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Informationen für medizinische Rehabilitationseinrichtungen für den Bereich der LAK

Die LAK darf grundsätzlich medizinische Rehabilitationseinrichtungen belegen, die über eine Zulassung der DRV verfügen (oder nach § 301 Abs. 4 SGB VI als zugelassen gelten). 


Als Grundlage für die Belegung muss die LAK zudem mit den Einrichtungen Verträge über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen schließen.

Die Vertragsabschlüsse basieren auf den von der LAK erstellten diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien für Vertragsschlüsse mit medizinischen Rehabilitationseinrichtungen; diese Kriterien müssen ausdrücklich von der Rehabilitationseinrichtung anerkannt werden. Die Kriterien werden ergänzt durch speziell auf medizinische Rehabilitationseinrichtungen ausgerichtete Hinweise/Empfehlungen zum Datenschutz.“