Erste Hilfe im Betrieb
Nur wer gut vorbereitet ist, kann im Ernstfall Leben retten. Deshalb tragen wir als Berufsgenossenschaft die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Ersthelfer im Betrieb. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, erfahren Sie nachfolgend.
Handlungshilfen zur erste Hilfe während der Sars-CoV-2 Pandemie
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie bedingt auch Änderungen in der Ersten Hilfe, die sowohl die Unternehmen, die Ersthelfer und auch die Ausbildungsstellen betreffen. Von Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sind daher Handlungshilfen herausgegeben worden, die den einzelnen Bereichen bei der Umsetzung der aktuellen Arbeitsschutzstandards helfen und die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Bereich der betrieblichen Ersten Hilfe konkretisieren. Folgende Informationen stehen hierzu unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zur Verfügung:
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Handlungshilfe für Unternehmen – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-100)
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Handlungshilfe für betriebliche Ersthelfende – Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-101)
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Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen - Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie (Fachbereich AKTUELL FBEH-102)
Erste Hilfe rettet Leben
Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist verpflichtet, Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe im Betrieb zu treffen. Dazu gehört auch, für die Aus- und Fortbildung der entsprechenden Anzahl an Ersthelfern und Ersthelferinnen zu sorgen.
Wir tragen bei Betrieben ab zehn Beschäftigten oder bei besonderen Gefährdungen die Kosten für die Gebühren der Ersthelfer-Aus- oder Fortbildung.
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).
Um Ersthelfer zu bleiben, ist die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung (9 Unterrichtseinheiten) spätestens alle 2 Jahre erforderlich.
WICHTIG
Die Kosten für die Ersthelfer-Lehrgänge werden nur dann übernommen, wenn sie von einer ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Eine Liste der ermächtigten Stellen finden Sie hier.
Zum Verfahren
Was ist zu tun?
So melden Sie Ihre Ersthelfer an:
- Prüfen Sie, wie viele Ersthelfer Sie in Ihrem Betrieb benötigen. Auskunft geben die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 1.3 Erste Hilfe .
- Suchen Sie sich einen Anbieter für die Ersthelfer-Ausbildung in Ihrer Umgebung.
- Melden Sie Ihre Ersthelfer mit dem Erste Hilfe Anmeldeformular direkt zum Kurs an und nennen Sie dem Anbieter Ihre SVLFG-Mitgliedsnummer. Es wird keine Kostenübernahmeerklärung der SVLFG vorab benötigt.
- Nach einer erfolgreichen Kursteilnahme erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die Sie aufbewahren müssen.
- Die Ausbildungsstelle rechnet direkt mit uns ab.
Zum Download
Unsere Broschüre Erste Hilfe – kompaktes Wissen für Sie
Frischen Sie Ihr Wissen jetzt auf! In unserer Broschüre zum kostenlosen Download finden Sie weiterführende Informationen.
FÜR ERSTE HILFE MATERIAL BEREITHALTEN
Für alle Fälle: Bitte beachten Sie, dass immer ein vollständig gefüllter Verbandkasten und ein Erste Hilfe Plakat mit eingetragenen Notrufnummern und ausgebildeten Ersthelfern an einer zentralen Stelle für alle erreichbar und leicht zugänglich zur Verfügung steht.
Erste-Hilfe- Leistungen dokumentieren
Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, muss aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Wir bieten Ihnen hierfür ein Verbandbuch zur kostenfreien Bestellung. Alternativ können Sie das Formular Dokumentation Erste Hilfe Leistungen verwenden.
Gleichgültig, wer die Aufzeichnung vornimmt, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Die personenbezogenen Daten müssen Sie vertraulich behandeln. Die Datenschutzgrundverordnung ist zu beachten.
Für jeden Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann. Damit wird nachgewiesen, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das kann sehr wichtig werden, wenn Spätfolgen eintreten – zum Beispiel bei einem Zeckenstich, Entzündungen oder nach kleineren Schnitt- oder Stichverletzungen.
Weitere Fragen?
Für nähere Informationen und bei Fragen steht Ihnen unser Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
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- Ansprechpartner Erste Hilfe