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Informationen zur Reha für landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse

Als Service für Sie als niedergelassene Ärzte haben wir alle wesentlichen Informationen über die medizinischen Reha-Leistungen der LAK und LKK zusammengestellt. 

Was gilt es zu beachten, um den Reha-Bedarf festzustellen? Wo finde ich Antragsvordrucke? Diese und viele weitere Fragen werden wir nachfolgend beantworten.

Wie erkenne ich frühzeitig einen Rehabedarf?

Damit Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung Leistungen zur Teilhabe frühestmöglich erhalten, ist es erforderlich, dass die Anzeichen frühzeitig erkannt werden.

Das ist gemeinsame Aufgabe der Rehabilitationsträger sowie aller beteiligten Akteure einschließlich der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.

Anhaltspunkte ergeben sich oftmals aus bereits vorliegenden Informationen. Mit dem nachfolgenden Katalog werden Anhaltspunkte zur Verfügung gestellt, die möglicherweise erste Anzeichen für einen Reha-Bedarf erkennen lassen. Der Katalog ist weder abschließend noch vollständig. Die Anzeichen lassen auch nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass Teilhabebedarf gegeben ist. Sie können aber Indiz dafür sein, dass eine weitere Klärung notwendig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verschiedene der benannten Anzeichen zugleich oder wiederkehrend auftreten.

Kriterien für einen Rehabedarf

Antragsverfahren bei der LAK

Antrag und Vordrucke

Die Rehabilitation muss durch den Patienten selbst oder dessen Bevollmächtigten, bestellten Betreuer oder gesetzlichen Vertreter beantragt werden.

Das daneben wichtigste Mittel zur Bearbeitung eines Rehabilitationsantrages ist der ärztliche Befundbericht. Gut ausgefüllte Befundberichte mit detaillierten Angaben ermöglichen zeitnahe Entscheidungen. 

Sinn der medizinischen Rehabilitationsleistung ist die Behandlung von Erkrankungsfolgen. Die Abklärung bislang unklarer Befunde oder die Sicherung einer Diagnose gehört dagegen nicht dazu. Die Diagnostik muss daher abgeschlossen sein.

Darüber hinaus müssen vor einer Rehabilitation alle akuten Behandlungen abgeschlossen sein. Nur wenn ambulante wohnortnahe Behandlungsmöglichkeiten (zum Beispiel fachärztliche Mitbehandlung, Inanspruchnahme ambulanter Therapiemöglichkeiten wie Heilmittel, Psychotherapie) keinen Erfolg versprechen, kommen Reha-Leistungen infrage.

Eine Rehabilitationsbedürftigkeit ergibt sich erst bei noch verbliebenen Funktionsstörungen, zu deren Beseitigung eine multimodale, interdisziplinäre Behandlungsstrategie erforderlich ist.

Wahl der Rehabilitationseinrichtung

Die Rehabilitationseinrichtung wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Grunderkrankung des Patienten und eventuell weiterer zu berücksichtigender Zuweisungskriterien (zum Beispiel rollstuhlgerechte Ausstattung) von uns ausgewählt.

Die im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts eventuell geäußerten Wünsche des Patienten werden berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

Antragsbearbeitung

Wir prüfen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie eventuelle Ausschlussgründe.

Anschließend werden die persönlichen (=medizinischen) Voraussetzungen geprüft. Hierfür veranlassen wir in der Regel eine sozialmedizinische Beratung/Begutachtung durch einen Facharzt. Diese Beratung/Begutachtung erfolgt zumeist nach Aktenlage, also auf der Grundlage des Antrags und des ärztlichen Befundberichts.

In besonderen Fällen kann auch eine persönliche Begutachtung in Form einer körperlichen Untersuchung erforderlich werden. In einem solchen Fall schlagen wir drei geeignete Gutachter in Wohnortnähe vor. Für die Beratungen/Begutachtungen gelten bundeseinheitliche Rahmenbedingungen.

Um den Beratungsärzten der LAK die Beratung/Begutachtung anhand von Kriterien und Vorgaben zu erleichtern, wurde die Leitlinie zur sozialmedizinischen Begutachtung im Bereich der medizinischen Rehabilitation der Alterssicherung der Landwirte verabschiedet. Sie stellt die bundesweit geltende Richtlinie für die Beratungsärzte der LAK dar.

Das Ergebnis der Begutachtung ist wesentliche Grundlage für die Entscheidung über den Leistungsantrag. Im Rahmen der Antragsprüfung und Beratung/Begutachtung wird (unabhängig von der Entscheidung über den Antrag) auch untersucht, ob Anhaltspunkte für andere/weitere Teilhabebedarfe (ggf. auch eines anderen Rehabilitationsträgers) erkennbar sind. 

Bewilligung, Ablehnung und Widerspruch

Bei positiver Prüfung des Rehabilitationsantrages wird für den Patienten ein Bewilligungsbescheid erstellt, in dem Art, Ort und die Dauer der Maßnahme bekannt gegeben werden.

Den genauen Aufnahmetermin erhält der Patient ohne weitere Aufforderung von der Rehabilitationseinrichtung. Der Zeitraum zwischen dem Bewilligungsbescheid und dem Beginn der Maßnahme sollte sechs Monate nicht überschreiten.

Rehabilitationsanträge können aber auch abgelehnt werden. Die Ablehnungsgründe sind dabei sehr vielfältig. Sie können einerseits in der Nicht-Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, des Vorliegens gesetzlicher Ausschlussgründe oder der fehlenden Mitwirkung des Patienten liegen, andererseits können auch medizinische Gründe, wie zum Beispiel eine fehlende Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit oder eine positive Erfolgsprognose zu einer Ablehnung führen.

Ihr Patient kann gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann sich gegen den gesamten Bescheid (zum Beispiel vollständige Ablehnung des Antrages) oder gegen Teile eines Bescheides (zum Beispiel Widerspruch gegen die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung) richten. Gerade bei aus medizinischen Gründen abgelehnten Rehabilitationsanträgen ist eine Erläuterung bzw. Begründung aus Sicht der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes hilfreich.

Wir werden dann den Vorgang erneut prüfen; führt auch diese neue Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis, wird der Widerspruch an einen Widerspruchsausschuss der LAK weitergegeben. Dort erfolgt eine weitere (unabhängige) Prüfung des Vorgangs. Sollte es auch danach bei der ablehnenden Entscheidung bleiben, erfolgt ein Widerspruchsbescheid, gegen den dann Klage beim Sozialgericht erhoben werden kann. 

Ergänzende Leistungen

Insbesondere zur Erstattung der entstandenen Reisekosten und zur wirtschaftlichen Absicherung können wir neben der medizinischen Rehabilitation als Hauptleistung weitere, sogenannte „Ergänzende Leistungen“ erbringen.

Hierbei handelt es sich insbesondere um

  • Betriebs- und Haushaltshilfe
  • Reisekosten
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining
  • Rehabilitationsnachsorge.

Anstelle des in der gesetzlichen Rentenversicherung üblichen Übergangsgeldes als Entgeltersatzleistung können wir Leistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe übernehmen, wenn diese während der Abwesenheit des Unternehmers zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist.

Wir übernehmen auch die erforderlichen Reisekosten, die anlässlich der Vorbereitung (zum Beispiel im Rahmen der Begutachtung) oder der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen entstehen.

Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten für die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausnutzung möglicher Fahrpreisvergünstigungen gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (zum Beispiel PKW) wird eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt, maximal in Höhe von insgesamt 130 Euro, erstattet.

Ausnahmeregelungen gelten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich ist (zum Beispiel Krankenwagen).

Um den während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erreichten Behandlungserfolg zu sichern, können im Anschluss daran Leistungen zur Rehabilitationsnachsorge oder Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining erbracht werden.

Weitere Informationen zur Betriebs- und Haushalftshilfe finden sie hier.

ANTRAG VOR BEGINN DER LEISTUNG STELLEN!

Die Kostenübernahme für ergänzende Leistungen zu Reha  muss vor Beginn der Maßnahme bei der LAK beantragt werden.

