Informationen zur Rentenhöhe
Unser Ziel: Die Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse als zweites Standbein Ihrer Altersvorsorge. Wir ermöglichen Ihnen eine Teilabsicherung im Alter.
Eine Versorgung wie beispielsweise bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wurde mit der Alterssicherung der Landwirte bewusst nicht angestrebt. Dennoch ist die Rente der landwirtschaftlichen Alterskasse ein wichtiger Baustein für Ihre Absicherung.
Sie stehen kurz vor der Rente oder möchten schon in jungen Jahren Informationen über Ihren künftigen Rentenanspruch? Dann lesen Sie hier Allgemeines zur Rentenhöhe, Zurechnungszeiten, Abschlägen und Rentenauskünften.
Rentenhöhe - was zählt für meine Rente?
Bei der Berechnung Ihrer Rente zählt jeder zur Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlte Beitrag. Das heißt: je mehr Beiträge Sie gezahlt haben oder für Sie gezahlt wurden, desto höher ist Ihre Rente.
Grundsätzlich wirkt sich jeder gezahlte Beitrag gleich hoch auf Ihre Rentenhöhe aus. Es macht allerdings ein Unterschied, ob Ihr Beitrag als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde. Ihr Beitrag als Landwirt hat eine höhere Wertigkeit als der für mitarbeitende Familienangehörige gezahlte Beitrag.
Wie hoch ist meine Rente?
Unser Angebot für Sie: Wir erstellen Ihnen eine individuelle und kostenlose Auskunft!
Ab Vollendung Ihres 55. Lebensjahres erhalten Sie automatisch alle drei Jahre eine unverbindliche Auskunft über Ihre zu erwartende Regelaltersrente. Hierbei berücksichtigen wir alle bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge.
Möchten Sie darüber hinaus zum Beispiel wissen, wie hoch Ihre Rente ist, wenn Sie diese vorzeitig beanspruchen wollen? Dann bietet Ihnen der LAK-Rentenschätzer die Möglichkeit, den voraussichtlichen Beginn und die Höhe der Rente direkt online zu ermitteln.
Auf Wunsch beraten wir Sie auch gerne und erstellen Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse abgestellte Rentenberechnung.
Auch Auskünfte zur Rentenhöhe bei Ableben eines Familienangehörigen können Sie bei uns beantragen.
Bitte wenden Sie sich jederzeit telefonisch oder schriftlich an uns. Gerne klären wir Sie kostenlos über Ihre zu erwartenden Rentenansprüche auf.
Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung – Was ist das?
Sie können schon in jungen Jahren nicht mehr arbeiten und beanspruchen deshalb eine Rente wegen Erwerbsminderung? Dann können wir unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung Ihrer Rente eine Zurechnungszeit berücksichtigen.
Wir stellen Sie so, als hätten Sie ab dem Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Erwerbsminderung Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt. Diese beitragsfreie rentenerhöhende Zurechnungszeit wird allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt.
Die Altersgrenze, bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als gezahlt gelten, wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Bei weiteren Fragen zu den Zurechnungszeiten wenden Sie sich bitte jederzeit an uns, wir beraten Sie gern.
ZURECHNUNGSZEITEN AUCH BEI HINTERBLIEBENENRENTEN MÖGLICH
Auch wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Elternteil verstirbt, können Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Die Zurechnungszeiten bei Renten wegen Todes beginnen mit dem Ableben des Familienmitglieds und werden ebenfalls auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt.
Häufig gestellte Fragen
Beanspruchen Sie vor Erreichen Ihrer Altersgrenze eine Rente, müssen Sie in der Regel mit Abschlägen rechnen. Für jeden Monat, für den Sie die Rente vorzeitig beanspruchen, verringert sich Ihre Rente in der Regel um 0,3 Prozent. Bei Renten wegen Erwerbsminderung beträgt der Abschlag allerdings maximal 10,8 Prozent. Die Abschläge gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreichen. Bei weiteren Fragen zu den Abschlägen wenden Sie sich bitte jederzeit an uns, wir beraten Sie gerne.
Hat Ihr verstorbener Angehöriger bereits eine Rente mit Abschlägen von uns erhalten, sind diese in der Regel in gleicher Höhe auch bei Ihrer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen. Änderungen können sich ergeben, wenn die Rente des Verstorbenen zum Beispiel wegen Hinzuverdienst in verminderter Höhe gezahlt wurde. Ohne vorherigen Rentenbezug ist auch Ihre Hinterbliebenenrente um einen Abschlag zu mindern, wenn der Verstorbene vor der für ihn geltenden Altersgrenze verstorben ist.
Bei weiteren Fragen zu den Abschlägen wenden Sie sich bitte jederzeit an uns, wir beraten Sie gerne.
Beziehen Sie eine Witwen- oder Witwerrente, kann Ihr Einkommen die Höhe der Rente beeinflussen, soweit dieses einen Freibetrag übersteigt.
Bei Waisenrenten ist seit dem 1. Juli 2015 die Anrechnung des eigenen Einkommens entfallen.
Sie möchten weitere Informationen wie, wann und welches Einkommen Ihre Rente beeinflussen kann? Dann wenden Sie sich jederzeit an uns. Wir beraten Sie gern.
Ohne Berücksichtigung von eventuellen Abschlägen oder Anrechnung von Hinzuverdienst gilt für Ihre Altersrente folgendes:
Ihre Beiträge als Landwirt oder Landwirtin
Für 30 Beitragsjahre als Landwirt in den alten Bundesländern zahlen wir Ihnen nach aktuellem Stand (1. Juli 2023) eine Bruttorente in Höhe von monatlich 520,59 €. Für Beitragszeiten, die Sie in den neuen Bundesländern zurückgelegt haben, beträgt die monatliche Bruttorente 519,69 €.
Ihre Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger
Für 30 Beitragsjahre als mitarbeitender Familienangehöriger in den alten Bundesländer zahlen wir Ihnen nach aktuellem Stand (1. Juli 2023) eine monatliche Bruttorente von 260,61 €. Für Beitragszeiten, die Sie in den neuen Bundesländern zurückgelegt haben, beträgt die monatliche Bruttorente 260,16 €.
Das sogenannte Sterbevierteljahr ist der Zeitraum zwischen dem Ableben eines Versicherten und dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat. Für diese Zeit können wir Ihnen Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen zahlen.
Danach beträgt Ihre Witwen- oder Witwerrente in der Regel 55 Prozent der Versichertenrente Ihres verstorbenen Partners. Ist Ihr Partner vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde Ihre Ehe vor diesem Tag geschlossen und mindestens einer von Ihnen beiden vor dem 2. Januar 1961 geboren, gilt für Sie altes Recht. Dann beträgt Ihre Witwenrente in der Regel 60 Prozent der Versichertenrente Ihres verstorbenen Partners.
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