Erste Hilfe im Betrieb
Nur wer gut vorbereitet ist, kann im Ernstfall Leben retten. Deshalb tragen wir als Berufsgenossenschaft die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Ersthelfer im Betrieb. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, erfahren Sie nachfolgend.
Erste Hilfe rettet Leben
Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist verpflichtet, Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe im Betrieb zu treffen. Dazu gehört auch, für die Aus- und Fortbildung der entsprechenden Anzahl an Ersthelfern und Ersthelferinnen zu sorgen.
Wir tragen bei Betrieben ab zehn Beschäftigten oder bei besonderen Gefährdungen die Kosten für die Gebühren der Ersthelfer-Aus- oder Fortbildung.
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).
Um Ersthelfer zu bleiben, ist die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung (9 Unterrichtseinheiten) spätestens alle 2 Jahre erforderlich.
WICHTIG
Die Kosten für die Ersthelfer-Lehrgänge werden nur dann übernommen, wenn sie von einer ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Eine Liste der ermächtigten Stellen finden Sie hier.
Zum Verfahren
Was ist zu tun?
So melden Sie Ihre Ersthelfer an:
- Prüfen Sie, wie viele Ersthelfer Sie in Ihrem Betrieb benötigen. Auskunft geben die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz VSG 1.3 Erste Hilfe .
- Suchen Sie sich einen Anbieter für die Ersthelfer-Ausbildung in Ihrer Umgebung.
- Melden Sie Ihre Ersthelfer mit dem Erste Hilfe Anmeldeformular direkt zum Kurs an und nennen Sie dem Anbieter Ihre SVLFG-Mitgliedsnummer. Es wird keine Kostenübernahmeerklärung der SVLFG vorab benötigt.
- Nach einer erfolgreichen Kursteilnahme erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die Sie aufbewahren müssen.
- Die Ausbildungsstelle rechnet direkt mit uns ab.
Achtung bei Online-Kursen
Zertifikate über Teilnahmen an reinen Online-Kursen zur Ersten Hilfe können von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) nicht anerkannt werden, denn bestimmte Inhalte müssen weiterhin in Präsenz vermittelt werden.
Wer Ersthelfer in einem Betrieb werden möchte, muss auch während der Corona-Pandemie einige Kursinhalte vor Ort erlernen, zum Beispiel zur Herz-Lungen-Wiederbelebung, zur Seitenlage und zum Anlegen eines Druckverbandes. Welche Kurse von der LBG anerkannt werden und für welche sie die Kursgebühren übernimmt, stehen in der Liste der ermächtigten Ausbildungsstellen im Internet unter www.bg-qseh.de.
Mit Hygienekonzepten, zusätzlichen Übungspuppen und verringerter Teilnehmerzahl haben sich die Ausbildungsstellen auf die veränderte Situation durch die Corona-Pandemie eingestellt und bieten Kurse auch weiterhin vor Ort an. Sollten Kurse dennoch abgesagt werden, liegt dies an den spezifischen Vorschriften der Länder, Landkreise oder Kommunen.
Zum Download
Unsere Broschüre Erste Hilfe – kompaktes Wissen für Sie
Frischen Sie Ihr Wissen jetzt auf! In unserer Broschüre zum kostenlosen Download finden Sie weiterführende Informationen (Stand 12/2017).
FÜR ERSTE HILFE MATERIAL BEREITHALTEN
Für alle Fälle: Bitte beachten Sie, dass immer ein vollständig gefüllter Verbandkasten und ein Erste Hilfe Plakat mit eingetragenen Notrufnummern und ausgebildeten Ersthelfern an einer zentralen Stelle für alle erreichbar und leicht zugänglich zur Verfügung steht.
Erste-Hilfe- Leistungen dokumentieren
Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, muss aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Wir bieten Ihnen hierfür ein Verbandbuch zur kostenfreien Bestellung. Alternativ können Sie das Formular Dokumentation Erste Hilfe Leistungen verwenden.
Gleichgültig, wer die Aufzeichnung vornimmt, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Die personenbezogenen Daten müssen Sie vertraulich behandeln. Die Datenschutzgrundverordnung ist zu beachten.
Für jeden Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann. Damit wird nachgewiesen, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das kann sehr wichtig werden, wenn Spätfolgen eintreten – zum Beispiel bei einem Zeckenstich, Entzündungen oder nach kleineren Schnitt- oder Stichverletzungen.
Verbandskasten auffüllen
WAS GEHÖRT IN DEN VERBANDSKASTEN?
Seit 1. November gelten neue Normen für Verbandskästen in Betrieben. Neue Materialien wurden aufgenommen, vorgeschriebene Mengen verändert. Die Neuerungen gelten sowohl für die kleinen Verbandskästen nach DIN 13157 als auch für die großen nach DIN 13169 in den Betrieben.
Weitere Fragen?
Für nähere Informationen und bei Fragen steht Ihnen unser Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
-
- Ansprechpartner Erste Hilfe