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§ 130 

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts  

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Januar 2024