zugriff auf Ihre Daten.
Sie bekommen die PIN für die eGK (elektronische Gesundheitskarte) der LKK über unser Portal "meine SVLFG" (https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/gesundheitskarte). Wenn Sie die PIN vergessen haben brauchen Sie eine neue eGK.Wenden Sie sich dann bitte an die Hotline 0561 785 10700.
ePA steht für elektronische Patientenakte. Die ist ein digitaler Speicherort für Ihre Gesundheitsdaten und wird von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bereitgestellt.
Die ePA ist eine digitale Akte, in der alle wichtigen Informationen rund um deine Gesundheit zentral gespeichert werden können. Nach und nach werden
- Befunde und Diagnosen
- Laborergebnisse
- Röntgenbilder
- Arztbriefe
- Medikationspläne
- Impfungen
- Informationen über frühere Krankenhausaufenthalte
Mittels ihrer ePA-App (der App zur Verwaltung der ePA) können selbst entscheiden, was dauerhaft gespeichert wird und wer darauf zugreifen darf.
Wenn Sie zum Beispiel …
… zum Arzt gehen, kann dieser auf frühere Befunde zugreifen, wenn Sie sie freigeben
… ein neues Medikament bekommen, sieht die Apotheke, was Sie sonst noch einnehmen – das verhindert Wechselwirkungen.
… ins Krankenhaus müssen, kann die Klinik wichtige Informationen (z. B. Vorerkrankungen, Allergien) direkt einsehen.
… eine Impfung bekommen, wird diese künftig digital dokumentiert.
Sie entscheiden jedes Mal beim Stecken der elektronischen Gesundheitskarte selbst, wer welche Daten sehen oder eintragen darf.
Sie müssen im Registrierungsprozess für die ePA den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung zustimmen. Ein gesonderter Vertrag ist nicht erforderlich.
Für eine Nutzung der ePA ohne Smartphone möchten wir Sie bitten, sich persönlich an uns zu wenden.
Wir helfen Ihnen gerne unter folgender Rufnummer weiter:
0561 785 10700 während unserer üblichen Geschäftszeiten.
Ja. Sie entscheiden, welche Daten dauerhaft in der ePA gespeichert werden. Sie können jederzeit Dokumente aus Ihrer ePA löschen. Damit Ihr Arzt oder Ihr Leistungserbringer (z.B. Apotheke oder Krankenhaus) Sie optimal behandeln kann, sollten Sie mit Ihrem Arzt konkret besprechen, welche Daten für die Weiterbehandlung relevant sind.
Ja. Ihr Arzt bzw. Leistungserbringer (z.B. Apotheke oder Krankenhaus) kann ein Dokument aus Ihrer ePA löschen. Das kann er z.B. tun, wenn ein Dokument nicht mehr aktuell ist und durch eine aktuellere Version ersetzt werden soll. Jede Aktivität ist im Protokoll festgehalten. Näheres dazu finden Sie unter >>> Protokolleintrag in unserer FAQ zur ePA-App der SVLFG.
Die von Ihrer Krankenkasse eingerichtete Ombudsstelle berät Sie bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA. Die Ombudsstelle informiert Sie insbesondere über das Antragsverfahren, das Verfahren zur Bereitstellung der ePA und das Widerspruchsverfahren sowie über Ihre weiteren Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der ePA und deren Funktionsweise.
Darüber hinaus unterstützt Sie die Ombudsstelle auch bei der konkreten Nutzung der ePA. Sie nimmt Widersprüche gegen die medizinischen Anwendungsfälle der ePA und gegen den Zugriff einzelner Zugriffsberechtigter entgegen und setzt diese technisch für Sie durch. Auch der Widerruf von eingelegten Widersprüchen ist über die Ombudsstelle möglich. Auf Antrag kann Ihnen die Ombudsstelle auch die Protokolldaten Ihrer ePA zur Verfügung stellen. Die Ombudsstelle erreichen Sie telefonisch unter 0561 / 785 10700 während unserer üblichen Geschäftszeiten.
