FAQ zu den Sozialwahlen 2023
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Sozialwahlen 2023.
Alle sechs Jahre finden in Deutschland Sozialversicherungswahlen, die sogenannte Sozialwahl statt. Sie ist neben der Europawahl und der Bundestagswahl die drittgrößte Wahl in Deutschland. Es handelt sich um eine Listenwahl. Wahltag für die Sozialwahl 2023 ist der 31. Mai 2023.
Bei der SVLFG wählen die versicherten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils ihre ehrenamtlichen Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung. Der ehrenamtliche Vorstand wird von jeder Gruppe der Vertreterversammlung gewählt.
Die SVLFG hat eine Selbstverwaltung. Selbstverwaltung in der Sozialversicherung heißt, dass die Versicherten selbst Einfluss auf ihre Angelegenheiten nehmen: Sie treffen wichtige Entscheidungen im Rahmen der Gesetze selbst ─ nicht der Staat. Ihre gewählten Vertreterinnen/Vertreter arbeiten ehrenamtlich und sind allein den Versicherten verpflichtet. Dadurch sind die Sozialversicherungsträger sehr nah an den Menschen, für die sie Leistungen erbringen. Dies führt zu hoher Akzeptanz der beschlossenen Maßnahmen bei den Versicherten. Selbstverwaltung bedeutet somit Eigenständigkeit gegenüber dem Staat und sichert den Sozialversicherungsträgern größtmögliche Entscheidungsfreiräume unter den gesetzlichen Vorgaben zu. Die Erfahrungen direkt aus dem Berufsstand fließen somit in die Ausrichtung und die Entscheidungen der SVLFG ein.
Die Vertreterversammlung ist oberstes Beschlussgremium und als Legislativorgan das Parlament der SVLFG. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört der Beschluss über die Satzung, der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, die Feststellung des Haushaltsplans, die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
Die Vertreterversammlung der SVLFG umfasst 60 Mitglieder:
20 Vertreterinnen/Vertreter der versicherten Arbeitnehmer, 20 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitgeber und 20 Vertreterinnen/Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Es kommt dann zu keiner Wahlhandlung. Es handelt sich dann in dieser Gruppe um eine sogenannte „Friedenswahl“.
Sowohl Organisationen als auch Personen haben das Recht, Vorschlagslisten einzureichen.
- Für die Gruppe der versicherten Arbeitnehmer sind dies Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände.
- Für die Gruppe der Arbeitgeber sind dies Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände.
- Für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte sind dies berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände.
Freie Listen können bei der SVLFG in jeder der drei Gruppen (versicherte Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte) eingereicht werden. Bei freien Listen müssen alle Bewerberinnen/Bewerber zu der Gruppe gehören, für die sie gewählt werden wollen.
Bei der SVLFG müssen die Listen von mindestens 300 Personen unterzeichnet sein. Die Unterstützungsunterschriften müssen von Personen stammen, die in der jeweiligen Gruppe am 1. April 2022 die Voraussetzungen für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit erfüllt haben.
Gehören Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände oder Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung an, benötigen sie für die erneute Teilnahme an der Sozialwahl keine Unterstützungsunterschriften.
Gehören berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände seit der letzten Sozialwahl mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung an, benötigen sie für die erneute Teilnahme an der Sozialwahl keine Unterstützungsunterschriften.
Freie Listen müssen immer (auch wenn sie bereits in der Vertreterversammlung vertreten waren) Unterstützerunterschriften beibringen.
Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift (§ 48 Absatz 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) anzufertigen.
Aus dieser Niederschrift muss insbesondere ersichtlich sein,
- wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
- in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
- durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
- durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
- nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die erforderlichen Begründungen zur Geschlechterquote enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.
Vorschlagslisten sollen mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die gilt für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau besetzt wird. Wird die Geschlechterquote und/oder die Verteilung (mindestens eine Frau von drei Plätzen) nicht eingehalten, muss dies schriftlich begründet werden. Diese Begründung ist der Niederschrift beizufügen und mit der Niederschrift beim Wahlausschuss einzureichen
Zur Gruppe der versicherten Arbeitnehmer gehören bei der SVLFG Personen, die regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat eine unfallversicherte Tätigkeit ausüben. Das sind z. B. familienfremde Arbeitskräfte, geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijob), Auszubildende, mithelfende Familienangehörige in einem Unternehmen, für das die SVLFG zuständig ist.
