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Zweitmeinung

Steht bei Ihnen ein planbarer Eingriff an und Sie sind sich unsicher, ob die Operation tatsächlich notwendig ist? Fragen Sie sich, ob Sie abwarten oder eine alternative Behandlung in Betracht ziehen sollten? 

Bei vielen geplanten Operationen sind auch andere Vorgehensweisen denkbar. Der Gesetzgeber hat daher für bestimmte planbare Eingriffe das Zweitmeinungsverfahren eingeführt. 

Was ist das Zweitmeinungsverfahren?

Das Zweitmeinungsverfahren unterscheidet sich deutlich von einer einfachen zweiten Meinung. 

Während eine zweite Meinung oft mit langen Wartezeiten und zusätzlichen Untersuchungen verbunden ist, ist das Zweitmeinungsverfahren gesetzlich festgelegt und gilt nur für bestimmte medizinische Eingriffe. 

Die Zweitmeinung muss durch einen unabhängigen Arzt mit besonderen Qualifikationen durchgeführt werden. Der Zweitmeinungsarzt prüft Ihre bisherigen medizinischen Unterlagen. In der Regel sind keine erneuten Untersuchungen notwendig. Anschließend teilt er Ihnen seine Einschätzung mit, ob die geplante Operation sinnvoll erscheint oder ob alternative Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten. 

Die endgültige Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt jedoch ganz bei Ihnen. Die Zweitmeinung soll Sie lediglich bei Ihrer Entscheidungsfindung unterstützen.

Gesetzlich besteht aktuell für folgende Eingriffe Anspruch auf eine Zweitmeinung:

  • Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Schulterarthroskopie
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Implantation einer Knieendoprothese
  • Eingriffe an der Wirbelsäule
  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Hüftgelenkersatz
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom