Datenschutz - Die Verwendung Ihrer Daten im Stellenbesetzungsverfahren
Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten ist erforderlich, wenn Sie sich bei der SLVFG als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als einstellender Behörde bewerben.
Im Rahmen der Stellenausschreibung hat sich die SVLFG als einstellende Behörde auf ein Auswahlverfahren festgelegt. Für die Auswahlentscheidung in einem Stellenbesetzungsverfahren muss sich die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) vom Grundsatz der Bestenauslese leiten lassen.
Deshalb können wir auf Ihre Daten nicht verzichten.
Die wichtigsten Fragen
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat vor der Besetzung jeder Stelle zwingend ein Anforderungsprofil festzulegen, an dem die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber/innen gemessen werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht eine sachgerechte Prognose, wer von den Bewerbern/innen die zukünftigen Aufgaben am besten erfüllen wird.
Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils werden zugleich die Kriterien für die Auswahl der Bewerber näher konkretisiert. Der Leistungs- und Befähigungsvergleich kann nämlich nur im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle vorgenommen werden. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Anforderungsprofil entnehmen Sie der Stellenausschreibung.
Anhand Ihrer Bewerbungsunterlagen prüft die SVLFG als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bereits, ob und in welchem Grad Sie im Vergleich mit den anderen Teilnehmern am Bewerbungsverfahren den Anforderungen entsprechen.
Außerdem ist die SVLFG als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Pflicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG. Sie gilt damit sowohl für Beamte/innen als auch für Arbeiter/innen und Angestellte. Die Rechtsgrundalgen der Datenverarbeitung sind Art. 88 DSGVO i. V. m. § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Ihre übrigen Rechte – insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und des Schwerbehindertenrechts – bleiben hiervon unberührt.
Ihre Unterlagen werden vernichtet und Ihre Daten gelöscht, wenn das Stellenbesetzungs-verfahren abgeschlossen, die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung verstrichen ist und keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Das Stellenbesetzungsverfahren ist 6 Monate nach der erfolgten Stellenbesetzung abgeschlossen.
Sofern Rechtsmittel eingelegt worden sind, beginnt die 6 - monatige Aufbewahrungsfrist mit der endgültigen Stellenbesetzung.
Sie haben jederzeit ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung Ihrer Daten. Einschränkungen sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen, wenn Rechte Dritter betroffen sind.
Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, Widerspruch einzulegen. Widersprechen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten im Einstellungsverfahren, werden die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet. Ihre Bewerbung kann dann allerdings im Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Sie ziehen damit gleichzeitig Ihre Bewerbung zurück. Ein isolierter Widerruf der Daten ist nicht möglich.
Wenn Sie Ihre Bewerbung zurückziehen, werden die von Ihnen eingereichten Bewerbungsunterlagen und alle damit im Zusammenhang stehenden Daten vernichtet.
Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der SVLFG lauten:
Nicole Risch
Telefon 0561 785-16818
Telefax 0561 78521-9029
Sollten Sie der Ansicht sein, bei der Verarbeitung Ihrer Daten in Ihrem Recht verletzt worden zu sein, können Sie sich bei den Aufsichtsbehörden beschweren.
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstr. 30
53117 Bonn
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde lautet:
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn