Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

SVLFG fördert Kauf von Präventionsprodukten

18.01.2024

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) fördert den Neukauf ausgewählter Produkte, die der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen. Dafür stellt sie insgesamt 1,2 Millionen Euro zur Verfügung.

Damit unterstützt die SVLFG jene Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb sicherer machen wollen. Die Präventionszuschüsse können Unternehmen beantragen, die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) versichert sind und in den Jahren 2022 und 2023 keinen solchen Zuschuss erhalten haben. Eine Ausnahme gilt bei Zuschüssen zu Kühlkleidung und Sonnenschutzprodukten. Für sie kann eine Bezuschussung auch dann beantragt werden, wenn in den Vorjahren bereits ein Zuschuss geflossen ist.

Die Zuschüsse werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben. Pro Förderaktion kann je ein Zuschuss beantragt werden. Die Förderung beträgt höchstens 50 Prozent des zuletzt an die LBG gezahlten Jahresbeitrages. Darüber hinaus gelten maximale Förderbeträge. Die SVLFG weist darauf hin, dass sie keine Anträge bewilligen kann, die vor Beginn der jeweiligen Förderaktion eingehen und keinen Zuschuss für Anschaffungen gewähren kann, die vor Erhalt der Förderzusage getätigt wurden. Der Kauf kann also erst erfolgen, wenn die Förderzusage der SVLFG vorliegt. Antragsformulare stehen ab Aktionsbeginn unter www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern zum Download bereit und können per Mail an praeventionszuschuesse@svlfg.de oder per Fax an 0561 785-219127 geschickt werden. Wer sich rechtzeitig im Versichertenportal der SVLFG registriert, kann seinen Antrag gleich zu Beginn der Aktion online stellen.

1. Aktion: Förderbeginn 1. Februar 2024, 12.00 Uhr Gefördert werden 2024 folgende Produkte:

1. Aktion: Förderbeginn 1. Februar 2024, 12.00 UhrGefördert werden 2024 folgende Produkte:
Produktmaximale Förderung

Fang- und Behandlungsstand für Rinder;
Halsfangrahmen mit Schwenkgitter

30 %, max. 600 Euro

Höhensicherungsgerät für Hubarbeitsbühnen

30 %, max. 250 Euro

Kommunikations- und Notrufgerät (KUNO) im Forst (Set mit 2 Geräten) 

30 %, max. 400 Euro

Zugangssystem für Traktoren (GRIFA Softstep)

30 %, max. 600 Euro


Gebläseunterstütztes Atemschutzgerät

30 %, max. 400 Euro

2. Aktion: Förderbeginn 1. März 2024, 12.00 Uhr 

2. Aktion: Förderbeginn 1. März 2024, 12.00 Uhr 
Produktmaximale Förderung

Kühlkleidung (Westen, Kopfbedeckungen mit Nackenschutz, Shirts), Sonnenschutzkappen mit Nackenschutz, UV-Schutzzelte (nur für Arbeitgeberbetriebe)

50 %, max. 400 Euro