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Biogasanlagen: Wichtige Änderungen für den Arbeitsschutz

21.07.2026

Biogas wird seit dem 01.09.2025 nicht mehr als akut toxisch eingestuft. Dadurch müssen nicht mehr pauschal für alle Tätigkeiten an Biogasanlagen fachkundige Personen beauftragt werden.


Im Juli dieses Jahres wurde daraufhin die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ aktualisiert. Im Folgenden geben die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) einen Überblick darüber, wie Biogasanlagenbetreiber und Instandhaltungsfirmen vorgehen müssen, um die geänderten Fachkundepflichten zu erfüllen.

Ein zentrales Kriterium für die Fachkundeplichten laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 529 war bislang die Annahme, dass Biogas – in Abhängigkeit von der Konzentration des enthaltenen Schwefelwasserstoffes (H2S) in einer möglichen Bandbreite von 0,01 bis 2 Vol.-% – nach der CLP-Verordnung als akut toxisch (Kategorie 2, 3oder 4) eingestuft ist und eine Exposition von Beschäftigten bei der Herstellung von Biogas oder bestimmten Instandhaltungsarbeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

Mit der Aufnahme eines harmonisierten ATE-Wertes für H2S von 440 ppmV (Gase) in Anhang VI der CLP-Verordnung ist Biogas, das H2S-Konzentrationen von C < 2,2 Vol.-% enthält, bei Anwendung der Berechnungsformel für akute Toxizität von Gemischen aus Anhang I Abschnitt 3.1.3.6.1 CLP-Verordnung seit dem 01.09.2025 nicht mehr als akut toxisch einzustufen. Somit greift die Forderung zur Beauftragung fachkundiger Personen aus § 8 Abs. 7 GefStoffV nicht mehr pauschal für alle Tätigkeiten auf oder an Biogasanlagen.

Vor diesem Hintergrund wurden die Vorgaben der TRGS 529 zur Beauftragung fachkundiger Personen angepasst. An den verbindlichen Anforderungen an die Fachkunde wird festgehalten. Der Arbeitgeber muss nunmehr bei der Gefährdungsbeurteilung individuell prüfen, ob Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch (Kategorie 1, 2 oder 3), krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B), keimzellmutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, von einer bzw. in Anwesenheit einer fachkundigen Person ausgeführt werden müssen.

Um diese Prüfung unterstützend zu begleiten, wurde der neue Anhang 2a eingefügt, der eine Aufzählung von Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die eine Fachkundepflicht auslösen, enthält. Diese Vorgehensweise gilt für alle drei in der TRGS 529 enthaltenen Fachkundemodule:

  • Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
  • Tätigkeiten im Rahmen der Annahme von besonderen Einsatzstoffen
  • Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung

Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Fachkundepflicht besteht, müssen die entsprechenden Maßnahmen wie bisher veranlasst werden. Das heißt, es müssen fachkundige Personen beauftragt und an regelmäßigen Fortbildungen nach der TRGS 529 teilgenommen werden.

Wenn die Prüfung hingegen ergibt, dass keine Fachkundepflicht besteht, empfehlen die LBG und die BG ETEM, die bisherigen Fachkunderegelungen beizubehalten, da diese sich in der Praxis bewährt haben.

Fazit

  • Keine pauschale Fachkundepflicht mehr
  • Stattdessen risikobasierte Einzelfallprüfung
  • Verantwortung liegt stärker beim Arbeitgeber
  • Freiwillige Anwendung der bisherigen Standards wird empfohlen

Erläuterung:

Der „Schätzwert Akute Toxizität“ (ATE) ist ein Begriff aus der CLP-Verordnung. Er wird verwendet, um einen Stoff oder ein Gemisch in die entsprechende Gefahrenkategorie der Gefahrenklasse „Akute Toxizität" einzuordnen. Bei Stoffen entspricht der ATE-Wert der vorhandenen LD50-/LC50-Konzentration. Liegen keine LD50-/LC50-Konzentrationen vor, müssen die ATE anhand der Umrechnungstabelle (Tabelle 3.1.2 Anhang I, Teil 3.1 CLP-Verordnung) auf Basis der Einstufung abgeschätzt werden. Zur Einstufung eines Gemisches wird der ATE für das Gemisch aus den ATE-Werten der einzelnen Inhaltsstoffe berechnet, insofern für das Gemisch keine experimentellen Daten vorliegen.