Zweite Anpassungsbeihilfe
Die EU stellt insgesamt 36 Mio. Euro für landwirtschaftliche Unternehmen in den am stärksten von finanziellen Verlusten betroffenen Sektoren Freilandobstbau, Hopfenanbau und Weinbau zur Verfügung. Die SVLFG soll beauftragt werden, die Ansprüche für Freilandobst- und Hopfenanbau festzustellen und sie bis spätestens Ende Januar 2024 auszuzahlen. Ein Antrag wird dafür nicht erforderlich sein.
Die entsprechende Rechtsverordnung soll bis Mitte Oktober 2023 veröffentlicht werden. Zuvor wird geklärt, ob die 36 Mio. Euro um nationale Mittel aufgestockt werden. Erst dann sind verlässliche Auskünfte zur Höhe der 2. Anpassungsbeihilfe möglich.
Rund 6,5 Mio. Euro sollen für ein separates Beihilfeverfahren für eine temporäre Krisendestillation im Weinbau eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Hilfe soll über die Bundesländer erfolgen. Die SVLFG ist für diese Hilfe nicht zuständig und kann dazu auch keine Auskünfte geben.
Wie bei der Anpassungsbeihilfe 2022 soll die SVLFG die 2. Anpassungsbeihilfe für Freilandobst- und Hopfenanbau als Auftragsgeschäft erledigen. Alle Kosten und natürlich die gezahlten Beihilfen werden der SVLFG erstattet.
Die SVLFG wird an die Vorgaben der Verordnung gebunden sein. Einen Gestaltungsspielraum oder ein Ermessen wird die SVLFG dabei nicht haben.
Nach aktueller Kenntnis sollen die Eckpunkte der 2. Anpassungsbeihilfe folgende sein:
- Für die 2. Anpassungsbeihilfe soll ein Antrag nicht erforderlich sein. Die Bewilligungsbescheide und die Zahlungen müssen bis Ende Januar 2024 versandt bzw. überwiesen werden.
- Die 2. Anpassungsbeihilfe soll es ausschließlich für Freilandobstbau und Hopfenanbau geben.
- Grundlagen sollen eine Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) und das Flächenkataster am 09.07.2023 sein.
- Die Höhe der 2. Anpassungsbeihilfe wird von den insgesamt beihilfefähigen Flächen sowie von der Summe der bereit gestellten Gesamtmittel abhängig sein.
- Ein Anspruch auf die 2. Anpassungsbeihilfe soll nur ab 100 Euro bestehen und auf 15.000 Euro begrenzt sein.
Die beihilfeberechtigten Flächennutzungen finden sich in etwa 24.000 bei der LBG geführten Mitgliedschaften. Werden die EU-Mittel nicht um nationale Mittel aufgestockt, werden wegen des Mindestbetrages von 100 Euro etwa 14.000 Mitglieder eine 2. Anpassungsbeihilfe erhalten können.
FAQ - Allgemeines
Die Bundesregierung will Einkommensverluste für Landwirte, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken, teilweise ausgleichen. Hierzu wurden rd. 35,767 Mio. Euro EU-Mittel bereitgestellt (vgl. Durchführungsverordnung - EU - 2023/1465 der Kommission vom 14.07.2023 ). Ob eine Ergänzung durch nationale Mittel erfolgt, befindet sich in Klärung.
FAQ - Anspruchsvoraussetzungen
Die relevanten Sektoren bzw. Katasterarten werden abschließend in der noch ausstehenden Verordnung bestimmt. Andere Katasterarten begründen keine Beihilfeberechtigung. Relevant sind die zum 09.07.2023 bei der SVLFG erfassten Flächen.
Keinen Anspruch sollen insbesondere Streuobstflächen begründen, wenn diese als Grünland erfasst waren sowie geschützte Kulturarten.
Anspruchsberechtigt werden voraussichtlich sein (die "KA" = Katasterarten entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Beitragsbescheid der LBG):
1. Obstbau
a) Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
b) Baumobst (KA 0021),
c) Beerenobst (KA 0033)
2. Hopfen
a) Hopfen (KA 0027)
Für Zwecke der SVLFG ist dies natürlich möglich. Für einen höheren Anspruch auf die 2. Anpassungsbeihilfe soll diese Möglichkeit nur bei Meldung bis zum 09.08.2023 möglich sein. Nachträgliche Reduzierungen der Flächen werden durch wiederkehrende Datenprüfungen jedoch festzustellen sein und ggf. zu Rückforderungen der 2. Anpassungsbeihilfe führen müssen.
Bei Vergrößerung von Flächen wird keine Nachzahlung möglich sein. Reduzieren sich nachträglich die Flächen, wird über einen wiederkehrenden Datenvergleich (Bewilligungsgrundlagen und geänderten Daten) eine Rückforderung geprüft werden müssen. Zu beachten ist, dass voraussichtlich nur negative Veränderungen bei Rückforderungen berücksichtigt werden dürfen. Werden zugleich positive Veränderungen bekannt (z. B. Reduzierung von Obst- und Erhöhung von Hopfenflächen) dürfen diese auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn es insgesamt bei einer Rückforderung bleiben würde. Nur dadurch ist eine gleiche Behandlung mit Sachverhalten sichergestellt, in denen ausschließlich größere Flächen nachgemeldet werden.