Antragsverfahren bei der LKK

Antrag und Vordrucke  

Die Rehabilitation muss durch den Patienten selbst oder dessen Bevollmächtigten, bestellten Betreuer oder gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Das daneben wichtigste Mittel zur Bearbeitung eines Rehabilitationsantrages ist die ärztliche Verordnung. Gut ausgefüllte Verordnungen mit detaillierten Angaben ermöglichen zeitnahe Entscheidungen.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch für die LKK wird für die ärztliche Verordnung von medizinischen Rehabilitationsleistungen der Vordruck „Muster 61“ verwendet, der jedem niedergelassenen Vertragsarzt zur Verfügung steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsarzt die Möglichkeit hat, bei Zweifeln an der Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers oder bei Bedarf an einer ergänzenden Beratung durch die Krankenkasse vor der Verordnung eine Zuständigkeitsprüfung bzw. Beratung durch die Krankenkasse zu veranlassen.

In diesen Fällen füllt der Vertragsarzt „lediglich“ den Teil A des Musters 61 aus. Ist aus Sicht des Vertragsarztes die Zuständigkeit der Krankenkasse eindeutig gegeben, kann der Teil B bis D des Musters 61 direkt für die Verordnung verwendet werden.

Zusätzlich zu dieser ärztlichen Verordnung benötigt die LKK einen Antrag der/des Versicherten. Dieser Versichertenantrag, der auch zur Beantragung einer stationären Vorsorgeleistung verwendet werden kann, steht zum Download zur Verfügung.

Sinn der medizinischen Rehabilitationsleistung ist die Behandlung von Erkrankungsfolgen. Die Abklärung bislang unklarer Befunde oder die Sicherung einer Diagnose gehört dagegen nicht dazu. Die Diagnostik muss daher abgeschlossen sein.

Darüber hinaus müssen vor einer Rehabilitation alle akuten Behandlungen abgeschlossen sein. Nur wenn ambulante wohnortnahe Behandlungsmöglichkeiten (zum Beispiel fachärztliche Mitbehandlung, Inanspruchnahme ambulanter Therapiemöglichkeiten wie Heilmittel, Psychotherapie) keinen Erfolg versprechen, kommen Reha-Leistungen infrage.

Eine Rehabilitationsbedürftigkeit ergibt sich erst bei noch verbliebenen Funktionsstörungen, zu deren Beseitigung eine multimodale, interdisziplinäre Behandlungsstrategie erforderlich ist.

Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung schafft die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verabschiedete Rehabilitations-Richtlinie die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärzten und Krankenkassen (also unter anderem der LKK) bei der Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall.

Wesentliche Bestandteile der Richtlinie sind Definition der inhaltlichen Grundlagen, klare Aufgabenteilung zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse, Rehabilitationsberatung, Voraussetzungen für die Verordnung und Sicherung des Rehabilitationserfolgs. 

Wahl der Rehabilitationseinrichtung

Die Rehabilitationseinrichtung wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Grunderkrankung des Patienten und eventuell weiterer zu berücksichtigender Zuweisungskriterien (zum Beispiel rollstuhlgerechte Ausstattung) von uns ausgewählt.

Die im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts eventuell geäußerten Wünsche des Patienten werden berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

Antragsbearbeitung

Wir prüfen die Leistungsvoraussetzungen. Hierfür kann eine sozialmedizinische Beratung/Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) eingeleitet werden. Diese Beratung/Begutachtung erfolgt zumeist nach Aktenlage, also auf der Grundlage des Antrags und der ärztlichen Verordnung.

In besonderen Fällen kann auch eine persönliche Begutachtung in Form einer körperlichen Untersuchung durch den MD erforderlich werden.

Für die MD-Beratungen/Begutachtungen gelten bundeseinheitliche Rahmenbedingungen. Um den Ärzten des MD die Beratung/Begutachtung anhand von Kriterien und Vorgaben zu erleichtern, wurde für den Bereich der Rehabilitation die Begutachtungsanleitung Vorsorge/Rehabilitation verabschiedet. Sie stellt bundesweit geltenden Rahmenbedingungen für die Gutachter des MD dar.

Das Ergebnis der Beratung/Begutachtung ist wesentliche Grundlage für die Entscheidung über den Leistungsantrag. Die Verpflichtung zur Beratung/Begutachtung von Anträgen auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch den MD wird auf Stichproben beschränkt.

