Fahrkosten
Wir übernehmen Ihre Fahrkosten für Fahrten, die aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind und Ihnen von Ihrem Arzt verordnet werden.
Ihr Arzt entscheidet an Hand ihres Gesundheitszustandes, welches Transportmittel für Sie am besten geeignet ist.
Das zahlt Ihre LKK
Damit wir Ihnen die Fahrkosten erstatten können, muss die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der LKK anfallen, medizinisch notwendig sein und den nächstgelegenen Behandlungsort zum Ziel haben.
Medizinisch notwendig sind
- Rettungsfahrten ins Krankenhaus,
- Fahrten mit einem Krankenwagen, wenn Sie während der Fahrt medizinische Betreuung brauchen,
- Fahrten, die bei voll- und teilstationären Behandlungen notwendig sind.
Welches Transportmittel dürfen Sie benutzen?
Ihr Arzt entscheidet, welches Fahrzeug für Ihre Fahrt am besten geeignet ist. Zwischen folgenden Transportmitteln wählt Ihr Arzt unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes aus:
- öffentliche Verkehrsmittel
- PKW
- Mietwagen
- Taxi
- Krankentransportwagen
- Rettungswagen
- Notarztwagen
- Rettungshubschrauber
Diese Fahrten zahlt die LKK Grundsätzlich gilt: Die LKK übernimmt Ihre Fahrkosten für Fahrten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung wird für den Hin- und Rückweg gesondert geprüft.
Anlass der Fahrt | Strecke |
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Fahrkostenübernahme bei Krankenhausbehandlung |
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Fahrkostenübernahme bei ambulanten Behandlungen |
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Fahrkostenübernahme bei Kuren | Für Ihre Fahrten zu einer durch die LKK genehmigten Kur oder Rehabilitationsmaßnahme erstatten wir Ihnen die Fahrkosten. Hier haben Sie keinen Eigenanteil zu zahlen. |
Häufig gestellte Fragen
Sie zahlen pro Fahrt zehn Prozent des Fahrpreises dazu, mindestens fünf und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als Einzelfahrt, dies gilt auch für ambulante Serienbehandlungen. Auch für Kinder und Jugendliche ist die volle Zuzahlung zu leisten.
Ausnahme
Für medizinisch notwendige Fahrten bei einer Behandlung von anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz zahlen Sie keinen Eigenanteil.In folgenden Fällen müssen Sie sich Ihre „Verordnung einer Krankenbeförderung“ vorher von uns genehmigen lassen. Das gilt grundsätzlich für alle Fahrten zu einer ambulanten Behandlung, speziell für Fahrten
- zur Dialyse
- zu einer onkologischen Chemo- oder Strahlenbehandlung
- mit dem Krankentransportwagen
Wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, müssen Sie sich eine vom Arzt verordnete medizinisch notwendige Fahrt bzw. Serienfahrt nicht durch unsere Krankenkasse genehmigen lassen:
- wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) haben,
- wenn bei Ihnen eine Einstufung in den Pflegegrad 3 vorliegt und zusätzlich besteht eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität,
- bei Ihnen liegt eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 vor,
- Sie waren in der Zeit bis 31.12.2016 in die Pflegestufe II eingestuft und haben ab dem 01.01.2017 mindestens einen Pflegegrad 3.
Fahrkosten können wir Ihnen nicht erstatten, wenn
- die Voraussetzungen für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nicht erfüllt sind,
- es sich um einen Rücktransport aus dem Ausland handelt,
- die Verordnung von genehmigungspflichtigen Fahrten nicht vor der Fahrt eingereicht wurde,
- die Kosten für die ärztliche Behandlung nicht von der LKK getragen werden
- für die Fahrt kein zwingender medizinischer Grund vorliegt.