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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen. Hier erfahren Sie, wie es geht. 

Gesundheit erhalten

Vergrößerung des Bildes für Junge Frau misst älterem Herrn den Blutdruck.

Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen die Beschäftigten über Gesundheitsrisiken individuell aufgeklärt und beraten werden. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, Beeinträchtigungen der Gesundheit zu verhindern bzw. diese frühzeitig zu erkennen, um den Auswirkungen rechtzeitig begegnen zu können.

Darüber hinaus trägt die arbeitsmedizinische Vorsorge auch zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Betrieb bei. Aus der Kenntnis über Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen resultieren auch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird von Arbeits- und Betriebsmedizinern durchgeführt. Sie dient der Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Arbeits­medizinische Vorsorge im Überblick

Die Arbeitsmedizinverordnung (ArbmedVV) sieht verschiedene Vorsorgeformen vor.

MACHEN SIE MIT!

Im Interesse der Gesundheit Ihrer Beschäftigten empfehlen wir Ihnen, sich an den Vorsorgemaßnahmen aktiv zu beteiligen.

Arbeitsmediziner finden

Jeder Betrieb, in dem mindestens ein Beschäftigter arbeitet, muss von einem Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt betreut werden (VSG 1.2, Arbeitssicherheitsgesetz).

Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ sind als fachkundig anzusehen.

Adressen von Arbeits- und Betriebsmedizinern in Ihrer Nähe finden sie in Branchenbüchern oder mit Hilfe einer Internetsuche.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. AMRs werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstellt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.

Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind. 

Wählt der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin eine andere Lösung, muss er/ sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.