Nebenerwerbslandwirtinnen/Nebenerwerbslandwirte, die auch in ihrem Hauptberuf als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei der SVLFG unfallversichert sind, bleiben in der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer. Beispiel: Eine/ein Beschäftigter in einer Gärtnerei, die/der noch ein kleines Weinbauunternehmen betreibt, gehört der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer an und nicht der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Wer aus seiner ehemaligen Tätigkeit als versicherte/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer eine Unfallrente von der SVLFG erhält, gehört weiterhin zur Gruppe der versicherten Arbeitnehmer.
Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehört die/der unfallversicherte Unternehmerin/Unternehmer und ihr/sein unfallversicherter Ehegatte oder Lebenspartner, wenn in dem bei der SVLFG veranlagten Unternehmen keine fremden Arbeitskräfte tätig sind. Die Größe des Unternehmens ist nicht entscheidend. Auch Kleinbetriebe gehören der landwirtschaftlichen Unfallversicherung an.
Ehemalige Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, die eine Unfallrente von der SVLFG beziehen und unmittelbar vor ihrem Ausscheiden zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitnehmer gehörten, gehören weiterhin zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Zur Gruppe der Arbeitgeber gehört bei der SVLFG die/der unfallversicherte Unternehmerin/Unternehmer und ihr/sein unfallversicherter Ehegatte oder Lebenspartner, wenn in dem Unternehmen regelmäßig mindestens eine fremde Arbeitskraft (z. B. auch Auszubildende, geringfügig entlohnte Beschäftigte) beschäftigt wird. Diese fremde Arbeitskraft muss ebenfalls unfallversichert sein.
Ehemalige Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, die eine Unfallrente von der SVLFG beziehen und unmittelbar vor ihrem Ausscheiden zur Gruppe der Arbeitgeber gehörten, gehören weiterhin zur Gruppe der Arbeitgeber.
Altenteiler, die noch ein bei der SVLFG versichertes Unternehmen ohne fremde Arbeitnehmer bewirtschaften, gehören der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an.
Beschäftigen sie fremde Arbeitskräfte, gehören die Altenteiler der Gruppe der Arbeitgeber an.
Verfügt die/der Altenteilerin/Altenteiler nicht mehr über ein eigenes Unternehmen, übt aber noch regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat eine bei der SVLFG unfallversicherte Tätigkeit aus, gehört sie/er zur Gruppe der versicherten Arbeitnehmer.
Gesellschafter einer GbR sind als Unternehmerinnen/Unternehmer unfallversichert. Ob die Gesellschafter verwandt/verschwägert sind, ist unerheblich. Wird von den GbR-Gesellschaftern regelmäßig mindestens eine familienfremde Arbeitskraft beschäftigt, so sind diese Unternehmerinnen/Unternehmer der Gruppe der Arbeitgeber zuzuordnen. Werden keine fremden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, gehören diese Unternehmerinnen/Unternehmer der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an.
Soweit Ehegatten oder Lebenspartner nicht selbst Unternehmerin/Unternehmer sind, sind sie bei der Mitarbeit im Unternehmen unfallversichert. Es ist weder ein Arbeitsvertrag noch der Umfang der Tätigkeit vorgeschrieben. Der mithelfende und unfallversicherte Ehegatte oder Lebenspartner eines Arbeitgebers gehört zur Gruppe der Arbeitgeber. Der mithelfende und unfallversicherte Ehegatte oder Lebenspartner eines Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehört zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Mitarbeitende Familienangehörige und damit keine „fremden Arbeitskräfte“ sind Verwandte bis zum dritten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegekinder der Unternehmerinnen/Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner. Sind nur solche Familienangehörigen im Unternehmen beschäftigt, so zählt die/der Unternehmerin/Unternehmer und ihr/sein Ehegatte oder Lebenspartner zu der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Werden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob normalerweise während des größten Teils eines Jahres, d. h. länger als sechs Monate, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Wahlausschuss hat sich bei der Definition der „regelmäßigen Beschäftigung“ an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteile vom 16.11.2004 - 1 AZR 642/03 – und 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 -) orientiert.
Die Wählbarkeit richtet sich nach § 51 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Wählbar ist, wer am 1. April 2022 bei der SVLFG zur Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, zur Gruppe der Arbeitgeber oder zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist und die fälligen Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bezahlt hat.
Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin/ein bevollmächtigter Betriebsleiter einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers wählbar.
Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von vorschlagsberechtigten Organisationen (siehe Frage „Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten bei der SVLFG einzureichen?“) vorgeschlagen werden. Freie Listen können keine Beauftragten als Kandidatinnen oder Kandidaten aufstellen.
Ist eine Wahlhandlung in einer Gruppe (Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, Gruppe der Arbeitgeber, Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte) durchzuführen, so ist wahlberechtigt, wer am 1. Januar 2023 (Stichtag für das Wahlrecht nach § 50 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) bei der SVLFG zur dieser Gruppe gehört und das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, können bei der SVLFG an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 13. Februar 2023 und 24. April 2023 einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen.
Wahlberechtigt ist nicht, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 13 Bundeswahlgesetz).
Bei Wahlen in der Gruppe der Arbeitgeber kann bei juristischen Personen auch die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder, wenn eine solche/ein solcher nicht vorhanden ist, eine Geschäftsführerin/ ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin/ein bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben.
Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG finden im Versicherungszweig landwirtschaftliche Unfallversicherung statt. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist gesetzlich verpflichtet, allen im Unternehmerverzeichnis eingetragenen Mitgliedern und allen Unfallrentenbezieherinnen/Unfallrentenbeziehern einen Fragebogen/Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises zuzusenden, mit dem die Zugehörigkeit zu den Wählergruppen geklärt werden kann.
Sofern bei Unternehmer-, Pächter-, Erben- oder Besitzgemeinschaften die beteiligten Personen nicht im Unternehmerverzeichnis geführt sind, erhalten diese Personen keinen eigenen Fragebogen/Antrag. In diesen Fällen ist der Fragebogen/Antrag für die Gemeinschaft zu kopieren, von den beteiligten wahlberechtigten Mitunternehmerinnen/Mitunternehmern einzeln auszufüllen und die Beteiligung von jedem Einzelnen durch Übersendung entsprechender Unterlagen (z. B. Gesellschaftsvertrag, Pachtvertrag, Jagdpachtvertrag, Grundbuchauszug, etc.) zu belegen.
Der ausgefüllte Fragebogen/Antrag ist mit einem Rücksendeumschlag an den Wahlausschuss zurückzusenden. Nach Prüfung der Wahlberechtigungen werden Wahlunterlagen für die Briefwahl versandt. Wahlunterlagen für versicherte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ausgehändigt.
Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
Das Stimmrecht einer Wahlberechtigten/eines Wahlberechtigten, die/der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 49 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen.
Die Fristen und Termine sind im Wahlkalender des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen festgelegt.
Der Wahltag für die Wahlen der Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der SVLFG sowie der Verwaltungsräte bei den Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und den Ersatzkassen ist Mittwoch, der 31. Mai 2023.
Vorschlagslisten sind spätestens am 17. November 2022, 18:00 Uhr beim Wahlausschuss einzureichen.
Für Vorschlagslisten, Unterstützungsunterschriften und Zustimmungserklärungen sind Vordrucke vorgeschrieben. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat diese im Internet bereitgestellt.
Die Zustimmungserklärung (Anlage 5 zu § 15 Absatz 4) enthält auf der Rückseite ausführliche Datenschutzhinweise. Diese Seite 2 ist Bestandteil der Zustimmungserklärung und ist von der Organisation, die die Liste einreicht, zu ergänzen:
Bei Nummer 3 sind zu Hinweis 1 Name und Anschrift der Organisation, die die Vorschlagsliste einreicht anzugeben und zu Hinweis 2 der Wahlausschuss der SVLFG mit seiner Adresse SVLFG, Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel einzutragen.
Bei Nummer 10 ist zu Hinweis 3 die Beschwerdestelle für die SVLFG Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – BfDI -, Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn einzutragen.
Die Beschwerdestelle für die Organisation, die die Liste einreicht, ist die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die Organisation (Landes-oder Bundesdatenschutzbeauftragte/r) mit Namen und Anschrift (Hinweis 4).
Wird eine Liste von mehreren Organisationen als Gemeinschaftsliste erstellt, so sind alle beteiligten Organisationen aufzuführen unter Nummer 3 (Hinweis 1) und jeweils deren Datenschutzaufsichtsbehörde unter Nummer 10 (Hinweis 4). Da im Formularfeld dafür nicht genügend Platz vorgesehen ist, können diese Angaben auch auf dieser Seite oben/unten oder in einer zusätzlichen Anlage angefügt werden.