Näheres über den Umfang und Auswahl der Stichproben ist in der Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den MD und Ausnahmen davon („MD-Stichprobenregelung“) geregelt.

Im Rahmen der Antragsprüfung und Beratung/Begutachtung wird (unabhängig von der Entscheidung über den Antrag) auch untersucht, ob Anhaltspunkte für andere/weitere Teilhabebedarfe (ggf. auch eines anderen Rehabilitationsträgers) erkennbar sind.

Bewilligung, Ablehnung und Widerspruch

Bei positiver Prüfung des Rehabilitationsantrages wird für den Patienten ein Bewilligungsbescheid erstellt, in dem Art, Ort und die Dauer der Maßnahme bekannt gegeben werden.

Den genauen Aufnahmetermin erhält der Patient ohne weitere Aufforderung von der Rehabilitationseinrichtung. Der Zeitraum zwischen dem Bewilligungsbescheid und dem Beginn der Maßnahme sollte sechs Monate nicht überschreiten.

Rehabilitationsanträge können aber auch abgelehnt werden. Die Ablehnungsgründe sind dabei sehr vielfältig. So können zum Beispiel medizinische Gründe wie eine fehlende Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit oder positive Erfolgsprognose zu einer Ablehnung führen.

Ihr Patient kann gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann sich gegen den gesamten Bescheid (zum Beispiel vollständige Ablehnung des Antrages) oder gegen Teile eines Bescheides (zum Beispiel Widerspruch gegen die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung) richten. Gerade bei aus medizinischen Gründen abgelehnten Rehabilitationsanträgen ist eine Erläuterung bzw. Begründung aus Sicht der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes hilfreich.

Wir werden dann den Vorgang erneut prüfen; führt auch diese neue Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis, wird der Widerspruch an einen Widerspruchsausschuss der LKK weitergegeben. Dort erfolgt eine weitere (unabhängige) Prüfung des Vorgangs. Sollte es auch danach bei der ablehnenden Entscheidung bleiben, erfolgt ein Widerspruchsbescheid, gegen den dann Klage beim Sozialgericht erhoben werden kann.

Ergänzende Leistungen

Insbesondere zur Erstattung der entstandenen Reisekosten und zur wirtschaftlichen Absicherung können wir neben der medizinischen Rehabilitation als Hauptleistung weitere, sogenannte „Ergänzende Leistungen“ erbringen.

Hierbei handelt es sich insbesondere um

  • Betriebs- und Haushaltshilfe
  • Fahr-/ Reisekosten
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining
  • Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder.

Zur wirtschaftlichen Sicherung können wir Leistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe übernehmen, wenn diese während der Abwesenheit des Unternehmers zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist.

Wir übernehmen die erforderlichen Fahr-/ Reisekosten, die anlässlich der Vorbereitung (zum Beispiel im Rahmen der Begutachtung) oder der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen entstehen.

Um den während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erreichten Behandlungserfolg zu sichern, können wir im Anschluss daran insbesondere Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining erbringen.

Nach der Reha

Auch nach der Rehabilitation ist die Unterstützung des Patienten durch die niedergelassenen Ärzte sehr wichtig, damit der erreichte Behandlungserfolg gesichert und in den Alltag integriert werden kann. Hierzu gehören zum Beispiel eine konsequente Umsetzung des während der Reha Erlernten sowie der Therapieempfehlungen.


Nach Abschluss der Reha erhält jeder Patient einen Entlassungsbericht. Die Übermittlung des Entlassungsberichts an die behandelnden Ärzte durch die Rehabilitationseinrichtung erfolgt aber nur, wenn der Patient zugestimmt hat. Sofern der Entlassungsbericht nicht übermittelt wurde, kann der Patient direkt danach gefragt werden. Meistens enthalten die Entlassungsberichte Nachsorgeempfehlungen für die Zeit nach der Rehabilitation.

So hat sich zum Beispiel herausgestellt, dass die Durchführung therapeutischer Angebote im Anschluss an die Reha zu einem langanhaltenden Erfolg geführt haben.

Eine wichtige Aufgabe der niedergelassenen Ärzte liegt in der Unterstützung der Patienten bei der konsequenten Umsetzung solcher Maßnahmen.