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§ 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer

(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus
 

  1. der Bereichsnummer
     
  2. der Seriennummer
     
  3. der Prüfziffer. 

(2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1. 

(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten. 

(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.

Stand: November 2020