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Betriebs- und Haushaltshilfe der SVLFG: Qualifizierte Hilfe in der Schwangerschaft und im Mutterschutz

22.02.2023

Die Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist eine gefragte Hilfeleistung, um Notlagen in landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Unternehmen abzufedern. Zu den Leistungsgründen zählen neben Arbeitsunfällen, Krankheiten und Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation insbesondere auch Bedarfssituationen bei Schwangerschaft oder im Mutterschutz.


Die BHH richtet sich als Sozialleistung an landwirtschaftliche und gärtnerische Unternehmen, die Bodenbewirtschaftung betreiben und eine bestimmte Mindestgröße aufweisen. Mindestgröße bedeutet, dass aufgrund der Größe der Betriebsfläche Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) besteht oder nur deshalb nicht (mehr) besteht, weil eine Versicherungsbefreiung oder Versicherungsfreiheit vorliegt.

Anspruch und Leistungsumfang

Anspruch auf BHH in der Schwangerschaft oder innerhalb des Mutterschutzes haben landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder mitarbeitende Ehefrauen bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) von landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. Unternehmerinnen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind. Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben, ist auf jeden Fall die Versicherungspflicht zur LAK erforderlich. Je nach versicherungsrechtlicher Zuständigkeit erbringt die SVLFG im jeweiligen Versicherungszweig die BHH.

Die Möglichkeit, in Bedarfssituationen Leistungen der BHH in Anspruch zu nehmen, besteht grundsätzlich über die gesamte Zeit der Schwangerschaft bis zur Entbindung und im Rahmen der gesetzlichen Mutterschutzfristen bis zu acht Wochen danach. Der Anspruchsrahmen verlängert sich bei Mehrlings- oder Frühgeburten auf bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung.

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch während der Schwangerschaft ist, dass gesundheitliche Beschwerden auftreten, die dazu führen, dass aus medizinischer Sicht die Arbeit im Unternehmen nicht weiter fortgeführt werden kann oder präventiv nicht mehr fortgeführt werden sollte und die Schwangere deshalb als Arbeitskraft ausfällt. Für diesen Fall muss der SVLFG eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Für den Anspruch auf BHH im Mutterschutz genügt es ohne weitere Voraussetzungen, dass der SVLFG eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder tatsächlichen Entbindungstag vorgelegt wird. Die Bescheinigung kann auch von Hebammen und Entbindungspflegern ausgestellt werden. Wobei speziell für die Haushaltshilfe, die über 14 Tage nach der Entbindung hinaus andauert, zu beachten ist, dass eine ärztliche Bescheinigung über bestehende gesundheitliche Beschwerden infolge der Geburt erforderlich wird.

Kommt es durch den Ausfall zu einer Bedarfssituation, kann die SVLFG für die Dauer des individuellen Bedarfs während der Schwangerschaft oder innerhalb der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung BHH erbringen, damit der Ausfall in dem erforderlichen Umfang aufgefangen werden kann.

Ersatzkraftgestellung oder Kostenerstattung

BHH erbringen heißt: Der Ausfall der Unternehmerin oder der mitarbeitenden Ehefrau oder Lebenspartnerin im Betrieb oder Haushalt wird durch den Einsatz einer qualifizierten Ersatzkraft kompensiert. In welchem Umfang die Ersatzkraft dann im Betrieb oder im Haushalt tätig werden muss, hängt wesentlich davon ab, welche Arbeiten von dem Ausfall konkret betroffen sind und „unaufschiebbar“ zur Erledigung anstehen. Diesen für die Aufrechterhaltung des Unternehmens oder Haushalts erforderlichen Umfang stellt die SVLFG anhand der betrieblichen Strukturen und individuellen Gegebenheiten fest.

Die Ersatzkräfte werden entweder von der SVLFG direkt oder von einer ihrer Vertragspartnerorganisationen, wie Maschinenringe, Haushaltshelfereinrichtungen oder Dorfhelferinnenwerke, gestellt. In Einsatz kommen qualifizierte Ersatzkräfte, zumeist mit einer landwirtschaftlichen bzw. hauswirtschaftlichen Ausbildung im Hintergrund. Die kompetente Hilfestellung ist also garantiert.

Möglich ist auch, dass der Einsatzbetrieb die Ersatzkraft selbst beschafft. In diesem Fall erstattet die SVLFG die dafür entstandenen Kosten, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Allerdings auch nicht in jeder Höhe, denn die Kostenübernahme ist begrenzt. Sie orientiert sich zum einen an dem erforderlichen Umfang der BHH und ist zum anderen im Stundensatz auf einen in der Satzung der SVLFG bestimmten Höchstbetrag begrenzt.
Außerdem ist zu beachten, dass für bis zum zweiten Grad verwandte und verschwägerte Personen, die als Ersatzkräfte zum Einsatz kommen sollen, die Einsatzkosten nicht erstattet werden können. In diesem Fall kann die Übernahme von Fahrkosten und eines möglichen Verdienstausfalls durch die SVLFG in Betracht kommen.

Rechtzeitige Antragsstellung sichert vollen Leistungsanspruch

In der LKK und LAK ist BHH eine Antragsleistung. Es ist also unbedingt notwendig, einen entsprechenden Antrag bei der SVLFG zu stellen, wenn sich eine Bedarfssituation in der Schwangerschaft oder nach der Entbindung ankündigt. Wichtig ist, dass die Antragstellung noch vor dem geplanten Einsatz einer Ersatzkraft im Rahmen von BHH erfolgt, damit eine Kostenübernahme durch die SVLFG sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sollten auch gleich die notwendigen Bescheinigungen eingereicht werden, damit zügig ein Anspruch geprüft und festgestellt werden kann.

Der Antrag kann zunächst auch formlos gestellt werden. Der unbedingt erforderliche Formantrag sollte dann aber schnellstmöglich nachgereicht werden. Dieser kann über die Internetseiten der SVLFG www.svlfg.de/mediencenter heruntergeladen werden oder nach einer einmaligen Registrierung über das Versichertenportal direkt online gestellt werden über den Link https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/betriebs-und-haushaltshilfe.