Über den TI-Messenger können Sie mit allen Leistungserbringern deutschlandweit in Echtzeit kommunizieren - egal ob mit Arztpraxen, Pflegediensten oder Apotheken.
Rückfragen zur verordneten Medikation, Infos über vorliegende Laborbefunde, Rückrufbitten und ggf. Terminvereinbarungen sind mit dem TI-Messenger (TI-M) möglich.
Die Leistungserbringer müssen sich für TI-M registrieren, damit Sie über das Adressbuch erreichbar sind. Allerdings besteht für die Arztpraxen, Pflegedienste etc. hierzu keine Verpflichtung.
Daher werden Sie Ihre Ärzte, Dienste oder Apotheken im ländlichen Raum ggf. noch nicht in dem Adressbuch finden und mit Ihnen Nachrichten austauschen können.
Die ePA wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse angeboten. Sollten Sie die Krankenkasse wechseln, so werden die Daten aus der ePA in verschlüsselter Form übernommen. Die Übernahme der ePA von Ihrer bisherigen zu Ihrer aktuellen Krankenkasse geschieht dabei automatisch ohne Ihr Zutun. Die erteilten Befugnisse und Widersprüche sowie die Vertretungen werden dabei ebenfalls übernommen.
Sollten Sie gegenüber Ihrer bisherigen Krankenkasse der Bereitstellung von Daten über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen widersprochen haben, so gilt dieser Widerspruch nicht automatisch weiter. Wenn Sie das Einstellen solcher Daten auch weiterhin nicht wünschen, müssen Sie gegenüber Ihrer neuen Krankenkasse erneut Widerspruch einlegen. Bei einer Entscheidung für das Einstellen dieser Daten müssen Sie bei einem Kassenwechsel hingegen nichts tun.
Bitte beachten Sie, dass Informationen aus kassenspezifischen Anwendungen der ePA möglicherweise nicht automatisch bei der neuen Krankenkasse nutzbar sind. Entsprechende Daten sollten Sie bei Bedarf selbst sichern, damit diese nach Ihrem Krankenkassenwechsel noch zur Verfügung stehen. Ihre Krankenkasse stellt Ihnen hierfür weitere Informationen zur Datenübernahme beim Wechsel der Krankenkasse bereit.
Falls Sie die Vertretungsfunktion nutzen, werden Ihre Vertreterinnen und Vertreter automatisch über einen etwaigen Wechsel des Betreibers bei einem Kassenwechsel informiert. Weitere Informationen zur Vertretungsregelung finden Sie unter Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Was für die angelegte Akte gilt, gilt auch für den Widerspruch gegen eine Akte: Genau wie die Akte wird die Information, dass Sie der Bereitstellung der ePA widersprochen haben, zwischen den beiden beteiligten Krankenkassen ausgetauscht. Ihre neue Krankenkasse richtet also nicht automatisch eine ePA für Sie ein, wenn Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse widersprochen haben. Sollten Sie eine ePA bei Ihrer neuen Krankenkasse wünschen, so müssen Sie den Widerspruch gegenüber Ihrer neuen Krankenkasse widerrufen.
Nein, um die ePA-App der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auch im nächsten Jahr nutzen zu können, müssen sich Versicherte bis zum 31. Dezember 2025 dort einloggen. Außerdem ist eine Neuregistrierung für die Nutzung der App notwendig.
Versicherte, die ihre ePA -App vor dem 15. Januar 2025 genutzt haben und ihre bisherigen Inhalte behalten möchten, müssen die Datenübertragung eigenständig anstoßen. Nur so wird sichergestellt, dass medizinische Dokumente und Befunde weiterhin verfügbar sind.
Um die Datenübernahme erfolgreich durchzuführen, sind folgende Schritte notwendig:
- Öffnen Sie die ePA-App.
- Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an.
- Sie werden anschließend auf die Übernahme Ihrer Daten hingewiesen.
Wählen Sie an dieser Stelle den Punkt „Übernahme starten“ aus.
Falls die Daten in der App nicht bis zum 31. Dezember 2025 übernommen werden, stehen die bisherigen Inhalte nicht mehr zur Verfügung.