Biologische Arbeitsstoffe
Bakterien, bestimmte Parasiten, Pilze oder Viren sind Beispiele für Organismengruppen, die nach Biostoffverordnung biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind. Biostoffe können infektiös, sensibilisierend oder toxisch wirken. Sensibilisierende und toxische Wirkungen können auch von nichtinfektiösen Biostoffen hervorgerufen werden.
Demzufolge sind Biostoffe und biogene Stoffe in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Von anderen Stoffen biologischen oder organischen Ursprungs (biogene Stoffe) können neben sensibilisierenden und/oder toxischen Wirkungen auch irritative (reizende) Wirkungen ausgehen. Beispielsweise können von zahlreichen Bestandteilen von Pflanzen und Tieren (z. B. Haare, Borsten, Schuppen, Federn, Horn und Pollen) sensibilisierende, toxische (giftige) bzw. irritative (reizende) Wirkungen ausgehen. Sensibilisierend, giftig und reizend sind Gefährlichkeitsmerkmale nach Gefahrstoffverordnung. Im Unterschied zu den Biostoffen nach Biostoffverordnung besitzen biogene Stoffe keine infektiösen Wirkungen und können als lebendes oder totes Material am Arbeitsplatz vorliegen.
Infos für die Praxis
Informationen für Aufsichtspersonen, für Beschäftigte und Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau
Die Sammlung von Beschreibungen von Gefährdungen durch Biostoffe und biogene Stoffe sowie Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen wird von Fachkräften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erarbeitet und aktuell gehalten. Sie dient als Praxishilfe für Aufsichtspersonen, für Beschäftigte sowie für Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Sie können die einzelnen Beschreibungen zu Biostoffen, biogenen Stoffen und Betriebsanweisungen ausdrucken und speichern.