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Biologische Arbeitsstoffe

Bakterien, bestimmte Parasiten, Pilze oder Viren sind Beispiele für Organismengruppen, die nach Biostoffverordnung biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind. Biostoffe können infektiös, sensibilisierend oder toxisch wirken. Sensibilisierende und toxische Wirkungen können auch von nichtinfektiösen Biostoffen hervorgerufen werden.

Demzufolge sind Biostoffe und biogene Stoffe in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 


Vergrößerung des Bildes für Corona Virus mit Spikeproteinen.
Foto: Pixabay

Von anderen Stoffen biologischen oder organischen Ursprungs (biogene Stoffe) können neben sensibilisierenden und/oder toxischen Wirkungen auch irritative (reizende) Wirkungen ausgehen. Beispielsweise können von zahlreichen Bestandteilen von Pflanzen und Tieren (z. B. Haare, Borsten, Schuppen, Federn, Horn und Pollen) sensibilisierende, toxische (giftige) bzw. irritative (reizende) Wirkungen ausgehen. Sensibilisierend, giftig und reizend sind Gefährlichkeitsmerkmale nach Gefahrstoffverordnung. Im Unterschied zu den Biostoffen nach Biostoffverordnung besitzen biogene Stoffe keine infektiösen Wirkungen und können als lebendes oder totes Material am Arbeitsplatz vorliegen.


Infos für die Praxis

Informationen für Aufsichtspersonen, für Beschäftigte und Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau 


Die Sammlung von Beschreibungen von Gefährdungen durch Biostoffe und biogene Stoffe sowie Schutzmaßnahmen und Musterbetriebsanweisungen wird von Fachkräften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erarbeitet und aktuell gehalten. Sie dient als Praxishilfe für Aufsichtspersonen, für Beschäftigte sowie für Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Sie können die einzelnen Beschreibungen zu Biostoffen, biogenen Stoffen und Betriebsanweisungen ausdrucken und speichern.

Rechtliche Grundlagen

Es wird auf die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der SVLFG, die TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten“ sowie auf weitere TRBA verwiesen.